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347 JVG – Auch Jäger können Wildern!

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347 JVG – Auch Jäger können Wildern!

347 JVG

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage
(1.) „Wer (vorsätzlich) unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1. dem Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet, oder 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (2.) „In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat gewerbsoder gewohnheitsmäßig, zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht waidmännischer Weise oder von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.“ § 292 Strafgesetzbuch (3.) „Jagdgeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden.“ § 295 Strafgesetzbuch

II. Der Sachverhalt
Wilderer W. hat Wild nachgestellt, indem er bei Nacht das Feld mit einem Suchscheinwerfer nach Wild ableuchtete. An einem anderen Tag hat er unter Verwendung des Suchscheinwerfers auf Wild geschossen. In mindestens acht Fällen hat er Wild, das einem fremden Jagdausübungsrecht unterlag, erlegt, sich zugeeignet und an zwei Gastwirte verkauft.

III. Das Urteil
Nach Auffassung des Gerichts stellten zumindest die beiden ersten Fälle Wilderei in einem besonders schweren Fall dar, weil sie zur Nachtzeit und in unwaidmännischer Weise durch Verwendung eines Suchscheinwerfers begangen wurden. Im Hinblick auf die wiederholte Begehung der Wilderei in mindestens acht Fällen und dem Vorliegen eines besonders schweren Falles sei eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung, die Auferlegung einer Geldbuße von 3 000 DM sowie die Einziehung der Waffe tat- und schuldangemessen. Landgericht Kassel, Urteil vom 3.10.1983 – 5 Ns 301 Js 4242/82 –

IV. Anmerkungen
1. Allgemeines zur Wilderei Der Tatbestand der Wilderei gliedert sich in mehrere Teile: 1.1 Verletzung eines fremden Jagd- oder Jagdausübungsrechts: Ein fremdes Jagdausübungsrecht wird zum Beispiel verletzt, wenn die Tat in einem fremden Jagdbezirk ohne Erlaubnis des/der Jagdausübungsberechtigten begangen wird. 1.2 Nachstellen, Fangen, Erlegen oder Zueignen von Wild: Nachstellen bedeutet das Suchen, Pirschen, Verfolgen oder Ansitzen mit einer Waffe, ferner das Stellen einer Schlinge oder Falle und das Zutreiben aus dem Nachbarrevier, jeweils zwecks Erlegens/ Erbeutens. Das Fangen umfasst die Inbesitznahme von Wild mit oder ohne Falle (außer dem Fallwildfund), das Erlegen und das Töten von Wild auf jede Art. Die Zueignung erfolgt in der Regel durch Ansich- Nehmen des Wildes in der Absicht, es nach eigenem Willen zu verwenden. 1.3 Beschädigen, Zerstören oder Zueignen einer Sache, die dem Jagdrecht unterliegt: Zu diesen Sachen zählen Fallwild, Abwurfstangen und Eier des Federwildes. Wer also den überfahrenen Falken, das gefundene Gehörn eines Bockes oder die Eier des Federwildes an sich nimmt, um es zu behal- ten oder weiterzugeben, begeht Wilderei. Diese Sachen sind umgehend dem Jagdausübungsberechtigten abzuliefern. 1.4 Ein besonders schwerer Fall von Wilderei liegt vor, wenn der Täter: „Gewerbsmäßig“ wildert, das heißt, wenn er beabsichtigt, sich durch wiederholte Wilderei eine Einnahmequelle zu verschaffen, auch durch Eigenverbrauch. • „Gewohnheitsmäßig“ wildert, wer aufgrund eines inneren Hanges dem Wild nachstellt, es also einfach „nicht lassen“ kann. • „Zur Nachtzeit“ wildert, wer bei Dunkelheit Wild nachstellt. Die Nachtzeit des Jagdrechts (eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang) gilt hier nicht. Der Täter muss die Dunkelheit für sich ausnutzen. • „Auf unwaidmännische Weise“ wildert, wer zum Beispiel mit KK-Munition auf Schalenwild schießt oder sonst tierschutzwidrig handelt, oder wer verbotene Fallen, Leuchten oder Zielgeräte verwendet, an Fütterungen schießt oder auf sonstige Weise gegen die sachlichen Verbote verstößt. • In der Schonzeit wildert, wer die Jagdzeiten nicht einhält oder ein notwendiges Elterntier erlegt. 1.5 Immer ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich handelt, er also weiß, dass er ein fremdes Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht verletzt, dem Wild nachstellt und so weiter. Es genügt, dass er dies billigend in Kauf nimmt. 1.6 Der Einziehung unterliegen: Das Kfz, wenn es als Tatwerkzeug verwendet wird, zum Beispiel für Pirschfahrten, zum Anstrahlen oder sicheren Schießen. Die Benutzung allein zur Hinund Rückfahrt oder zum Abtransport der Beute genügt nicht. Die Jagdbeute unterliegt nicht der Einziehung, sie ist dem Jagdausübungsberechtigten auszuhändigen. 2. Wilderei im eigenen Jagdbezirk So paradox es klingt, selbst im eigenen Jagdbezirk kann ein Jäger wildern. Wilderei liegt vor, • wenn er innerhalb eines befriedeten Bezirks ein Wildkaninchen oder – je nach Landesrecht – Haarraubwild erlegt, weil dieses dem beschränkten Jagdausübungsrecht des Inhabers unterliegt; • wenn er vom eigenen Revier aus auf Wild im Nachbarbezirk schießt (Wilderei und Verstoß gegen das WaffG: unerlaubtes Führen und Schießen, da dies nur zur befugten Jagdausübung erlaubt ist); • wenn er als Mitpächter einem Dritten die Jagdausübung erlaubt, ohne dass alle übrigen Mitpächter zugestimmt oder ihn hierzu bevollmächtigt haben (Wilderei durch Verletzung des Jagdausübungsrechts der Mitpächter); • wenn er sich von einem Treiber oder seinem Hund Wild aus dem Nachbarbezirk zutreiben lässt, um es zu erlegen. Keine Wilderei ist gegeben, • wenn der Jäger gegen ein sonstiges Verbot verstößt, zum Beispiel Schonzeitvergehen, Überschreitung des Abschussplans, Verwendung einer verbotenen Zieleinrichtung und so weiter (Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem BJagdG oder WaffG); • wenn er von außerhalb des Jagdbezirks auf Wild schießt, das sich in seinem Revier befindet (Verstoß gegen das WaffG); für Wilderei ist der Standort des Wildes, für das Waffengesetz der Standort des Schützen maßgebend; • wenn er in Grenznähe Wild durch Blatten, Mäuseln oder Kirren aus dem Nachbarrevier anlockt (eventuell Verstoß gegen die Waidgerechtigkeit); • wenn er bei Aufteilung seines Revieres in Pirschbezirke im fremden Bezirk jagt (nur Vertragsverletzung); • wenn er den einzigen freigegebenen Hirsch erlegt, obwohl dieser absprachegemäß seinem Mitpächter zustand (Vertragsverletzung); wenn er mit Zustimmung des Verpächters im Jagdbezirk jagt, obwohl der Pachtvertrag nichtig ist (Ordnungswidrigkeit). 3. Wilderei durch Jagdgäste Wilderei liegt vor, wenn er seine Jagderlaubnis inhaltlich (nicht freigegebenes Wild), örtlich (außerhalb eines ihm zugewiesenen Revierteils) oder zeitlich (nach Ablauf der Erlaubnis) überschreitet, zum Beispiel Erlegen eines Bockes, obwohl nur weibliches Rehwild freigegeben war. Die Tat wird nur auf Strafantrag des Jagdausübungsberechtigten verfolgt, außer in besonders schweren Fällen (§§ 292 Abs. 2, 294 StGB); • wenn die Jagderlaubnis nicht von allen Mitpächtern erteilt wurde und er dies wusste (siehe oben); • wenn er erlegtes Wild, Fallwild oder Abwurfstangen nicht abliefert, sondern sich rechtswidrig aneignet. Keine Wilderei ist gegeben, wenn der Jagdgast in Unkenntnis der genauen Reviergrenze aus Versehen im Nachbarrevier Wild erlegt (der Tatbestand der Wilderei ist zwar gegeben, daher rechtswidrig, aber der Vorsatz fehlt); • wenn er seine schriftliche Jagderlaubnis zu Hause vergessen hat und die Jagd allein ohne Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder sonstigen Befugten ausübt (nur Ordnungswidrigkeit, weil er ja berechtigt ist, nur seinen Erlaubnisschein als Nachweis hat er vergessen). 4. Wilderei durch Treiber und Dritte Ein Treiber begeht Wilderei, wenn er erlegtes Wild, Fallwild oder Abwurfstangen, von denen der Jagdausübungsberechtigte noch keine Kenntnis hatte, während des Treibens heimlich beiseite legt, um es später abzuholen. Hatte der Jagdausübungsberechtigte davon bereits Kenntnis, es sich also schon angeeignet, ist Diebstahl gegeben; Keine Wilderei liegt vor, • wenn er Wild beim Verladen der Strecke entwendet (Diebstahl). Ein Dritter begeht Wilderei, wenn er Wild, das er überfahren hat oder tot am Straßenrand liegen sieht, mitnimmt, um es für sich zu verwenden; wenn er Fallwild, Abwurfstangen oder Eier des Federwildes findet und für sich behält; • wenn er Wild aus der Kastenfalle befreit und laufen lässt (Grenzfall) oder totes Wild aus der Tötungsfalle für sich entnimmt (Diebstahl).

V. Ergebnis
1. Wird ein fremdes Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht vorsätzlich und rechtswidrig verletzt, liegt Wilderei vor. Diebstahl ist gegeben, wenn sich der Jagdausübungsberechtigte das Stück schon vorher angeeignet hatte. 2. Sowohl der Jagdausübungsberechtigte im eigenen Jagdbezirk als auch ein Jagdgast und ein Dritter können Wilderei begehen. 3. Bei schwerer Wilderei ist die Strafe deutlich erhöht. 4. Das mitgeführte Tatwerkzeug (Waffe) sowie der zur Ausführung der Tat verwendete Pkw können eingezogen werden, außer der Pkw wurde nur zur Hin- und Rückfahrt oder zum Abtransport der Beute verwendet.

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