368 JVG – Folgenschwerer Freundschaftsdienst Fremde Waffen aufbewahren
Mark G.v. Pückler
I. Die Rechtsgrundlage
1. Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins bedürfen zum Erwerb von Langwaffen keiner Erlaubnis. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen. § 13 Abs. 3 WaffG
2. Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem BJagdG verboten ist. § 13 Abs. 5 WaffG
3. Jäger ist, wer Inhaber eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheins ist. § 13 Abs. 1 WaffG
4. Eine Waffe erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt über sie erlangt. Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 1
5. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder Munition erwirbt oder besitzt. § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG
II. Der Sachverhalt
Ein alter Jäger verwahrte seine Waffen und Munition ordnungsgemäß in mehreren Tresoren. Seinen Jagdschein hatte er nicht verlängert.
Eines Tages bat ihn ein Verwandter, auch seine Langwaffen und Munition in seinen Waffenschränken aufzubewahren, da er selbst keine Tresore besaß. So geschah es dann auch. Eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte des aufnehmenden Jägers wurde nicht beantragt, vermutlich weil die Waffen weiterhin dem Verwandten gehörten.
Als die Waffenbehörde von dieser Aktion erfuhr, erfolgte eine Anzeige wegen unerlaubten Waffen- und Munitionserwerbs, obwohl die Waffen und Munition im Eigentum des Verwandten blieben und sicher aufbewahrt waren. Als die Polizei erschien, beschlagnahmte sie nicht nur die fremden Waffen und Munition, sondern auch die eigenen des alten Jägers.
III. Das Urteil
Die Staatsanwaltschaft erwirkte gegen den Jäger einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro, da er die Waffen und Munition des Verwandten unerlaubt erworben habe. Weil sein Jahresjagdschein abgelaufen war, sei er nicht mehr berechtigt gewesen, Langwaffen und dazu gehörende Munition zu erwerben und diese zu besitzen. Auf seinen Einspruch ermäßigte das Amtsgericht die Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu je 30 Euro, beließ es aber bei der Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition.
Amtsgericht Nördlingen, Urteil vom 12.11.2013
IV. Anmerkungen
Wieder einmal ein Fall der zeigt, wie leicht man sich im Gestrüpp des Waffengesetzes verfangen kann. Selbst Personen, die sich jahrzehntelang absolut gesetzestreu verhalten haben und einen Beitrag zu erhöhter Sicherheit leisten wollen, tappen gutgläubig in die für einen Laien unsichtbaren Fallen dieses Gesetzes und verlieren dadurch wegen Unzuverlässigkeit ihren Jagdschein und ihre Waffen samt Munition.
Rein rechtlich gesehen ist gegen das Urteil nichts einzuwenden. Nach § 13 Abs. 3 WaffG setzt der Erwerb von Langwaffen und dazu gehörender Munition den Besitz eines gültigen deutschen Jahresjagdscheins voraus. Nur ein gültiger Jahresjagdschein berechtigt daher zum Erwerb einer fremden Langwaffe und Munition, nicht aber ein abgelaufener.
Etwas salopp wurde in dem Urteil allerdings die für eine Verurteilung notwendige Schuld begründet. Da sich aus den Urteilsgründen (abgekürzt auf drei Sätze) nichts zu den Hintergründen der Tat ergibt, ist anzunehmen, dass sowohl der betagte Jäger als auch sein Verwandter nicht wussten, dass sie mit der Einlagerung der Waffen eine Straftat begingen. Sie glaubten wohl eher, etwas Gutes für die öffentliche Sicherheit zu tun, weil die Waffen und Munition endlich ordnungsgemäß aufbewahrt wurden.
Fehlt aber dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war (§ 17 Strafgesetzbuch). In diesem Falle ist er freizusprechen. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, kann die Strafe gemildert werden. Im vorliegenden Fall war der Irrtum wohl vermeidbar, da er durch vorherige Nachfrage beim Landratsamt hätte vermieden werden können. Nach meiner Ansicht hätte es näher gelegen, das Verfahren wegen geringer Schuld einzustellen. Immerhin wurden die Waffen endlich ordnungsgemäß aufbewahrt. Aber bei einem Verstoß gegen das Waffengesetz fehlt hierzu ja oft der Mut.
Das ganze Verfahren wäre nicht zustande gekommen, wenn der Übernehmende einen Jagdschein gehabt hätte. Dann hätte er die Langwaffen und Munition vorübergehend zur sicheren Aufbewahrung einlagern können, bis der Verwandte die notwendigen Tresore angeschafft hätte. Denn nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 1b, 13 Abs. 4 WaffG benötigt derjenige keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Langwaffe, der diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Jagdscheins von einem Berechtigten „vorübergehend“ zum Zwecke der sicheren Verwahrung erwirbt.
Der Fall zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, die waffenrechtlichen Grundbegriffe zu kennen. So sind im Waffenrecht zum Beispiel nicht so sehr die Eigentumsverhältnisse an Waffen und Munition wichtig, sondern die Innehabung der „tatsächlichen Gewalt“ über diese Gegenstände. Grund hierfür ist, dass das Waffengesetz Gefahren verhindern will und diese in erster Linie von demjenigen ausgehen, der tatsäch
at.
D sha b gilt:
Eine affe od r M nit on
• „e wir t“, wer ie tatsächl che ewal über sie rlangt.
• besitzt“, er ie atsächliche Gewalt ber ie usübt.
• „ ührt“, wer die tat ächliche Gew lt über sie uße halb sei er Wohnu g o er es eigenen B sitztu s au übt
• „überlä st“, w r die t tsäc lic e Gewal einem and ren einr umt (Anlage 1 z m W ffG, Abschni t 2).
D raus rgibt s ch:
• Ein Jäger, d r ein n Dril ing geka ft und be ahlt, ber no h n cht ab eho t hat hat die Waffe no h n cht erwo ben, obwo l er ereits i r Ei ent mer gewor en i t.
• W rd eine W ffe ge to len, er irb und besit t sie de Dieb wei er ie ta sächliche ewalt ü er ie erla gt at nd au übt. Er mus die Waffe a den E gent mer herausg ben
• D r Finde e ner erl renen Wa fe erlangt di tatsächliche Gew lt übe sie, sodass er ie er orben ha un besitzt. Er muss s e ab iefe n oder de Ei entümer urü kge en.
• Tei t in J ger seiner Fa ilie mit wo er den Schlüssel zum Treso au bewa rt ode wie di Zah en om in tion laut t, eil do t auch das aush lts eld und der Schmuck de Ehefra auf ewah t we den so überläss er die Waffe u d M nition llegal se nen nic t erechtigte A geörige . D ese erwe ben sie nerla bt, w il sie jeder eit bei Abwes nhei des Jäg rs ugriff auf ie h ben und damit auc sie die tat äch iche G walt üb r s e e lange .
V Erge nis
1 Wa fen echtlich erw rbt ma ein Wa fe nicht ur h Kauf und Übereignung, s ndern d rch Erla gung er ta sächl chen Gew lt über sie.
2 Jäger önnen Langwaffe du ch Vorlage ih es gül igen Jahres agds heins rwerben. A schli ßend mu s die Eintragu g in eine Waffenb sitzkarte binnen zwei oche be antragt w rd n.
3 Ein abgelaufener ahresj gdsc ein be echtigt we r zum E we b e ner Waffe no h zum Erwerb und Besitz von Munit on. Bei Jä ern, ie ih en J gds hein n cht lücken os erlänger ha en, wir de Besi z von Lang waffe munition ährend der wisch nzei il egal ( olg n: Straftat und Unz verläss gke t, siehe WuH /2014, . 82 und 12/2014, S. 4).
4. Das Waffenge etz k nnt kein Pa d n. Zwe fel soll en daher urc eine schrif liche Anfr ge bei d r Waffe behörd gekl rt we den.
5. Auch wen die Ge dst afe unter 60 Tages ätzen b eibt od d s Ve fahen egen gerin er Sc ul eingestel t wurd , ka n U zuverlässi keit und som t Verl st des Jagds heines – vo liegen. Denn im ö f ntl chen icherh its echt kommt e icht auf d e Hö e er Schuld de Täters an, sonde n in rs er Li ie uf ie d rch die Ta ve ursach e G fährdun d r Allg meinh it.
Nac dies m G und atz bewert n die Geri hte eine vorsätzli h be angene Straftat ach dem W ff ngesetz n de Regel als röbliche Verstoß gege di ses Gesetz, ei du ch di se aten zumeis eine e hebli he Gef hrdung d r öf fentl chen icher eit beg ünde wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 W ffG; WuH 7/20 1, S. 107) Im vorl egen en F ll l g es b r so, ass der Ver to gege d s Waffengeset aus ahm w ise ich Gef hre begrün end w r, ondern Gefah en beseitigen , da ie fremd n Waffen u d Mu ition ndlich o dnungsgemäß uf ew hrt wur en.
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