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Waffentransport im Revier

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In Ausgabe 2/2012 berichteten wir auf Seite 8 von der neuen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Waffengesetzes.

Die Bildunterschrift lautete „Ungeladen darf die Waffe offen transportiert werden.“ Allerdings trifft dies nur dort zu, wo der Jäger seine Waffe auch führen darf. In der Regel ist dies im eigenen Jagdbezirk oder auf einer kurzen Fahrt ins Revier der Fall. Wird die Waffe etwa auf dem Weg zum Büchsenmacher, Schießstand oder zum weiter entfernten Revier transportiert, reicht ein Behältnis aus, das nicht zwingend verschlossen sein muss.
Zusätzlich darf die Waffe nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen in Anschlag gebracht werden können.
red.


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