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Wolfsentnahmen: NABU muss sich selbst informieren

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Thema Wolfsentnahmen: Kein Anspruch des NABU Niedersachsen auf aktive Übermitteilung von erteilten Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot für Wölfe

Bei Wolfsentnahmen muss der Landkreis nicht "aktiv" informieren
(Symbolbild: Countrypixel /AdobeStock)

So hat das Verwaltungsgericht Lüneburg kürzlich in einem Urteil (Az.: 2 A 133/22) entschieden. Der NABU wollte unaufgefordert über sämtliche Erteilungen von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot für die Art Wolf aktiv durch die Übermittlung dieser Ausnahmegenehmigungen unterrichtet werden, was der Landkreis Uelzen ablehnte.

Klage abgewiesen

Zurecht, wie die Richter am vergangenen Freitag zugunsten des Landkreises entschieden und die Klage des NABU-Landesverbandes zurückwiesen. „Für den geltend gemachten Anspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. Der NABU könne auch auf andere Weise wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erreichen“ wie es in einer Gerichtsmitteilung heißt. Auch sei dem NABU als anerkannter Umweltverein durchaus zuzumuten, sich im Rahmen seines satzungsmäßigen Aufgabenkreises aktiv, selbstständig und regelmäßig darüber zu informieren, ob eine derartige Genehmigung erteilt und verbreitet worden sei.

Darüber hinaus verwies die 2. Kammer auf die erst kürzlich vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 12.4.2024 – 4 ME 73/24 –) bestätigten Mitwirkungsrechte von anerkannten Naturschutzvereinigungen in laufenden Verfahren auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. Denn diese seien in einer Vielzahl von Fällen als Allgemeinverfügung einzuordnen und anerkannte Naturschutzvereinigungen müssten mindestens über den Inhalt und den Ort des Vorhabens in Kenntnis gesetzt und auf ihre Rechte hingewiesen werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

fh

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