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294 JVG – Der „Wiesenhobel“ ist das Maß des Schadens

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294 JVG – Bei Wiesenschäden Der „Wiesenhobel“ ist das Maß des Schadens

294 JVG

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage 
1. „Wird ein Grundstück, das  zu einem gemeinschaftlichen  Jagdbezirk gehört oder einem  gemeinschaftlichen Jagdbezirk  angegliedert ist, durch  Schalenwild, Wildkaninchen  oder Fasanen beschädigt, so  hat die Jagdgenossenschaft  dem Geschädigten den Wildschaden  zu ersetzen. … Hat  der Jagdpächter den Ersatz des  Wildschadens ganz oder teilweise  übernommen, so trifft  die Ersatzpflicht den Jagdpächter.“  § 29 Abs. 1 Satz 1  und Satz 3 BJG  2. „Hat bei der Entstehung  des Schadens ein Verschulden  des Geschädigten mitgewirkt,  so hängt die Verpflichtung  zum Ersatz sowie der  Umfang des zu leistenden Ersatzes  von den Umständen,  insbesondere davon ab, inwieweit  der Schaden vorwiegend  von dem einen oder  dem anderen Teile verursacht  worden ist.  Dies gilt auch dann, wenn  sich das Verschulden des Beschädigten  darauf beschränkt,  dass er unterlassen hat, den  Schuldner auf die Gefahr eines  ungewöhnlich hohen  Schadens aufmerksam zu machen,  die der Schuldner weder  kannte noch kennen musste,  oder dass er unterlassen hat,  den Schaden abzuwenden  oder zu mindern.“ § 254 Bürgerliches  Gesetzbuch (Mitverschulden)

II. Der Sachverhalt 
Der Eigentümer mehrerer  Wiesengrundstücke machte  Schwarzwildschäden geltend.  Nach dem Scheitern einer gütlichen  Einigung setzte die Gemeinde  den zu ersetzenden  Schaden durch Vorbescheid  auf 1 939 Euro fest.  Gegen diesen Bescheid erhob  der Jagdpächter Klage  beim Amtsgericht. Er beantragte,  den Betrag auf 994 Euro  zu reduzieren. Zur Begründung  machte er geltend, dass  die Höhe der Entschädigung  auf Schätzungen beruhe, denen  veraltete Methoden zu  Grunde lägen.  Durch die Verwendung eines  „Wiesenhobels“ hätten  die Kosten etwa um die Hälfte  gesenkt werden können. Bei  dieser Methode werde die beschädigte  Wiese in einem Arbeitsgang  instand gesetzt.  Der Einsatz eines solchen  Gerätes koste etwa 70 Euro  pro Stunde, in einer Stunde  könne eine Fläche von rund  zwei (bayerischen) Tagwerken  (0,68 Hektar) bearbeitet werden.  Damit sei diese Methode  zur Beseitigung von Wiesenschäden  erheblich preisgünstiger  als die von dem Wildschadensschätzer  in seiner Berechnung  zu Grunde gelegte  herkömmliche Art und Weise.

III. Das Urteil 
Das Gericht gab dem Pächter  Recht. Es reduzierte den zu ersetzenden  Schaden auf 994  Euro, da beim Einsatz eines  „Wiesenhobels“ nur Kosten  in dieser Höhe entstanden  wären.  Das vom Gericht erhobene  Sachverständigengutachten  habe ergeben, dass der Einsatz  eines „Wiesenhobels“ eine  „gute und schnelle“ Möglichkeit  darstelle, um Wiesenschäden  zu beseitigen. Die  Kosten hierfür lägen etwa um  49 Prozent unter denen der  herkömmlichen Methode, da  die aufgebrochenen Stellen in  einem einzigen Arbeitsgang  wiederhergestellt würden.  Ein Geschädigter könne  zwar die Art und Weise der  Schadensbeseitigung frei  wählen; jedoch sei er hierbei  gehalten, aufgrund der ihm  obliegenden Schadensminderungspflicht  einen wirtschaftlich  vertretbaren Weg zu  wählen. Der Einsatz eines  „Wiesenhobels“ sei ein solcher  Weg, er stelle eine  „gleichsam effektive wie auch  kostengünstige“ Lösung dar,  so dass nur diese Kosten zu erstatten  seien.  Zu ersetzen seien daher:
Nutzungsentschädigung  für den Wiesenhobel : 443,05  Euro,
Wiederherstellungskosten:  497,74 Euro,
Flurschaden: 0,00 Euro,  Folgeschäden: 54,03 Euro,
Summe: 994,82 Euro.
Entgegen der Ansicht des  Geschädigten hindere die  Hanglage der Wiese nicht den  Einsatz eines „Wiesenhobels“.  Unzutreffend sei auch  dessen Auffassung, dass durch  das Abfressen von Wurzeln größere Löcher verblieben,  die einer Verwendung dieses  Gerätes entgegenstünden.  Denn Schwarzwild suche  beim Brechen weniger nach  Wurzeln als vielmehr nach  Würmern und sonstigem tierischen  Eiweiß, um seinen hohen  Vitamin-B-Bedarf zu  decken.  Amtsgericht Bayreuth, Urteile  vom 10.1.2006 – 2 C  200/04 – und vom 31.3.2006  – 4 C 189/04 -, bestätigt durch  Landgericht Bayreuth, Urteil  vom 26.4.2006 – 13 S 15/06 –

IV. Anmerkungen
Oh, diese Wiesenschäden!  Immer mehr werden sie zum  Alptraum der Jäger. Kaum  sind die ersten Schäden angemeldet,  zieht die Rotte erneut  über die Fläche und hinterlässt  eine Spur der Verwüstung, auf  der Suche nach Würmern, Engerlingen  und Mäusen (tierisches  Eiweiß). Ein Teufelskreis!  Die dabei entstehenden  Schäden sind beträchtlich  und schwierig zu schätzen.  Denn anders als bei Schäden  im Feld, bei denen in der Regel  nur der Ertragsausfall zu  ersetzen ist (die Substanzschäden  werden mit der Neubestellung  automatisch beseitigt),  sind bei Wiesenschäden  neben dem Ertragsausfall zusätzlich  die Kosten für die Beseitigung  der Gebrächschäden  zu bestimmen.  Bei der Bemessung des Ertragsausfalls  ist zwischen  Mähwiesen und Weideflächen  zu unterscheiden. Die  Schäden an Mähwiesen sind  erheblich höher zu bewerten  als die an Weiden, dagegen  dürften die Kosten zur Beseitigung  der Substanzschäden an  beiden Flächen etwa gleich  hoch sein.  Die zur Zeit günstigste Methode  zur Beseitigung großflächiger  Gebrächschäden ist  der Einsatz eines „Wiesenhobels“.  Bei ihm wird die Fläche  in einem Arbeitsgang nivelliert,  eingesät und gewalzt, so  dass keine weiteren Arbeiten  mehr erforderlich sind. Die  Kosten hierfür betragen  einschließlich Saatgut je nach  Größe der Schäden und Beschaffenheit  der Wiese zwischen  1,5 und 3 Cent pro Quadratmeter.  Bei einer Arbeitsbreite von  über zwei Metern schafft eine  solche Maschine je nach Topographie  der Fläche einen  halben bis maximal 1 Hektar  pro Stunde. Im obigen Gerichtsverfahren  sprach der  Sachverständige von einer  Fläche von zwei bayerischen  Tagwerken (1 Tagwerk entspricht  rund 34 Ar) und einer  Ersparnis gegenüber den herkömmlichen  Methoden von  49 Prozent im konkreten Fall.  Idealer Zeitpunkt für die  Reparatur der im Herbst und  Winter eingetretenen Schäden  ist je nach Witterung der  März/April, damit der Aufwuchs  frühzeitig beginnen  kann. Allerdings sollte die Erde  richtig trocken sein, damit  sich keine Klumpen bilden  (siehe hierzu ergänzend WuH  Nr. 4/2001, S. 58 – 61).  Nach § 254 Abs. 2 Satz 1  Bürgerliches Gesetzbuch ist  der Geschädigte verpflichtet,  den Schaden „abzuwenden  oder zu mindern“, soweit ihm  das möglich und zumutbar  ist. Unterlässt er das, muss er  sich ein Mitverschulden am  Entstehen des Schadens anrechnen  lassen, das seinen Ersatzanspruch  reduziert. Das  ist in der Regel der Fall, wenn  der Geschädigte „diejenigen  Maßnahmen unterlässt, die  ein ordentlicher und verständiger  Mensch zur Schadensabwendung  und Schadensminderung  ergreifen“ würde.  Deshalb hat das Gericht in  den obigen Urteilen entschieden,  dass der Geschädigte bei  Wiesenschäden nur diejenigen  Kosten verlangen kann,  die beim Einsatz eines (verfügbaren)  „Wiesenhobels“  entstanden wären, wenn dadurch  höhere Kosten vermieden  worden wären.

V. Ergebnis 
1. Bei größeren Wiesenschäden  kann der Einsatz eines  „Wiesenhobels“ die Kosten  etwa um die Hälfte senken.  2. Der Geschädigte kann daher  nur diejenigen Kosten verlangen,  die beim Einsatz eines  „Wiesenhobels“ entstehen  würden, sofern ein solcher im  konkreten Fall zur Verfügung  steht.


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