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311 JVG – Waffe immer entladen

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311 JVG  – Während der Fahrt Waffe immer entladen

311 JVG

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage
1. „Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.“ § 13 Abs. 6 S. 1 WaffG 2. „Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronenoder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist. Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12 zum WaffG 3. „Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Waffe entladen sein.“ § 3 Abs. 3 UVV (VSG 4.4) 4. „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe erwirbt, besitzt oder führt.“ § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG

II. Der Sachverhalt
Ende Januar 2006 traf sich Jäger J. nach der Jagd mit einigen Jagdkameraden in der Wildkammer. Kurz nach Mitternacht brach er in leicht alkoholisiertem Zustand auf und gelangte in eine Polizeikontrolle. Auf dem Rücksitz seines Geländewagens lag offen sein unterladener Repetierer. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro. Wegen des geringen Blutalkohols wurde lediglich ein Bußgeld erhoben. J. ging in die Revision. Zur Begründung machte er geltend, dass er noch eine Wildfütterung in seinem Revier habe aufsuchen wollen. Die von ihm hierzu befahrene Straße liege in seinem Revier, in dem er jagdausübungsberechtigt sei, weshalb er zum Führen der Waffe auch in schussbereitem (= geladenen/ unterladenen) Zustand befugt gewesen sei.

III. Das Urteil
Das Oberlandesgericht verwarf die Revision. Es reduzierte zwar die Geldstrafe in geringem Umfang, weil J. lediglich eine niedrige Rente bezog, bestätigte aber die Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe. Selbst wenn J. tatsächlich auf der Fahrt zu einer Wildfütterung gewesen sein sollte, so das Gericht, und er sich hierbei jederzeit innerhalb seines Revieres befunden habe, hätte er seine Waffe nicht zur befugten Jagdausübung und damit unerlaubt geführt. Denn die Fahrt auf einer öffentlichen Straße im Revier stelle noch keine Jagdausübung im Sinne des Waffenrechts dar. Die Ausübung der Jagd beginne frühestens mit dem Anschießen der Waffe im Revier und erstrecke sich in ihrem Kernbereich gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild. Das Besteigen von Fahrzeugen und die Fahrt werde nach § 3 der UVV ausdrücklich von der Jagdausübung ausgeschlossen. Daher habe J. seine Waffe nicht geladen im Fahrzeug mitführen dürfen, auch nicht innerhalb seines Revieres. Er habe sich vielmehr auf dem bloßen Hinweg zur Jagd befunden, auf dem die Waffe nur nicht schussbereit mitgeführt werden dürfe. Schussbereit sei eine Waffe bereits dann, wenn sich in ihr irgendwo Munition befinde. Es komme nicht darauf an, ob die Waffe gespannt oder entsichert sei. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.7.2007 – 4 Ss 185/07 –

IV. Anmerkungen
Ein Urteil, das in Jägerkreisen viel Kritik erntete, das aber im Ergebnis kaum angreifbar ist. Zwar befand sich der Jäger auf der Straße innerhalb seines Revieres, weil auch der Straßenkörper zum Jagdbezirk gehört, jedoch hat er zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt und nicht gejagt. Die Jagdausübung beginnt in diesen Fällen erst nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug und dem Beginn des Aufsuchens von Wild – zuvor ist der Jäger gefahren oder mitgefahren. 1. Grundsätzliches zum Führen Nach § 13 Abs. 6 WaffG sind beim Führen von Schusswaffen zwei Fälle strikt zu unterscheiden: 1. „Zur“ befugten Jagdausübung einschließlich des Anund Einschießens im Revier darf die Waffe „schussbereit“ (= geladen/unterladen) und zugriffsbereit geführt werden (ebenso: zum Jagd- und Forstschutz, zur Ausbildung von Jagdhunden sowie zum erlaubten Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen (z.B. Kormoran). 2. „Im Zusammenhang“ mit befugter Jagdausübung und den übrigen vorgenannten Tätigkeiten darf die Waffe nur „nicht schussbereit“ mitgeführt werden, also vollständig entladen sein (= keine Patrone im Patronenlager, im in die Waffe eingefügten Magazin und in der Trommel). Im „Zusammenhang“ mit befugter Jagdausübung ist weniger jagdnah als „zur“ befugten Jagdausübung, folglich ist dabei weniger erlaubt. Die Waffe darf nur zugriffsbereit sein. 2. Folgerungen aus dem Urteil Nach diesem Urteil genügt es zum Führen einer schussbereiten Waffe nicht, dass sich der Jäger in seinem Revier befindet. Vielmehr muss er die Waffe „zur“ befugten Jagdausübung usw. führen. Das ist (erst) der Fall, wenn er mit dem Aufsuchen und Nachstellen des Wildes beginnt, also dem Suchen und Anpirschen des Wildes. Das An- und Einschießen gehört noch dazu, das Fahren auf öffentlichen Straßen innerhalb des Revieres aber nicht. Denn wer sich erst zur Jagd begibt – sei es von zu Hause oder nur von einem Ansitz zum anderen – übt noch keine Jagd aus, mag er sich auch zur Jagd ausgerüstet in seinem Revier befinden (vgl. Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 15 Randnummer 8). Etwas weiter gedacht ist hieraus zu schließen, dass die Waffe nicht schussbereit sein muss, wenn der Jäger nicht jagt, selbst wenn er sich im eigenen Revier aufhält. Denn die Gerichte werden die Vorschrift sicher zweckbezogen und damit eng auslegen, um potenzielle Gefahren durch unnötig geladene Waffen zu verhindern. Wer also z. B. in seinem Jagdbezirk mit seiner Familie ein Grillfest veranstaltet oder das Dach einer Kanzel repariert, darf seine Waffe nur ungeladen (aber zugriffsbereit) bei sich haben, weil er dabei nicht jagt, auch wenn Wild „immer“ kommen kann. Allein der Zusammenhang mit der Jagdausübung genügt nämlich nicht, es muss Jagdausübung sein (siehe oben). Anders ist es natürlich, wenn der Jäger bei diesen jagdfremden Betätigungen plötzlich Wild sieht und es jetzt anpirschen will. Von diesem Moment an darf er die Waffe schussbereit machen und führen, also z. B. ab dem Aussteigen aus dem Auto oder dem Verlassen des Kanzel- Mit dem Verlassen des Fahrzeuges und dem Beginn der Pirsch kann die Waffe geladen werden. FOTO: BURKHARD WINSMANN-STEINS daches/des Grills zwecks Anpirschen des Wildes. Auch wenn das Urteil mit seinem Hinweis auf § 20 BJagdG und § 3 UVV nicht überzeugen kann – im Ergebnis ist es kaum angreifbar, weshalb es jedenfalls so lange zu befolgen ist, bis es eine andere Rechtsprechung geben wird, um sich vor Schaden zu bewahren. Das gilt auch deshalb, weil beim Fahren und Mitfahren mit einer geladenen/ unterladenen Waffe immer ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 der UVV vorliegt, der für sich allein schon die Unzuverlässigkeit begründen kann (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, hierzu WuH Nr. 16/2008, S. 98).

V. Ergebnis
1. Beim Fahren oder Mitfahren auf öffentlichen Straßen muss die Waffe (Lang- und Kurzwaffe) immer „nicht schussbereit“ sein (vollständig entladen), auch wenn die Straße im eigenen Revier verläuft. Sie darf aber „zugriffsbereit“ sein, muss sich also nicht in einem verschlossenen Behältnis befinden. 2. Auf Feld- und Waldwegen, also außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs, kann es waffenrechtlich anders sein, hierzu liegen noch keine Urteile vor. 3. Weil aber die Unfallverhütungsvorschriften generell verlangen, dass Schusswaffen während der Fahrt vollständig zu entladen sind, gilt das auch auf Feld- und Waldwegen im eigenen Revier. 4. Fazit: Im Fahrzeug muss die Waffe immer (!) nicht schussbereit, also vollständig entladen sein, egal ob man fährt oder mitfährt, ob im eigenen Revier oder außerhalb, ob auf Straßen oder Feld- und Waldwegen (siehe ergänzend WuH 11/2008, S. 96).

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