Baden-Württemberg fährt angesichts der drohenden Gefahr durch die Afrikanische Schweinepest den Muttertierschutz beim Schwarzwild wie auch waffenrechtliche Hürden weit zurück. So wird der fahrlässige Abschuss führender Bachen im Rahmen von Drückjagden zwischen 15. Oktober und 31. Januar nicht mehr geahndet.
In Baden-Württemberg ist zukünftig der fahrlässige Abschuss von führenden Bachen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Januar keine Straftat mehr.
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Das geht aus einem aktuellen Erlass des Ministeriums für Ländlichen Raum hervor. Für die Jagden unter staatlicher Verwaltung wurden jegliche Beschränkungen von Alter, Geschlecht oder Gewicht bei der Schwarzwildjagd untersagt. Zudem wird aktuell eine Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht, die künstliche Lichtquellen bei der Jagd auf Schwarzwild bis 31. März erlaubt, sofern sie nicht mit der Waffe verbunden sind. Bereits im Vorfeld werden Zuwiderhandlungen gegen das Verbot nicht mehr als jagdrechtliche Ordnungswidrigkeit geahndet. Auch der fallweise Einsatz von Nachtsichtgeräten in Verbindung mit der Zieloptik wird derzeit diskutiert, teilte eine Ministeriumssprecherin auf Anfrage von WuH mit. vk