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332 JVG – Nachträglich eingetretene Wildschäden

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332 JVG – Nachträglich eingetretene Wildschäden, Erneute Anmeldung erforderlich

332 JVG

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage
1. „Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter.“ § 29 Abs. 1 S. 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG) 2. „Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Stelle anmeldet.“

II. Der Sachverhalt
Landwirt L. hatte am 19. Juni 3. Juli Wildschäden an mehreren Feldstücken festgestellt und jeweils noch am selben Tage angemeldet. Am 18. August und am 28. September erfolgte die Schadens aufnahme durch den Sachverständigen. Dieser erklärte vor Gericht, dass die von ihm festgestellten Schäden „nicht älter als vierzehn Tage“ gewesen seien. Daraus schloss das Landgericht, dass der vom Sachverständigen aufgenommene Schaden aus zeitlichen Gründen nicht mit dem identisch sei, der im Zeitpunkt der Anmeldung vorgelegen habe. Es wies daher die Klage ab, weil die angemeldeten Schäden nicht (mehr) ermittelt werden könnten. Hiergegen legte der Landwirt Revision ein.

III. Das Urteil
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Zur Begründung stellte er zunächst klar, dass sich der aus § 29 BJagdG ergebende Ersatzanspruch unmittelbar gegen den Jagdpächter richtet, soweit dieser den Ersatz übernommen hat. Dieser Ersatzanspruch erlischt, wenn der Geschädigte den Schaden nicht innerhalb einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet. Diese Regelung beruhe einerseits darauf, dass genaue Feststellungen über die Schadensursache nur zeitnah getroffen werden könnten, andererseits darauf, dass der Ersatzpflichtige alsbald Kenntnis von dem Schaden erhalten solle, um weiteren verhindern zu können. Diese Wochenfrist sei von Amts wegen zu beachten. Ihre Nichteinhaltung führe zum Verlust des Ersatzanspruchs. Der Geschädigte müsse daher die Einhaltung der Frist beweisen, wenn Zweifel an der Rechtzeitigkeit bestehen. Die Anmeldung beziehe sich allein auf den Schaden, von dem der Geschädigte innerhalb der Wochenfrist Kenntnis erlangt habe oder bei Erfüllung seiner Kontrollpflicht erhalten hätte. Ein zeitlich später eingetretener Schaden werde daher von der Anmeldung nicht erfasst, zumal auch seine Ursachen und Höhe zeitnah festzustellen seien. „Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich zusätzlich anzumelden“, so der Bundesgerichtshof wörtlich. Gleiches gelte für fortdauernde und sich wieder holende Schäden, damit der Ersatzpflichtige rechtzeitig auf die Gefahr sich vergrößernder und weiterer Schäden hingewiesen werde. Die Behörde könne dann einen bereits festgesetzten Orts termin auf die nachgemeldeten Schäden ausdehnen oder kurzfristiger terminieren. Allerdings gebe es hiervon in seltenen Fällen auch Ausnahmen. Ein solcher Fall liege beispielsweise vor, wenn die Behörde erklärt habe, entgegen den Vorschriften nicht unverzüglich einen Ortstermin anzuberaumen, sondern diesen erst vier Wochen später zur Erntezeit festzulegen oder wenn eine rechtzeitige Nachmeldung nicht zu einer früheren Feststellung des nachträglich eingetretenen Schadens geführt hätte (siehe hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.4.2010 – III ZR 216/09 –, WuH 14/2010, S. 96). Ob im vorliegenden Fall eine solche oder ähnliche Ausnahme gegeben sei, müsse das Landgericht noch prüfen. Sollte sich dabei erweisen, dass in dem ermittelten Schaden auch der ursprünglich angemeldete enthalten sei und eine Trennung in den rechtzeitig angemeldeten (ersten) Teil und den unangemeldeten oder verspätet angemeldeten (folgenden) Teil nicht möglich sei und mangels greifbarer Anhaltspunkte zur Schadenshöhe auch eine Schätzung nach § 287 Zivilprozessordnung ausscheide, so erlösche der Ersatzanspruch in vollem Umfange. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.5.2011 – III ZR 91/10 –

IV. Anmerkungen
Einfacher wird es durch diese Entscheidung nicht. Denn ab jetzt müssen die Gerichte in Fällen, in denen nachträgliche Schäden nicht oder verspätet angemeldet wurden, in der Regel auch prüfen, ob nicht ausnahmsweise ein solcher oder ähnlicher Fall gegeben ist, der eine Nachmeldung nicht erfordert. Das wird nur sehr seltenen der Fall sein. Denn der Bundesgerichtshof betont ausdrücklich, dass eine Abweichung vom Grundsatz der Nachmeldepflicht angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in § 34 S. 1 BJagdG „nur unter sehr engen Voraussetzungen“ in Betracht kommt. Weigert sich eine Gemeinde (in Brandenburg und Schleswig-Holstein das Ordnungsamt), entgegen den landesrechtlichen Vorschriften unverzüglich einen Ortstermin festzusetzen, und verliert der Geschädigte dadurch seinen Ersatzanspruch, zum Beispiel infolge Vermischung mit nicht angemeldeten Altschäden, dürfte eine Amtspflichtverletzung vorliegen. Der Geschädigte kann dann, je nach Fall gestaltung, Ersatz von der Gemeinde verlangen (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch, siehe hierzu WuH 2/2010, S. 96).

V. Ergebnis
1. Grundsatz: Nachträglich eintretende, sich wiederholende und fortlaufende Schäden müssen grundsätzlich ebenfalls rechtzeitig angemeldet/ nachgemeldet werden, ansonsten sind sie nicht zu ersetzen. Nur in sehr seltenen Fällen gibt es Ausnahmen. 2. Grundsatz: Der fristgerecht angemeldete (Erst-)Schaden ist nicht zu er setzen, wenn er infolge Vermischung mit späteren, unangemeldeten Schäden nicht zuverlässig von diesen getrennt und bestimmt werden kann. Eine Schätzung des Schadens nach § 287 Zivilprozessordnung scheidet oft schon mangels greifbarer Anhaltspunkte aus. Reine Spekula tionen genügen nicht. Außerdem kommt eine solche Schätzung deshalb nicht in Betracht, weil der Geschädigte aus eigenem Verschulden seine Beweisprobleme verursacht hat, indem er die Anmeldefrist versäumte, die speziell der Feststellung seines Schadens diente (Land gericht Hagen, Urteil vom 17.2.1998 – 1 S 291/97 –, WuH 18/1999, S. 65). 3. Grundsatz: Ebenso ist ein späterer, rechtzeitig angemeldeter Schaden nicht zu ersetzen, wenn der Erstschaden verspätet oder gar nicht angemeldet wurde und eine klare Abgrenzung des folgenden Schadens vom Erstschaden nicht möglich ist. 4. Grundsatz: Sind die Schäden teilweise zuverlässig trenn- und schätzbar, sind sie auch teilweise zu ersetzen. Der Geschädigte muss den Umfang des Schadens und die Rechtzeitigkeit der Anmeldung beweisen. 5. Grundsatz: Die Anmeldefrist beträgt eine Woche ab Kenntnis vom Schaden oder ab dem Tage, an dem der Geschädigte bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte. Eine Verlängerung scheidet grundsätzlich aus, allenfalls bei höherer Gewalt kann es sie geben (beispielsweise unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt und kein Vertreter). Fristversäumung bedeutet Erlöschen des Anspruchs. 6. Grundsatz: Bei Anwendung „gehöriger Sorgfalt“ hätte der Geschädigte in der Regel Kenntnis erlangt, wenn er seine Flächen mindestens monatlich kontrolliert. Je höher die Gefahr von Wildschäden ist, desto mehr verkürzt sich diese Frist auf zwei oder gar nur eine Woche. Das gilt besonders bei sich wiederholenden und fortlaufenden Schäden sowie bei Schäden in der Vergangenheit auf demselben Gebiet. „Monatlich“ bedeutet nicht irgendwann einmal im Monat, also nicht zum Beispiel am 6. Juni und 20. Juli, sondern am 6. Juni und spätestens wieder am 6. Juli. Erfolgt die Folgekontrolle bereits am 2. Juli, muss die nächste bis zum 2. August erfolgen. 7. Grundsatz: Daraus folgt, dass Schäden, die bei Kenntnis erlangung bereits älter als ein Monat sind, in der Regel nicht zu ersetzen sind. 8. Fazit: Ein Landwirt, der die Schäden bis zur Ernte auflaufen lässt und dann den Gesamtschaden anmeldet, kann allenfalls diejenigen Schäden ersetzt erhalten, die innerhalb des letzten Monats/der letzten Woche entstanden sind, sofern sich diese aus der Gesamtmenge sicher bestimmen lassen. Siehe ausführlich WuHExklusivheft Nr. 35 „Wildschäden im Feld“.

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