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333 JVG – Roh und rücksichtslos

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333 JVG – Nachsuche unterlassen Roh und rücksichtslos

333 JVG

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage
1. „Verboten ist, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen. Als Nachtzeit die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden Sonnenaufgang.“ § 19 Nr. 4 BJagdG Die zur Ausübung der Berechtigten sind verpflichtet, für eine unverzügliche und fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen schwerkranken Wildes sorgen.“ § 21 Abs. 2 LJG Rheinland-Pfalz alte Fassung; Neufassung § 34 Abs. 2 Ordnungswidrig handelt, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Wild nicht nachsucht.“ § 41 Abs. 1 LJG Rheinland-Pfalz alte Fassung; Neufassung § 48 Nr. 12 Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen waidgerechter Ausübung der Jagd zulässig, so sie nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht als unvermeidbare Schmerzen entstehen.“ § 4 1, S. 2 Tierschutzgesetz Ordnungswidrig handelt, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein Wirbeltier tötet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.“ § 18 Abs. Nr. 5, Abs. 4 Tierschutzgesetz

II. Der Sachverhalt
Im Dezember 2008 saß J. gegen 22.30 Uhr bei Vollmond und Schnee auf einer Kanzel nahe der Reviergrenze auf Schwarzwild an. Plötzlich sah er im Nachbarrevier einen Pkw, der einen Feldweg befuhr. Als im Scheinwerferlicht eine Ricke mit zwei Kitzen sichtbar wurde, wendete der Fahrer und hielt an, als das Wild erneut im Licht seines Fahrzeugs erschien. Zusätzlich wurde die Rehgeiß jetzt vom Beifahrer mit einem Handscheinwerfer angestrahlt. Der Fahrer, der eine entgeltliche Jagderlaubnis besaß, schoss auf die Ricke, die mit einem Durchschuss durch das Gescheide regungslos liegen blieb. Die Kitze sprangen ab. Ohne sich um das am Boden liegende Stück zu kümmern, fuhr er weiter. Als sich J. und ein weiterer Jäger später zur Anschussstelle begaben, weil sie Wilderei vermuteten, wurde die Ricke hoch und flüchtete. Auf der Nachsuche am folgenden Morgen wurde sie unweit des Anschusses verendet aufgefunden.

III. Das Urteil
Das Gericht verurteilte den Schützen wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, das Nachtjagdverbot und unterlassener Nachsuche zu einer Geldbuße von insgesamt 2 500 Euro. Zur Begründung führte es aus, dass der Schuss eindeutig zur Nachtzeit abgegeben worden sei und der Schütze die notwendige Nachsuche unterlassen habe. Noch nicht einmal den Anschuss habe er überprüft. Da das Stück noch längere Zeit gelebt und gelitten habe, habe er es entgegen dem Tierschutzgesetz nicht unter Vermeidung unnötiger Schmerzen getötet. Die Behauptung des Schützen, er habe auf ein anderes Stück in der Nähe geschossen, das seinen Lauf geschont habe, dieses aber verfehlt, sah das Gericht als widerlegt an. Die Zeugen hätten den Tatablauf überzeugend und in Übereinstimmung mit am Anschuss und Erlegungsort gemachten Fotos geschildert. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Schützen hätten belasten wollen, seien nicht erkennbar. Amtsgericht Daun, Urteil vom 26.3.2010 – 8051 Js 1596/10.4 OWi –

IV. Anmerkungen
1. Nachtjagdverbot Auch wenn auf uns Jäger ein hoher Jagddruck ruht, um die Abschusspläne zu erfüllen und übermäßige Wildschäden zu verhindern, die Jagd muss sauber bleiben. Wer im Winter bei Schnee und Mond auf Sau und Raubwild ansitzt, muss sich auf diese Arten beschränken, auch wenn Rehwild noch frei ist und gut sichtbar vorsteht. Denn die Nachtjagd soll die Ausnahme bleiben, damit wenigstens das übrige Schalenwild zu dieser Zeit ungestört Nahrung aufnehmen kann. Soweit in einigen Ländern teilweise auch Rot und Damwild zur Nachtzeit bejagt werden darf, geschieht dies vor allem zur Vermeidung erheblicher Wildschäden. Zur Dauer der Nachtzeit siehe oben unter I.1. 2. Tierschutz Wesentlich gravierender als der Verstoß gegen das Nachtjagdverbot ist die unterlassene Nachsuche und die dadurch bewirkte Verletzung des Tierschutzes. Wer auf Wild schießt, muss grundsätzlich den Anschuss kontrollieren und eine notwendige Nachsuche alsbald durchführen oder durchführen lassen. Denn es gilt das strikte Gebot, dem verletzten Wild unnötige Schmerzen und Leiden zu ersparen. Nur im Rahmen waidgerechter Jagdausübung darf ein Wirbeltier ohne vorherige Betäubung getötet werden, wobei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden dürfen. Das Gericht hat daher für diesen Teil eine Geldbuße von 2 000 Euro und für die Verletzung des Nachtjagdverbots eine weitere von 500 Euro verhängt. Die ebenfalls verbotene Verwendung des Fahrlichts und Handscheinwerfers hat das Gericht nicht ausdrücklich berücksichtigt (§ 19 Abs. 1 Nr. 5a BJagdG). 3. Entzug von Jagdschein und Waffenbesitzkarte Nach Ergehen dieses Urteils wurde die Waffenbesitzkarte des Jägers wegen Unzuverlässigkeit widerrufen und sein Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen. Die Behörde hat den sofortigen Vollzug dieser Maßnahme im überwiegenden öffentlichen Sicherheitsinteresse angeordnet. Der hiergegen vom Jäger eingelegte Eilantrag auf Aufhebung des Sofortvollzugs wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt, weil an der Rechtmäßigkeit des Bescheids keine ernstlichen Zweifel bestehen (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.11. 10 – 15 L 1867/10-).

V. Ergebnis
1. Die Nachtjagd auf Schalenwild ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen ist allein die Jagd auf Schwarzwild sowie – je nach Landesrecht – teilweise auch auf Rot- und Damwild. Ein zwingender Notabschuss auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist stets erlaubt, um dem Wild erhebliche Schmerzen und Leiden zu ersparen (§ 22a BJagdG). 2. Wer eine notwendige Nachsuche unterlässt, begeht einen groben Verstoß gegen jagd- und tierschutzrechtliche Bestimmungen. Er riskiert damit den Entzug von Jagdschein und Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit. Das gilt grundsätzlich bei allen Wildarten, dem krankgeschossenen Fuchs ebenso wie der geflügelten Ente. Der Tierschutz gilt für alle Arten.

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