Weil ein Eichhörnchen, das einen Verkehrsunfall ausgelöst hatte, kein Wild ist, wurde der Schaden am Fahrzeug nicht von der Versicherung übernommen.
Damit wurde die Klage einer Kundin einer Teilkaskoversicherung gegen ihren Versicherer wegen eines Wildunfalls abgewiesen.
Die Klägerin behauptete im Prozess, im Wald wäre urplötzlich ein Tier in der Größe eines Hasen unter einen Vorderreifen ihres Fahrzeuges gekommen. Dadurch sei das Kraftfahrzeug ins Schleudern geraten und beim Unfall völlig zerstört worden. Die Klägerin wollte wegen des wirtschaftlichen Totalschadens noch weitere 6 000 Euro aus ihrer Teilkaskoversicherung. Der Versicherer erklärte, es liege kein versicherter Wildunfall vor, da das Fahrzeug der Klägerin nicht mit Wild kollidiert sei.
Das Landgericht Coburg folgte den Argumenten des Versicherers. Es ließ die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare durch einen Sachverständigen einer DNS-Sequenzanalyse unterziehen. Dabei wurde eindeutig festgestellt, dass die Tierhaare von einem Eichhörnchen stammen. Ein Zusammenstoß mit Eichhörnchen fällt jedoch nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung, da es – anders als ein Hase – kein Wild sei. Die vernommenen Zeugen bestätigten, dass das am Unfallfahrzeug gefundene Fell mit dem von Sachverständigen untersuchten übereinstimmt. Daher hatte das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Unfall von einem „nicht versicherten“ Eichhörnchen ausgelöst wurde.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 29.06.2010, Gz.: 23 O 256/09; rechtskräftig)