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346 JVG – Kurz- oder Langwaffenmunition?

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346 JVG – Kurz- oder Langwaffenmunition? NEUN MILLIMETER PARABELLUM

346 JVG

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage
1. „Die Erlaubnis zum Erwerb von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt.“ § 10 Abs. 3 WaffG 2. „Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.“ § 13 Abs. 5 WaffG

II. Der Sachverhalt
Jäger J. erwarb im Internet bei eGun 20 Patronen des Kalibers 9 mm Para. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wegen des Verdachts einer Straftat wurde die Munition gefunden und beschlagnahmt. Nach Einstellung des Strafverfahrens mangels Beweises verlangte er die Herausgabe der Munition. Die Behörde lehnte ab, weil J. keine Erwerbserlaubnis für diese Munition besaß. Weder war in seiner Waffenbesitzkarte eine Erwerbserlaubnis eingetragen noch besaß er einen Munitionserwerbsschein. J. entgegnete, dass es sich in seinem Falle um Langwaffenmunition handle, weil er eine Selbstladebüchse im Kaliber 9 mm Para. besitze und diese als Nachsuchenwaffe verwende. Er sei daher berechtigt, die Munition aufgrund seines Jagdscheins zu erwerben.

III. Das Urteil
Das Gericht teilte zwar die Auffassung des J., es wies die Klage aber aus anderen Gründen ab. Ein Herausgabeanspruch, so das Gericht, sei nur gegeben, wenn J. zum Erwerb der Munition berechtigt sei. Das wiederum sei nur der Fall, wenn es sich bei der Munition um Langwaffenmunition handle, da J. zwar einen Jagdschein besitze, nicht aber eine Erlaubnis zum Erwerb von Kurzwaffenmunition dieses Kalibers. Das Waffengesetz definiere nicht, was Langwaffenmunition und was Kurzwaffenmunition sei; lediglich der Unterschied zwischen Lang- und Kurzwaffen werde festgelegt (Anlage 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.5). Dass die Munition Kaliber 9 mm Luger (Para.) in Anlage 3 zur 3. Waffenverordnung in Tabelle 3 unter der Überschrift „Zentralfeuerpatronen für Kurzwaffen“ aufgeführt werde, sei nicht maßgebend. Denn diese Maßtafeln gelten allein im Rahmen des Beschussgesetzes, das die Prüfung von Munition und die Bauartzulassung regle. Diese Bestimmungen und Tabellen seien daher nicht für die Auslegung des § 13 Abs. 5 WaffG maßgeblich, also nicht für die Frage, welche Munition ein Jäger allein aufgrund seines Jagdscheins erwerben und besitzen kann. Mangels einer gesetzlichen Definition komme es deshalb darauf an, ob die Munition im Einzelfall von dem Jäger für eine Langwaffe oder für eine Kurzwaffe benötigt werde. Brauche er die Munition für eine zu Jagdzwecken erlaubte Langwaffe, genüge zum Erwerb und Besitz der Munition die Vorlage des Jagdscheins; sei die Munition für eine Kurzwaffe bestimmt, sei eine entsprechende Munitionserlaubnis erforderlich. Bei dieser Auslegung müsse jedoch sichergestellt sein, dass die Munition tatsächlich nur in der betreffenden Langwaffe verwendet werde, um eine Umgehung der strengeren Bestimmungen über den Munitionserwerb für Kurzwaffen zu vermeiden. Das sei jedoch nicht gewährleistet, wenn der Jäger daher gleichzeitig eine Kurzwaffe in diesem Kaliber besitze, ohne für sie eine Munitionserwerbserlaubnis zu haben. In einem solchen Fall benötige der Jäger die übliche Erlaubnis zum Munitionserwerb für Kurzwaffen, da er sonst ohne Munitionserwerbserlaubnis allein mit dem Jagdschein Munition auch für seine Kurzwaffe erwerben könnte. Im gegebenen Fall besitze der Jäger eine Pistole im Kaliber 9 mm Para., ohne eine Munitionserwerbserlaubnis für diese Waffe zu haben. Deshalb scheide vorliegend ein Munitionserwerb auf Grund des Jagdscheins für die Langwaffe im Kaliber 9 mm Para. aus. Hierbei sei unerheblich, dass J. eine Sprengstofferlaubnis gemäß § 27 Sprengstoffgesetz besitze; denn diese Erlaubnis berechtige nur zum Erwerb und Besitz von selbst hergestellter Munition. J. habe die Patronen aber nicht selbst hergestellt, sondern im Internet gekauft. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 2.12.2009 – 1 A 388.08 –

IV. Anmerkungen
Es ist schon erstaunlich, dass unser sonst so eifriger Gesetzgeber zwar den Unterschied zwischen einer Langwaffe und einer Kurzwaffe geregelt hat, nicht aber auch den zwischen deren Munition. Ob die in diesem Urteil vorgenommene Unterscheidung vor den Obergerichten Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Für sie spricht, dass das Gesetz dem Jäger den notwendigen Munitionserwerb für seine Langwaffen, dem wichtigsten Hilfsmittel zum Jagen, erleichtern wollte und deshalb den Besitz des Jagdscheins genügen ließ. Andererseits hat das Gesetz den Erwerb und Besitz von Kurzwaffen und deren Munition bewusst strenger geregelt als bei Langwaffen, weil von Kurzwaffen wesentlich höhere Gefahren ausgehen. Das zeigt sich zum Beispiel beim Erwerb (nur zwei Kurzwaffen für Jäger), bei der Aufbewahrung (mindestens in Sicherheitsstufe B) und beim Munitionserwerb (nur aufgrund einer in der Waffenbesitzkarte vermerkten Erwerbserlaubnis oder eines Munitionserwerbsscheins). Da es für nahezu jede Kurzwaffenpatrone irgendeine Langwaffe gibt, die auch für Jagdzwecke geeignet und erlaubt ist, und sei es im Kaliber 7,65 mm auf Wildkaninchen, ist die strengere Regelung für den Erwerb von Kurzwaffenmunition nach der in diesem Urteil getroffenen Unterscheidung leicht zu umgehen. Das hat auch das Gericht gesehen und den Munitionserwerb durch den Jagdschein ausgeschlossen, wenn der Betreffende eine Kurzwaffe im gleichen Kaliber besitzt, ohne für sie eine Munitionserwerbserlaubnis zu haben. Was aber, wenn er beispielsweise die Kurzwaffe erst nachträglich durch Erbschaft erwirbt? Mal abwarten, wie die Obergerichte diese Frage entscheiden werden. Würde man zur Unterscheidung darauf abstellen, für welche Waffe die Patrone konstruiert oder bestimmt wurde, so wäre die 9 mm Para. sicher eine Kurzwaffenpatrone. Denn sie war für die berühmte Luger Pistole bestimmt und wurde im Jahre 1908 bei der kaiserlichen Armee eingeführt. Der Volksmund nennt sie daher heute noch die „08“-Pistole. Der Name „Parabellum“ stammt übrigens aus dem lateinischen Sprichwort: „Si vis pacem, para bellum“! Zu deutsch: „Wenn Du den Frieden willst, bereite den Krieg vor“, das heißt, mach Dich stark und abwehrbereit, dann greift Dich keiner an. Ein passender Name für eine Armeepistole.

V. Ergebnis
1. Eine Definition zur Unterscheidung zwischen Lang- und Kurzwaffenmunition fehlt im Waffengesetz. 2. Hat ein Jäger eine Langwaffe in einem Pistolen- oder Revolverkaliber, die für Jagdzwecke erlaubt ist, kann er nach diesem Urteil die Munition gegen Vorlage seines Jagdscheins erwerben. Das gilt nicht, wenn er bereits eine Kurzwaffe in diesem Kaliber besitzt und für sie weder eine Munitionserwerbserlaubnis in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist noch er einen Munitionserwerbsschein hat.

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