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372 JVG – Keine Aufbewahrung im Auto

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372 JVG – Keine Aufbewahrung im Auto WAFFEN

Mark G.v. Pückler

372 JVG

I. Die Rechtsgrundlage

1. Bis zu zehn Langwaffen sind mindestens in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A aufzubewahren, weitere Waffen müssen in einem weiteren Waffenschrank aufbewahrt werden. Für Kurzwaffen ist die Sicherheitsstufe B notwendig. § 36 Abs. 2 WaffG, § 13 Abs. 1 AWaffV

2. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges aus, wenn die Waffen und Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhalts erkennbar sind. Nr. 36.2.15 WaffVwV

3. Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis (das heißt ohne Waffenschein) führen und mit ihnen schießen. Er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. § 13 Abs. 6 WaffG

4. Schussbereit ist eine Waffe, wenn sie geladen ist, das heißt, wenn Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist. Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 12

5. Nicht zugriffsbereit ist eine Waffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Zugriffsbereit ist sie, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (das heißt mit weniger als drei Handgriffen in weniger als drei Sekunden). Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 13 mit dazu gehörender WaffVwV

II. Der Sachverhalt

1. Keine Aufbewahrung im Auto

Ein Jäger beabsichtigte zur Jagd zu fahren. Sein Fahrzeug stand im Innenhof einer Wohnanlage, draußen war es noch dunkel. Er brachte seine Waffe und Munition ins Auto und ging noch einmal in seine Wohnung zurück. Dort verzögerte sich seine Abfahrt, und als er nach eineinhalb Stunden zu seinem Wagen zurückkehrte, war seine Waffe gestohlen. Die Waffenbehörde sah darin einen schweren Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften und widerrief seine Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit. Dagegen wehrte sich der Jäger vor Gericht.

III. Das Urteil

Das Gericht lehnte seinen Antrag ab. Denn bereits ein einmaliger, schwerwiegender Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen genügt, um die Unzuverlässigkeit zu begründen. We

gen der besonderen Gefahren beim Umgang mit Waffen und Munition für Leben und Gesundheit könne kein Restrisiko hingenommen werden. Das Zurücklassen der Waffe und Munition im Fahrzeug stelle einen schweren Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen dar, der ein hohes Maß an Unvorsichtigkeit offenbare. Das begründe die Prognose, auch künftig mit Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß umzugehen.

Die erleichterten Bestimmungen für ein erlaubtes – vorübergehendes – Zurücklassen der Waffe und Munition unsichtbar im verschlossenen Fahrzeug auf der Fahrt zur Jagd und zurück (§ 13 Abs. 11 AWaffV) fänden hier keine Anwendung, weil die Fahrt noch gar nicht begonnen hatte. Sie gelten nur für unterwegs, weil dort eine sichere Aufbewahrung in einem geeigneten Tresor nicht möglich ist.

Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.5.2014 – 4 A 133/13.Z –

2. Unterwegs immer vollständig entladen

Auf der Fahrt zur Jagd hatte ein Jäger seinen Drilling geladen und gesichert bei sich im Fahrzeug. Er gelangte zur Anzeige und wurde wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen verurteilt. Daraufhin wurde sein Jagdschein wegen Unzuverlässigkeit für ungültig erklärt und eingezogen.Zu Recht, entschied das Gericht. Denn im Zusammenhang mit der Jagd, also beispielsweise auf der Hin- und Rückfahrt, dürfen Schusswaffen nur nicht schussbereit (vollständig entladen) mitgeführt werden. Es gehöre zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, seine Waffe erst dann zu laden, wenn mit ihrem Gebrauch bei tatsächlicher Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes zu rechnen ist. Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb der erlaubten Tätigkeiten stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen dar, der zur Unzuverlässigkeit führe.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.4.2015 – 21 ZB 15.83 –

IV. Hinweise und Ergebnis

1. Jäger dürfen Schusswaffen führen, mal schussbereit (= geladen) und zugriffsbereit, mal nicht schussbereit (= vollständig entladen) und nicht zugriffsbereit. Es gilt folgende Regel:

• Bei befugter Jagdausübung, Jagdschutz (siehe oben Nr. I., 3.): geladen und zugriffsbereit. Aber geladen wird erst bei unmittelbarem Beginn dieser Tätigkeiten, nicht vorher.

• Bei der Hin- und Rückfahrt zur Jagd: Vollständig entladen und zugriffsbereit (blank). Das gilt auch bei Fahrten auf Wald- und Feldwegen im eigenen Revier (§ 3 der Unfallverhütungsvorschriften), unabhängig davon, ob sonst auch hier ein illegales Führen vorliegen würde.

• Bei der Hin- und Rückfahrt zur Schießstätte, zum Büchsenmacher und zum Jagdfreund: Vollständig entladen und nicht zugriffsbereit, zum Beispiel in einem verschlossenen Futteral. Dessen Schloss darf erst auf dem Gelände des Zielortes geöffnet werden, sonst liegt illegales Führen vor, beispielsweise beim Transport vom Parkplatz auf der Straße oder auf einem fremden Grundstück zum Zielort.

• Bei der Fahrt zu sonstigen Freunden und Verwandten: Das Mitführen der Waffe und Munition ist nicht erlaubt, da es nicht vom Bedürfnis Jagd gedeckt ist.

• Beachte: Jemand führt eine Waffe, wenn er die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung oder seines Besitztums ausübt, auch wenn sie nicht geladen und nicht zugriffsbereit ist.

• Das alles gilt auch für die Kurzwaffe.

2. Eine Aufbewahrung im verschlossenen Fahrzeug ist grundsätzlich nicht erlaubt, außer unterwegs vorübergehend und unsichtbar (siehe oben Nr. I., 2.). Deshalb darf die Waffe zum Beispiel nicht im verschlossenen Auto vor dem Haus bleiben, wenn man nach Mitternacht vom Ansitz zurückkommt und um vier Uhr wieder raus will. Auch ein Abstellen in der Garderobe genügt nicht, sie muss entladen in den Tresor.

3. Auch bei einer Geldstrafe unter 60 Tagessätzen oder Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit kann Unzuverlässigkeit vorliegen, wenn das Jagd- oder WaffG vorsätzlich verletzt oder wichtige Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet wurden.

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