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360 JVG – Jagdschein verlängern – Nachtrag

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360 JVG – Jagdschein verlängern Nachtrag zu WuH 5/2014, S. 82

Mark G. v. Pückler

360 JVG

Ein Jäger, der seinen Jagdschein aus persönlichen Gründen nicht nahtlos verlängern will, hat zumindest einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz von Langwaffenmunition, die vom BJagdG nicht verboten ist. Ein konkreter Bedarf an Munition ist hierfür nicht erforderlich. Denn geht es nicht um einen weiteren Erwerb von Munition, sondern um die Erhaltung der Legalität des vorhandenen Munitionsbesitzes während der jagdscheinlosen Zeit. Diese Situation tritt zum Beispiel ein, wenn der Jagdschein zu spät beantragt oder bearbeitet wurde, oder wenn der Antrag auf Ausstellung/Verlängerung des Jagdscheins erst einmal infolge Krankheit, Berufs oder fehlender Jagdeinladung zurückgestellt wurde.

Weder ein aktuell fehlender Bedarf an Munition noch eine begründete vorübergehende jagdscheinlose Zeit führen zum Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Besitz von Jagdwaffen und Munition. Dieses entfällt erst, wenn aufgrund von Tatsachen davon auszugehen ist, dass der Betroffene die Jagd nicht mehr ausüben wird. Das ist in der Regel erst nach einer längeren Dauer anzunehmen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Gründe vorliegen (siehe zum Wegfall des Bedürfnisses: WaffVwV Nr. 4.4 am Ende).

Wer jedoch zum Beispiel als Jagdgast erst im Herbst nach Erhalt einer Einladung zur Drückjagd einen Tagesjagdschein für 14 Tage braucht, kann diesen nur für diese Dauer erhalten. Während der übrigen Zeit wäre er, trotz fortbestehenden Bedürfnisses, illegaler Besitzer von Langwaffenmunition und müsste mit Bestrafung sowie Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und Versagung eines Jagdscheins rechnen. Gleiches gilt, wenn der Jagdschein aus anderen Gründen nicht nahtlos verlängert wurde. Der Besitz von Kurzwaffenmunition hingegen bleibt legal, sofern in der Waffenbesitzkarte eine Erwerbs-und Besitzerlaubnis eingetragen ist. Diese Folgen des illegal gewordenen Munitionsbesitzes gilt es zu vermeiden. Deshalb empfiehlt die WaffVwV in Nr. 13.5 ausdrücklich, dass Jäger, die vorübergehend keinen Jagdschein besitzen, sich – vorher – eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen sollen. Für die Erhaltung der Legalität des vorhandenen Besitzes genügt bereits eine Besitzerlaubnis, eine Erwerbsberechtigung ist nicht erforderlich. Besondere Voraussetzungen werden hierfür von der WaffVwV nicht verlangt. Daher genügt die Vorlage des noch gültigen Jagdscheins zum Nachweis der Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung und des allgemeinen Bedürfnisses. Bei einem späteren Wegfall eines dieser Erfordernisse kann die Erlaubnis allein oder zusammen mit der Waffenbesitzkarte widerrufen werden.

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