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Gebrauchtwaffen-Kauf: Rechtliche Voraussetzungen

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Augen auf beim Waffenkauf: Ist die Traumwaffe gefunden, heißt es noch einiges an rechtlichen Bedingungen zu beachten.

 

Von Helmut Kinsky

Grundsätzlich müssen Beschusszeichen und WBK-Eintrag übereinstimmen, bevor man sich zum Kauf der „Gebrauchten“ entscheidet.

Bevor eine gebrauchte Repetierbüchse gekauft wird, hat sich der Käufer davon zu überzeugen, dass die Waffe ordnungsgemäß in der Waffenbesitzkarte des Verkäufers eingetragen (Typ, Kaliber, Hersteller, Nummer) und der Bestätigungsvermerk der zuständigen Behörde vorhanden ist.

Die Waffe sollte daraufhin untersucht werden, ob die Angaben in der WBK mit den Stempelungen auf der Waffe übereinstimmen.

Ganz wichtig ist, dass die notwendigen Beschusszeichen vorhanden sind. Dies ist aus Sicherheitsgründen von großer Bedeutung, und man sollte in diesem Zusammenhang auch wissen, daß es nach den Bestimmungen des Waffengesetzes verboten ist, eine Waffe ohne gültige Beschußzeichen zu veräußern oder damit zu schießen.

Bei der Identifikation der Beschusszeichen können jetzt bereits die ersten Schwierigkeiten auftreten. Die Beschusszeichen der deutschen Beschussämter dürften einigermaßen bekannt sein. Handelt es sich jedoch um ein ausländisches Produkt und dazu noch älteren Datums, dann hilft unter Umständen nur noch spezielle Literatur weiter. Die hat aber der Käufer nicht, und deshalb kann nur der Fachmann weiterhelfen, wenn man ganz sicher gehen will, dass die Waffe einen gültigen Beschuss hat.

Hat der Verkäufer beispielsweise Reparaturen an Lauf und Verschluss vornehmen lassen, dann ist es erst recht wichtig, einen Blick auf die Beschusszeichen zu werfen, denn nach den Reparaturen muss die Waffe neu beschossen werden und neben den ursprünglich alten Beschusszeichen müssen auch die des nachträglichen Beschusses vorhanden sein. Also – nachschauen ist wichtig!

Sollte mit dem Verkäufer vereinbart werden, die Repetierbüchse erst für einige Tage ausprobieren zu dürfen, dann ist dies möglich, ohne dass sie für diese Zeit in die WBK des eventuellen Käufers eingetragen werden muss. Als Beleg dafür, dass die Waffe ausgeliehen ist, sollte der Verkäufer die WBK, auf die die Waffe eingetragen ist, der Waffe mitgeben oder aber eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die vom Waffengesetz her zulässige Ausleihfrist von vier Wochen nicht überschritten ist.

 


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