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280 JVG – Unentgeltlich heißt umsonst

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280 JVG – In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Jagdpächter unentgeltliche Begehungsscheine ausgeben, sich hierfür allerdings „unter der Hand“ vom Begehungsscheininhaber einen Geldbetrag zahlen lassen – mit weitreichenden Folgen, wie dieser Fall zeigt.

1 000 Euro kassierte der Pächter als „Hegebeitrag“ von seinem Mitjäger FOTO: ARCHIV

Eine Jagdgenossenschaft in Rheinland Pfalz hatte ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk an einen Jäger verpachtet. Der Pachtvertrag regelt die Einzelheiten Vertraglich war festgelegt, dass die Unterverpachtung und Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine nicht oder nur mit Zustimmung des Verpächters und vorbehaltlich der Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde erlaubt sei. Darüber hinaus durften höchstens zwei unentgeltliche  Jagderlaubnisscheine ausgegeben werden,  wobei der für einen angestellten Jagdaufseher erteilte Erlaubnisschein nicht mitzählte. Der Verpächter war zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages unter anderem dann berechtigt, wenn der Pächter gegen vorbezeichnete Punkte trotz Abmahnung zuwider handelt. Als Sonderbedingung war ferner vereinbart, dass für den Fall, dass unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgegeben werden, mindestens einer dieser Scheine an einen örtlich ansässigen Jagdscheininhaber zu erteilen und im Übrigen ein örtlicher Jagdaufseher zu bestimmen sei, der die Zustimmung des Jagdvorstandes finden müsse. Entgegen vorbeschriebener vertraglicher Verpflichtungen hatte der Jagdpächter allerdings keinen örtlichen Jagdscheininhaber zum Jagdaufseher bestellt. Darüber hinaus hatte er auch mehr als die erlaubte Anzahl von Jagdscheinen an Personen vergeben, die keine örtlichen Jäger waren. Letztlich hatte sich der Jagdpächter für die Erteilung eines Jagderlaubnisscheines einen „Hegebeitrag“ in Höhe von 1 000 Euro pro Jahr zahlen lassen. Dies, so die Jagdgenossenschaft, stelle tatsächlich eine Erteilung eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines dar und berechtige wegen eines Verstoßes gegen den Jagdpachtvertrag ebenfalls zur fristlosen Kündigung. Der Pachtvertrag geht in die Brüche Nach fruchtloser Abmahnung hatte die Jagdgenossenschaft dann unter Bezugnahme auf vorbezeichnete Punkte den Vertrag fristlos gekündigt und den Jagdpächter aufgefordert, es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, die Jagd dort weiter zu betreiben. Nachdem der Jagdpächter der  Unterlassungsaufforderung der Jagdgenossenschaft nicht nachkam, erhob sie Unterlassungsklage beim zuständigen Landgericht in Bad Kreuznach. Die Klage der Jagdgenossenschaft hatte Erfolg. Das Landgericht in Bad Kreuznach urteilte, dass der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Unterlassen der Jagdausübung zustehe, da die von ihr ausgesprochene fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen sei. Der Jagdgenossenschaft sei nämlich wegen der schweren Verletzungen vertraglicher Pflichten nach erfolgter Abmahnung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar. Die fristlose Kündigung, so das Gericht, könne allerdings nicht darauf gestützt werden, dass der Beklagte nach Abmahnung keinen örtlichen Jäger zum Jagdaufseher bestellt habe. Nach Sinn und Zweck der entsprechenden vertraglichen Regelung solle hiermit lediglich gewährleistet werden, dass der Pächter eine Person als Jagdaufseher benennt, die bereit und in der Lage sei, die anfallenden Aufgaben zu erfüllen. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne dies im vorliegenden Falle aber auch eine Person sein, die ihren ersten Wohnsitz nicht vor Ort oder in der unmittelbaren Umgebung habe. Ein Kündigungsgrund  bleibt übrig Die fristlose Kündigung könne des Weiteren nicht damit gerechtfertigt  werden, dass der Beklagte mehr als einen  Jagderlaubnisschein an einen nicht örtlichen Jäger erteilt habe. Nach der gegebenen Sachlage sei selbst dann, wenn ein derartiger Verstoß vorläge, dieser nicht derart erheblich, dass deswegen eine fristlose Kündigung berechtigt wäre. Sinn und Zweck dieser vertraglichen Regelung sei es, bei der eingeschränkten Anzahl zulässiger Jagderlaubnisscheine örtliche Jäger, die an einer Jagdausübung interessiert seien, nach Möglichkeit hieran teilhaben zu lassen. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergäbe sich hier jedoch nicht, dass jagdausübungswillige örtliche Jäger aufgrund der vom Beklagten ausgeschöpften Anzahl von vergebenen Jagdscheinen an einer Ausübung der Jagd gehindert worden seien. Vom Landgericht Bad Kreuznach wurde die fristlose Kündigung allerdings im Ergebnis dennoch für berechtigt gehalten, weil der Beklagte gegen die Vorschrift des Vertrages zur Vergabe entgeltlicher Jagderlaubnisscheine verstoßen habe. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass seine  Jagdgäste, denen er einen unentgeltlichen Begehungsschein erteilt habe, ihm Beiträge zur Fütterungs- und Instandhaltungskosten für jagdliche Einrichtungen gezahlt hätten. Bei ihm, dem Beklagten, sei es so, dass derjenige, der bei ihm jage, sich auch an den Kosten für die Fütterung beteiligen müsse. Unentgeltlich darf nichts kosten Das Landgericht stellte fest, dass das Verlangen dieses so genannten „Hegebeitrages“ als verlangte Gegenleistung für die erteilte Erlaubnis zur Jagd zu werten sei. Die Zahlung stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang zum eingeräumten Jagdausübungsrecht. Ohne die gewährte Jagderlaubnis sehe sich der Jagdgast nicht gehalten, derartige Beiträge an den Beklagten zu zahlen. Auf die Bezeichnung des Jagderlaubnisscheins als „unentgeltlich“ komme es für dessen rechtliche Einordnung nicht an, denn wenn der Pächter von demjenigen, dem er eine Jagderlaubnis in seinem Revier erteilt, einen finanziellen Beitrag an den Kosten der Jagd verlangt, handele es sich der Sache nach um eine „entgeltliche“ Jagderlaubnis. Lediglich dann, wenn sich die Leistungen des Erlaubnisinhabers in einem geringfügigen, vernachlässigungswerten Rahmen hielten, könnten sie als gesellschaftliche Gefälligkeitserweisungen unberücksichtigt bleiben. Bei einer Zahlung von 1 000 Euro pro Jahr könne aber von einer geringfügigen Gefälligkeitserweisung nicht mehr die Rede sein (Landgericht Bad Kreuznach, Urteil vom 30.04.2004, Az.: 3 O 467/02).

Pächter verliert auch in der zweiten Instanz Die gegen diese Entscheidung vom Jagdpächter eingelegte Berufung führte zu keinem Erfolg. Das Oberlandesgericht in Koblenz wies die Berufung nach einem entsprechenden Hinweis mit Beschluss vom 14. 04. 2005 kostenpflichtig zurück. Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Jagdgenossenschaft zu einer fristlosen Kündigung des Jagdpachtvertrages berechtigt gewesen sei, weil der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Verbot, entgeltliche Jagderlaubnisscheine zu erteilen, verstoßen habe. Dabei verkannte der Senat nicht, dass es in Kreisen der Jägerschaft durchaus üblich sei, dass der Inhaber einer unentgeltlichen Jagderlaubnis  sich an den im Revier anfallenden Arbeiten sowie auch an den Kosten der Fütterung beteilige, sei es dadurch, dass er selbst Futter besorge und ins Revier bringe, sei es dadurch, dass er sich mit einem kleinen Beitrag an der Anschaffung beteilige. Derartige geringfügige Leistungen auf freiwilliger Basis im Rahmen eines  gesellschaftlichen Gefälligkeitsverhältnisses machten die erteilte Jagderlaubnis noch nicht zu einer entgeltlichen. Hier liege der Fall jedoch nicht so, denn nach den eigenen Angaben des Beklagten müsse derjenige, der bei ihm jagen will, sich an den Fütterungskosten beteiligen. Damit nehme der Beklagte aber nicht nur freiwillige  Gefälligkeiten entgegen, sondern „fordere“ deren finanzielle Beteiligung an den Kosten der Jagd in Höhe von 1 000 Euro (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 14.04.2005, Az.: 10 U 582/04). Gleichlautend hat bereits das Landgericht in Cottbus mit Urteil vom 14.01.1999, Az.: 4 O 63/98, bestätigt durch das brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 01.12.1999, Az.: 3 U 87/99 entschieden (vergleiche hierzu: v. Pückler, Wild und Hund, 7/2002, Seite 80). Auch das Landgericht in Düsseldorf hat im Jahre 2000 entschieden, dass bei einer damaligen Zahlung eines „Hegebeitrages“ in Höhe von DM 4 500 und Ausstellung eines „unentgeltlichen“ Begehungsscheines tatsächlich ein gegenseitiger Vertrag über die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis zu Stande gekommen sei. Daran ändere auch nichts, dass im Text der Jagderlaubnis diese ausdrücklich als „unentgeltlich“ bezeichnet werde, denn die Beteiligten hätte ihre Leistung „Hegebeitrag gegen Jagdausübung“ jeweils zur Erlangung der Gegenleistung zugesagt. Jedenfalls dann, wenn eine Jagdgelegenheit „gegen“ einen Hegebeitrag angeboten werde, sei daraus eindeutig zu entnehmen, dass dieser als Gegenleistung  für die Jagderlaubnis zu zahlen gewesen sei (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2000, Az.: 22 S214/99; hierzu; v. Pückler, Wild und Hund 11/2003, S. 70).

Anmerkungen
Der bedauerlicherweise sehr häufig vorgenommenen Unsitte von Jagdpächtern, angeblich unentgeltliche Begehungsscheine zu vergeben. Hierzu war aber auch seine großkalibrige Pistole geeignet, die der Jäger bisher nur zum jagdsportlichen Schießen nutzte. Das waffenrechtliche Bedürfnis ist also nach den persönlichen Interessen des Antragstellers und den öffentlichen Interessen abzuwägen. Dabei gilt, dass möglichst wenig Waffen unters Volk kommen sollen. Das läge im öffentlichen Interesse und rechtfertige es, bereits vorhandene Waffen in die Prüfung des „Benötigens“ einzubeziehen. Die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz einer Waffe sei abzulehnen, wenn ein Jagdscheininhaber den geltend gemachten Bedarf auf andere Weise als durch den beabsichtigten Erwerb einer weiteren Waffe befriedigen kann, stellte das Gericht fest. Das führt beim Erwerb einer dritten Kurzwaffe zu Jagdzwecken zu der Prüfung, ob jagdlich insgesamt drei Kurzwaffen notwendig sind. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beschäftigte sich im Beschluss vom 05.04.2005 (Az.: 20 A 348/04) mit der Frage, wann ein Bedürfnis des Inhabers eines Jagdscheins für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe gegeben ist. Dabei wurde die Frage aufgeworfen, ob es ihm zuzumuten ist, sich von einer seiner zwei Kurzwaffen zu trennen, die er auf der Grundlage des Paragrafen 13 Waffengesetz ohne gesonderten Nachweis einer Bedarfslage in Besitz hat. Generell sei für Jäger der Bedarf an einer dritten Kurzwaffe nicht abzulehnen. Trotzdem kommt es bei der erforderlichen Bedarfsprüfung auf die jeweilige individuelle Situation des Jägers an.


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