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267 JVG – Alte Verurteilung – neue Unzuverlässigkeit

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Alte Verurteilung – neue Unzuverlässigkeit Jagdschein wurde nicht verlängert 267 JVG

267 JVG
FOTO: BURKHARD WINSMANN-STEINS

Mark G. v. Pückler
1. Die Rechtsgrundlage
1. „Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes (WaffG), darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 (Falknerjagdschein) erteilt werden.“ § 17 Abs. 1 Satz 2 BJG
2. „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.“ § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG
3. „Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.“ § 45 Abs. 2 WaffG

II. Der Sachverhalt
Jäger J. war Inhaber eines Dreijahresjagdscheins, der bis zum 31. März 2003 gültig war. Sein Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins um weitere drei Jahre wurde vom Landratsamt im Mai 2003 abgelehnt, weil er durch rechtskräftiges Urteil vom 23. Februar 2000 wegen vorsätzlicher Verletzung von Geschäftsführerpflichten bei Zahlungsunfähigkeit
einer GmbH und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt
worden war. Gleichzeitig wurden die mit der Waffenbesitzkarte (Wbk) erteilten  waffenrechtlichen Erlaubnisse unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen.
J. ging vor Gericht. Er machte geltend, dass die Veurteilung noch vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes rechtskräftig geworden sei und zum damaligen Zeitpunkt keine Auswirkungen auf seine jagdrechtliche Zuverlässigkeit gehabt habe. Auch seien nachträglich keine Tatsachen eingetreten, die zur Versagung seiner waffenrechtlichen
Erlaubnisse hätten führen müssen. Diese würden vielmehr nach § 58 Abs. 1 WaffG fortgelten.

III. Die Entscheidung
Vor Gericht hatte J. keinen Erfolg; seine Anträge wurden in beiden Instanzen abgewiesen,
weil er nach dem neuen Waffengesetz als unzuverlässig einzustufen sei.
1. Versagung des Jagdscheins J. habe keinen Anspruch auf Verlängerung seines  Jagdscheins; denn nach § 17 Abs. 1 S. 2 BJG dürfe nur ein Falknerjagdschein erteilt werden, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung fehle.
Vorliegend fehle es an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, weil J. am 23. Februar
2000 wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung
verurteilt worden sei.
• Der Anwendung des neuen Waffenrechts stehe nicht entgegen, dass J. seinen Antrag auf
Verlängerung des Jagdscheins schon am 22. Januar 2003, also noch vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes, gestellt habe. Denn die Verlängerung beziehe sich auf die Zeit ab 1.
April 2003 und damit auf einen Zeitraum, in dem das neue Recht bereits gelte. Diese Beurteilung stehe nicht in Widerspruch zu dem Beschluss des Bayerischen  Verwaltungsgerichtshofs vom 12. 1. 2004 – 19 Cs 03.3148 – (siehe unten Nr. IV.), denn dort sei es um die Ungültigkeitserklärung eines noch nicht abgelaufenen und nach altem
Recht rechtmäßig erteilten Jagdscheins gegangen, während hier über die  Verlängerung/Neuerteilung eines abgelaufenen Jagdscheins zu entscheiden sei.
• Auch Übergangsvorschriften stünden der Versagung nicht entgegen. Es gebe keine
Regelung, die eine Berücksichtigung von vor dem 1. April 2003 rechtskräftig gewordenen
Verurteilungen ausschließe. Deshalb seien das Bundesjagdgesetz und das Waffengesetz in der seit 1. April 2003 geltenden neuen Fassung anzuwenden. Dies dürfte auch dem Sinn
und Zweck der Neuregelung entsprechen. Denn mit der Einfügung des § 17 Abs. 1 S. 2
BJG habe der Gesetzgeber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die bisherigen Unterschiede zwischen der jagdund waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beseitigen wollen,
insbesondere die Ungleichheit, dass ein zwar waffenrechtlich unzuverlässiger, jagdrechtlich aber noch zuverlässiger Jagdscheininhaber weiterhin Waffen habe besitzen und führen dürfen.
2. Widerruf der Wbk Nach § 45 Abs. 2 WaffG seien waffenrechtliche Erlaubnisse zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten
führen müssen. Das gelte insbesondere bei einem nachträglichen Wegfall der  Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung oder des Bedürfnisses. „Nachträglich“ eingetreten
sei ein solcher Widerrufsgrund, wenn sich nach Erteilung der Erlaubnis eine Tatsache ergebe, die allein oder zusammen mit bereits bekannten Tatsachen die Versagung rechtfertige. Solche nachträglich eingetretenen Fakten seien hier schon deshalb gegeben, weil der Antragsteller nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheins sei. Damit sei jetzt sein Bedürfnis zum Besitz von Waffen entfallen. Ob der Widerruf daneben auch auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gestützt werden könnte, wofür einiges spreche, müsse daher nicht entschieden werden. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.7.2004 – 1 S 807/04 –

IV. Weitere Gerichtsentscheidung
B. war Inhaber eines bis zum 31.3.2005 gültigen Dreijahresjagdscheins. Nach verschiedenen Vorstrafen (November 1999 fahrlässiger Vollrausch, Dezember 2001 Unterhaltspflichtverletzung) wurde er zuletzt im Mai 2002 wegen Betrugs, Unterschlagung und Gründungsschwindels zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes am 1. April 2003 erklärte daraufhin die Untere Jagdbehörde den Jagdschein wegen Unzuverlässigkeit für ungültig und zog ihn ein. Die sofortige Vollziehung wurde im überwiegenden öffentlichen Interesse
angeordnet. Das Gericht hatte die sofortige Vollziehung aufgehoben, weil an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ernstliche Zweifel beständen. Das Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes und die damit verbundene Änderung des Bundesjagdgesetzes seien keine nachträglich eingetretene Tatsachen, sondern eine Änderung des Rechts. Außerdem sei bei nachträglich eingetretenen Tatsachen diejenige Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Eintritts der Tatsache gegolten habe, hier also das alte Waffengesetz /Bundesjagdgesetz (vergleiche hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss
vom 14.11.2003 – 21 CS 03.2056) Unabhängig hiervon lägen  auch keine Gründe vor, die eine sofortige Vollziehung der Maßnahme rechtfertigten. Weder habe der Gesetzgeber eine
sofortige Durchsetzung der verschärften Neuregelungen auch für Altfälle für erforderlich
gehalten, noch ergebe sich eine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit aus § 17 in der bis
zum 31.3.2003 geltenden Fassung. Die Taten des B. hätten keinen Jagd- oder Waffenbezug
und ließen auch keine Neigung zu Gewaltbereitschaft oder sonstige Charaktermängel erkennen (Jähzorn, Aggressivität, Nachlässigkeit), die eine missbräuchliche, leichtfertige
oder unvorsichtige Verwendung von Waffen befürchten ließen. Kriminalität als solche,
ohne Bezug zur Jagd oder zu Waffen, habe nach altem Recht nur bei Verbrechen  ausgereicht, um die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.1.2004 – 19 CS 03.3148 V. Anmerkungen
Es ist ein Unterschied, ob ein vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes rechtmäßig
erteilter und noch nicht abgelaufener Jagdschein nach dem Inkrafttreten wegen einer früheren, nicht relevanten Tatsache für ungültig erklärt und eingezogen werden soll, oder
ob ein abgelaufener Jagdschein nach diesem Zeitpunkt wegen einer solchen Tatsache nicht
verlängert wird. Denn im ersten Fall muss eine rechtmäßig erteilte Erlaubnis nachträglich entzogen werden, auf deren Fortbestand der Inhaber vertrauen durfte, während es im zweiten Fall nur um die Verlängerung/Neuertellung einer abgelaufenen Erlaubnis geht.
• Den ersten Fall haben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht
Regensburg (Beschluss vom 16.7.2003 – RN 7 S 03.1019 – , siehe WuH 24/2003, S. 104) zugunsten des Jägers entschieden, weil nachträglich keine neuen Tatsachen eingetreten
seien, die zur Versagung hätten führen müssen.
• Im zweiten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg entschieden, dass bei der Verlängerung eines abgelaufenen Jagdscheins (ebenso bei der Neuerteilung eines
Jagdscheins/einer Wbk) nach dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes jetzt die
neuen Gesetze mit ihren schärferen Bestimmungen anzuwenden seien.
• Zu beachten ist, dass nach dem neuen Recht grundsätzlich jede vorsätzliche Straftat
ab einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führt,
ein Zusammenhang mit der Jagd oder dem Umgang mit Waffen ist nicht erforderlich.
In solchen Fällen darf nur noch ein Falknerjagdschein erteilt werden, sofern der Betroffene
die Falknerprüfung bestanden hat. Die Dauer der Unzuverlässigkeit beträgt in der Regel fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils, ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und bei Verbrechen sind es zehn Jahre.

V. Ergebnis
Nach dieser – bislang nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begründeten –
Rechtsprechung gilt Folgendes: Bei vor dem 1. April 2003 rechtskräftig gewordenen Verurteilungen ist zu unterscheiden zwischen der Ungültigkeitsserklärung noch nicht abgelaufener Jagdscheine und der Versagung der Verlängerung/Neuerteilung.
1. Noch nicht abgelaufene Jagdscheine können nicht wegen nachträglicher waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit für ungültig erklärt und eingezogen
werden, auch der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse ist in solchen Fällen nicht
zulässig.
2. Auf die Verlängerung/ Neuerteilung von Jagdscheinen findet ab 1. April 2003 das neue
Waffenrecht und der neu eingeführte §17 Abs. 1 Satz 2 BJG Anwendung, so dass wegen
waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nur noch ein Falknerjagdschein erteilt werden
darf. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse sind wegen Wegfalls des Bedürfnisses zu widerrufen, die Waffen an einen Berechtigten abzugeben.


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