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341 JVG – STÖBERHUNDE AUF DRÜCKJAGDEN

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341 JVG – Überjagen verhindern, Stöberhunde auf Drückjagden

341 JVG

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage
1. „Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. 2. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.“ § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch 3. Diese Vorschrift findet auch zum Schutz des Jagdausübungsrechts Anwendung.

II. Der Sachverhalt
Auf einer Drückjagd des Pächters P. drangen sechs Stöberhunde in den angrenzenden Eigenjagdbezirk des E. ein und verfolgten flüchtendes Wild. Nach Ansicht des E. seien die Hunde in Grenznähe geschnallt worden, um den Schützen Wild aus seinem Jagdbezirk zuzutreiben. Vor Gericht beantragte er die Unterlassung derartiger Beeinträchtigungen bei künftigen Bewegungsjagden. Pächter P. entgegnete, dass die Hunde nur kurz in das Revier des E. eingedrungen seien und kein Wild verfolgt hätten. Ein geringfügiges Überjagen sei jagdtechnisch nicht zu vermeiden. In Grenznähe habe er Schützen abgestellt und teilweise Signalbänder gespannt.

III. Das Urteil
Das Amtsgericht gab E. Recht. Es verurteilte den benachbarten Pächter, es bei künftigen Drückjagden zu unterlassen, dass Hunde in das Revier des E. eindringen und Wild durch Suchen oder Stöbern hochmachen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts gegeben sei. Schon das Überqueren der Reviergrenze durch die Hunde reiche hierzu aus. Es sei nicht erforderlich, dass sie Wild hochgemacht oder verfolgt haben. Man müsse davon ausgehen, dass Jagdhunde entsprechend ihrer Ausbildung versuchten, Wild aufzuspüren und zu verfolgen. Allein die Anwesenheit der Hunde im Revier könne dazu führen, dass das Wild beunruhigt werde und sein Verhalten ändere. Diese Beeinträchtigung sei rechtswidrig, weil der Jagdausübungsberechtigte sie nicht dulden müsse. Eine Duldungspflicht komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Jagdherr alles Erforderliche getan habe, um ein Überjagen der Hunde zu verhindern. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben, da die Angaben des Pächters hierzu zu unpräzise und deshalb nicht glaubwürdig seien. Auf Grund des bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs bestehe die Vermutung, dass Wiederholungsgefahr gegeben sei. Diese Vermutung habe der Pächter nicht ausgeräumt. Seine Erklärung, künftig solche Beeinträchtigungen zu unterlassen sowie sein Angebot einer Vertragsstrafe von 100 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung reiche nicht aus, um ernsthaft die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Amtsgericht Medebach, Urteil v. 28.7.2011 – 3 C 285/10 – und Beschluss des Landgerichts Arnsberg v. 2.8.2011 – I-5 S 119/11 –

IV. Anmerkungen
1. Rechtswidrige Beeinträchtigung Überjagende Stöberhunde stellen in der Regel eine rechtswidrige Beeinträchtigung des fremden Jagdausübungsrechts dar, die der Jagdnachbar nicht hinzunehmen hat. Das gilt schon dann, wenn die Hunde in den fremden Jagdbezirk eindringen oder dort nur stöbern und suchen, also noch kein Wild hochgemacht haben, oder wenn sie nur Wild aus dem eigenen Revier dorthin verfolgen. Anders ist es nur, wenn der für die Jagd verantwortliche Jagdleiter oder der Jagdausübungsberechtigte alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ein Überjagen der Hunde zu verhindern. Dringen trotzdem einige Hunde sporadisch in das Nachbarrevier ein, ist dieser Eingriff vom Nachbarn zu dulden, weil es einen absolut sicheren Schutz nicht gibt. Zu diesen möglichen und zumutbaren Maßnahmen gehört vor allem, dass ein den jeweiligen Geländeverhältnissen angepasster ausreichender Abstand zum Nachbarrevier eingehalten wird, genügend Teilnehmer die Grenze absichern und nur geeignete, meist kurzläufige Hunde eingesetzt werden. In unmittelbarer Grenznähe sind die Hunde in der Regel anzuleinen. Schon bei der Planung ist daher zu überlegen, • ob das Jagdgebiet aufgrund seiner Größe und Topographie für eine solche Jagd geeignet ist, • wie groß der Grenzabstand sein muss, • welche Hunde eingesetzt werden, • wie viele Teilnehmer die Grenze absichern, welche zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz des Nachbarbezirks erforderlich sind, zum Beispiel Verlappen der Hauptwechsel. Ähnliche Maßnahmen sind in Straßennähe zum Schutz der Verkehrsteilnehmer zu treffen. 2. Wiederholungsgefahr Zur rechtswidrigen Beeinträchtigung muss Wiederholungsgefahr hinzukommen. Ihr Vorliegen wird nach obigem Urteil vermutet, wenn bereits ein solcher rechtswidriger Eingriff erfolgt ist und der Nachbar den Eintritt künftiger ähnlicher Übergriffe nicht überzeugend ausgeschlossen hat (BGH, NJW 2004, S. 1035). Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Störer eine verbindliche schriftliche Zusage, kombiniert mit einer angemessenen Vertragsstrafe, darüber verweigert, dass er in Zukunft solche Beeinträchtigungen unterlassen wird.

V. Ergebnis
1. Überjagende Stöberhunde stellen grundsätzlich eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts dar. Das gilt für Privat- und Staatsjagden gleichermaßen. 2. Der Jagdausübungsberechtigte kann daher nach erfolgtem Übergriff die Unterlassung künftiger gleichartiger Beeinträchtigungen verlangen, wenn der Nachbar eine Wiederholung nicht überzeugend ausschließt. 3. Nur wenn der verantwortliche Jagd leiter alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung eines Überjagens getroffen hat, ist ein vereinzeltes Überjagen vom Nachbarn hinzunehmen. 4. Noch höhere Sicherheitsanforderungen gelten entlang von Straßen zur Vermeidung von Unfällen durch hochgemachtes Wild (siehe hierzu WuH 23/2006, S. 152). 5. Alle diese Probleme entfallen bei revierübergreifenden Drückjagden.

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