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374 JVG – So schnell ist man den Jagdschein los (1)

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374 JVG – So schnell ist man den Jagdschein los (1) WAFFENRECHT

Mark G. v. Pückler

374 JVG

Das Waffengesetz ist ein besonders strenges Gesetz, weil es dem Schutz der Allgemeinheit dient. Schon ein kleiner Fehler ohne nennenswerte Folgen oder eine geringe Geldstrafe auf anderen Gebieten kann genügen, um als unzuverlässig eingestuft zu werden. Besonders gefährdet sind neben Jungjägern auch langjährige, erfahrene Jäger, die häufig mit ihrer Waffe noch so umgehen, wie sie es schon immer getan haben, weil dabei noch nie etwas passiert ist. Sie übersehen, dass sich das Waffenrecht in der Zwischenzeit erheblich verschärft hat.

Die Folgen der Unzuverlässigkeit sind äußerst weitreichend:

• Verlust von Jagdschein und

Waffenbesitzkarte (WBK),

• Abgabe der Waffen und Munition an einen Berechtigten oder Unbrauch- barmachung,

• Erlöschen des Jagdpachtvertrages,

• Schadensersatz an den Verpächter, wenn dieser dadurch einen Schaden erleidet.

Deshalb ist das Waffengesetz für den Jäger das mit Abstand wichtigste und zugleich auch strengste Gesetz. Wie schnell man mit ihm in Konflikt geraten kann, sollen die nachfolgenden Fälle aus der Praxis beispielhaft zeigen.

1. Fall: Fahrten zur Jagd

Ein Jäger fuhr zur Jagd, neben ihm am Beifahrersitz befand sich sein Drilling. Dieser war geladen und gesichert, weil der Jäger bei seiner Ankunft im Revier gleich schussbereit sein wollte. Er kam in eine Polizeikontrolle und wurde schließlich wegen illegalen Führens einer Schusswaffe (Straftat) zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen verurteilt.

Daraufhin wurden ihm der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte entzogen und ihm aufgegeben, seine Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen oder die Waffen unbrauchbar machen zu lassen und die Munition abzugeben. Auch wenn die Schallmauer von 60 Tagessätzen bei einer Geldstrafe nicht erreicht oder das Strafverfahren gar wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, können diese Folgen eintreten, sofern es sich – wie hier – um einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Jagd- oder Waffengesetz handelt. Das gilt selbst dann, wenn niemand geschädigt wurde.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 17.4.2015 – 21 ZB 15.83 -;Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.3.1996 – 1 C 12/95 –

Beachte:

• Auf Fahrten zur Jagd und zurück muss die Waffe stets nicht schussbereit, also vollständig entladen sein. Aber sie darf zugriffsbereit sein, zum Beispiel blank auf dem Rücksitz liegen. Unterladen, gesichert oder entspannt genügt nicht! Das gilt auch für die Kurzwaffe.

Aber: Im herausgenommenen Magazin dürfen die Patronen bleiben, weil nur das „in die Waffe eingefügte“ Magazin leer sein muss (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 13). Das Schaftmagazin und Schaftetui wird vom Wortlaut nicht erfasst. Sicherheitshalber sollte es aber ebenfalls geleert werden, bis diese Frage geklärt ist, um

dem Vorwurf fehlender Trennung von Waffe und Munition zu entgehen.

• Auf Nicht-Jagdfahrten, beispielsweise zum Büchsenmacher, Schießstand oder Jagdfreund, muss die Waffe vollständig entladen und nicht zugriffsbereit mitgeführt werden, zum Beispiel in einem verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer. Ebenso die Kurzwaffe.

Wichtig: Erst auf dem Gelände der Schießstätte/des Büchsenmachers/des Jagdfreundes darf das Schloss des Futterals/Behältnisses geöffnet werden, sonst liegt am Ende der Fahrt noch ein illegales Führen vor! Daher nicht im unverschlossenen Futteral im verschlossenen Kofferraum transportieren, wenn man im öffentlichen Raum parkt.

• Auf Fahrten, die vom „Bedürfnis Jagd“ nicht gedeckt sind, dürfen Waffen gar nicht mitgeführt werden, beispielsweise zu Nichtjägern, um sie ihnen zu zeigen. Das stellt ein unnötiges Risiko dar.

2. Fall: Fahrten innerhalb des Revieres

Nach einem Treffen mit einem Jagdfreund fuhr ein Jäger zum Nachtansitz auf Sauen. Er war bereits auf einer Straße, die zum Jagdbezirk gehörte, als er in eine Polizeikontrolle geriet. Die Beamten entdeckten auf dem Rücksitz seine unterladene Büchse und zeigten ihn an. Er wurde wegen illegalen Führens einer Schusswaffe verurteilt und verlor seinen Jagdschein, seine WBK und seine Waffen, obwohl er nur zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde. Unerheblich war, dass die Straße bereits im Jagdbezirk lag, er also schon in seiner Jagd war. Denn geladen werden darf eine Schusswaffe erst unmittelbar vor Beginn der Jagdausübung, also nach dem Verlassen des Autos und dem tatsächlichen Beginn des Pirschens (§ 13 Abs. 6 WaffG, § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften – UVV -). Wer fährt, jagt (noch) nicht!

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.7.2007 – 4 Ss 185/07 – ; ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.4.2015 – 21 ZB 15.83

Auch bei Fahrten auf Wald- und Feldwegen sowie im Gelände muss die Waffe vollständig entladen sein. Das ergibt sich bereits aus den Unfallverhütungsvorschriften (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 UVV), nach denen Waffen vor dem Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt vollständig zu entladen sind und nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine erhebliche Verletzung der Sicherheitsbestimmungen dar, die für sich allein schon zumeist die Unzuverlässigkeit begründet. Das gilt auch für den Beifahrer und im eigenen Revier!

Zusätzlich bedeutet auch auf Wald- und Feldwegen sowie im Gelände die Mitnahme einer geladenen Waffe im Fahrzeug ein illegales Führen. Denn nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellt „das Führen einer Jagdwaffe im Fahrzeug ersichtlich noch keine unmittelbare Jagdausübung dar“. Und weiter: „Es gehört zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch in einem Fahrzeug befindet.“ Deshalb gilt: Egal wo, im Fahrzeug immer vollständig entladen, als Fahrer und Beifahrer, sowohl die Lang- als auch die Kurzwaffe!

3. Fall : Delikte ohne Waffenbezug

Ein Jäger wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Daraufhin wurden ihm der Jagdschein und die WBK entzogen, seine Waffen musste er an einen Berechtigten abgeben. Vor Gericht machte er geltend, dass ein Steuerdelikt nichts mit dem Umgang mit Waffen zu tun habe, waffenrechtlich habe er sich immer völlig korrekt verhalten.

Falsch, sagte das Gericht. Seit der Verschärfung des Waffenrechts 2002 kommt es nicht mehr darauf an, ob die Straftat im Zusammenhang mit der Jagd oder dem Umgang mit Waffen steht. Jede vorsätzlich begangene Straftat ab einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, ob Steuerdelikt, Schwarzarbeit oder sonstige Straftat, führt in der Regel zur Unzuverlässigkeit. Da hilft es auch nichts, dass man einen guten Leumund hat und jahrzehntelang mit Waffen korrekt umgegangen ist. Das wird vom Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzt.

Bei Verstößen gegen das Jagd-, Waffen- oder Sprengstoffgesetz genügen auch Fahrlässigkeit und geringere Strafen, ja sogar eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit schützt nicht, wenn wichtige Sicherheitsbestimmungen verletzt wurden (siehe 1. Fall).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14.7.2009 – 21 CS 09.1523 -, ständige Rechtsprechung.

Bei Trunkenheit im Verkehr genügt ebenfalls Fahrlässigkeit, auch ohne Unfall oder Gefährdung anderer, weil es sich um eine gemeingefährliche Straftat handelt.

Der 2. Teil mit Schluss folgt.


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