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263 JVG – Auslegen von Impfködern

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Auslegen von Impfködern – Jäger muss mithelfen 263 JVG

263 JVG
Um Wildseuchen wie die Schweinepest einzudämmen, kann die Behörde den zuständigen Jäger zur Mithilfe verpflichten FOTO: HEINZ HESS

Mark G. v. Pückler
I. Die Rechtsgrundlage
„Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung durch die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, für den gefährdeten Bezirk die Durchführung von Notimpfungen gegen Schweinepest bei Wildschweinen anordnen, wenn
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Im Falle einer behördlichen
Anordnung ist der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Auslegung der
Impfköder im Rahmen der Notimpfung verpflichtet.“ § 14b S. 1 und S. 4 der Schweinepestverordnung 2003 „Auf vorhandene Überwachungsgebiete sind die ab
25. 7. 2003 für gefährdete Bezirke geltenden Vorschriften anzuwenden.“ § 25a Abs.2
Schweinepestverordnung

II. Der Sachverhalt
Das Revier des Pächters P. liegt in einem Überwachungsgebiet der früheren Schweinepestverordnung. Aufgrund eines von der EU-Kommission genehmigten
Notimpfplanes wurde P. durch Bescheid des Landratsamts aufgefordert, Impfköder
zur Bekämpfung der Schweinepest auszulegen. Die Köder wurden ihm unentgeltlich zur
Verfügung gestellt, sonstige Aufwendungen wurden nicht erstattet. P. war damit nicht einverstanden. Er ging vor Gericht und machte geltend, dass nur gefährdete Bezirke, nicht aber auch Überwachungsgebiete zum Impfgebiet gehörten. Die unentgeltliche Heranziehung zu Arbeitsleistungen verstoße gegen das Verbot von Zwangsarbeit.

III. Die Gerichtsentscheidung
Vor Gericht hatte P. keinen Erfolg, da die unentgeltliche Heranziehung zur Auslegung von
Impfködern offensichtlich rechtmäßig sei. Nach 14b S. 3 der Schweinepestverordnung
sei der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Auslegung von Impfködern verpflichtet, wenn das zuständige Landesministerium mit Zustimmung der EU-Kommission
die Durchführung von Notimpfungen gegen die Schweinepest bei Schwarzwild angeordnet habe. Dies gelte für gefährdete Bezirke und vorhandene Überwachungsgebiete (§ 25a Abs. 2 Schweinepestverordnung). Im vorliegenden Verfahren seien diese Voraussetzungen
gegeben. Der Vollzug der Anordnung könne auf die für das Tierseuchenrecht zuständigen
Behörden übertragen werden. Die unentgeltliche Heranziehung der Jagdausübungsberechtigten sei verhältnismäßig und zumutbar, sie bedeute letztlich eine Konkretisierung der sich aus § 23 und § 24 BJG ergebenden Pflichten eines Jagdschutzberechtigten. Das Verbot von Arbeitszwang und Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 2 Grundgesetz) stehe dieser Mitwirkungspflicht ebenfalls nicht entgegen, weil nur solche Tätigkeiten verfassungswidrig seien, die eine Verletzung der Menschenwürde zur Folge haben könnten. Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 16.10.2003 – 1 L 2792/03 KO

IV. Anmerkungen
Die Pflicht zur Mitwirkung des Jagdausübungsberechtigten zur Bekämpfung von Wildseuchen ergibt sich in ihren Grundzügen bereits aus § 23 BJG. Danach umfasst der
Jagdschutz gerade auch den Schutz des Wildes vor Wildseuchen. Die Schweinepestverordnung konkretisiert diese Pflicht hinsichtlich der Bekämpfung der Schweinepest durch Immunisierung des Schwarzwildes. Bereits mit Urteil vom 10. 6. 1999 hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Auslegung von Impfködern zwecks Immunisierung
der Füchse gegen die Tollwut zulässig ist. Hierbei handle es sich um eine vom Gesetz vorgesehene Beschränkung des Jagdausübungsrechts zum Schutze der Allgemeinheit.

V. Ergebnis
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Jagdausübungsberechtigte verpflichten,
unentgeltlich Impfköder zur Immunisierung des Schwarzwildes gegen die Schweinepest auszulegen. Das gilt für Jagdbezirke, die in einem gefährdeten Bezirk oder in einem vorhandenen Überwachungsgebiet liegen.


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