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377 JVG – Fahrlässige Tötung eines Jagdhundes

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377 JVG – Fahrlässige Tötung eines Jagdhundes UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN MISSACHTET

Mark G. v. Pückler

377 JVG

I. Die Rechtsgrundlage

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper … oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 823 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch

2. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich ist, hat der Ersatzpflichtige in Geld zu entschädigen. §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch

3. Die Anordnungen des Jagdleiters sind zu befolgen. Sofern der Jagdleiter nichts anderes bestimmt hat, darf der Stand vor Beendigung des Treibens weder verändert noch verlassen werden. § 4 Abs. 1 und Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

II. Der Sachverhalt

Jäger J. nahm mit seinen beiden Jagdhunden an einer Drückjagd teil. Der Jagdleiter wies die Schützen an, ihre Stände nicht zu verlassen, und erklärte, dass nur die Hundeführer berechtigt seien, einem Hund zu folgen, wenn dieser ein Stück gestellt habe.

Gegen Mittag stellten die Hunde in der Nähe des Standes eines Jagdgastes ein Stück Schwarzwild und verbellten es anhaltend. Daraufhin verließ der Jagdgast seinen Ansitzbock, ging das Stück in der Dickung an und schoss mehrmals auf das Wild. Einer der Jagdhunde, eine dreijährige Schwarzwildbracke mit Signalweste, wurde tödlich am Kopf getroffen. J. verlangte vom Schützen vollen Schadensersatz.

Der Jagdgast verweigerte die Zahlung. Er machte geltend, ein Nachbarschütze habe zuvor eine Rotte Sauen beschossen, woraufhin ein Stück in die Dickung geflüchtet sei. Danach hätten die Hunde das Stück verbellt. Etwa zwanzig Minuten später habe einer der Hunde laut geklagt. Diesem sei er zu Hilfe geeilt, hierbei habe ihn das Stück frontal angenommen. Er sei zurückgetreten, gestolpert und ge- stürzt. Noch am Boden sitzend habe er aus etwa drei Metern Entfernung einen Schuss abgegeben. Danach habe ihm der Schwarzkittel bereits „auf dem Schoß gesessen“ und nach ihm „geschnappt“. Erst sein zweiter Schuss habe das Stück sofort verenden lassen

III. Das Urteil

Das Gericht verurteilte den Jagdgast zu vollem Schadensersatz, da er fahrlässig den Jagdhund des Jägers getötet und damit dessen Eigentum zerstört habe. Der Tod des Vierläufers sei durch das vorschriftswidrige Verhalten des Schützen verursacht worden. Denn ohne das Verlassen seines Standes und Angehen des gestellten Wildes wäre die Hündin nicht getötet worden.

Auch liege es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass beim Erlegen eines gestellten Stückes der Vierläufer in Gefahr gerät oder gar getötet werde. Eine solche Folge sei dem Schützen vorhersehbar und vermeidbar gewesen, sodass er fahrlässig gehandelt habe.

Der damit gegebenen Ersatzpflicht stehe nicht entgegen, dass er der vermeintlich bedrängten und gefährdeten Hündin habe zu Hilfe kommen wollen und dabei aus Gründen des Eigenschutzes geschossen habe. Denn auch im Falle eines selbst verschuldeten Notstandes wäre er zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zur Bestimmung der Höhe des Schadens stützte sich das Gericht auf zwei Sachverständigengutachten. Die Gutachter schätzten den durch den Tod der Hündin entstandenen Schaden unter Berücksichtigung des Grund-, Jagd-, Zucht- und Gebrauchswertes auf insgesamt 11 460 Euro beziehungsweise 11 469,16 Euro. Den Mittelwert aus beiden, nämlich 11 464,58 Euro, sprach das Gericht dem geschädigten Halter als Ersatz zu, hinzu kamen noch die Nebenkosten.

Landgericht Erfurt, Urteil vom 24.6.2015 – 3 O 996/13 –

IV. Anmerkungen

Rechtsgrundlage für das Töten oder Verletzen eines Menschen sowie das Beeinträchten oder Zerstören fremden Eigentums ist in der Regel § 823 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese Vorschrift hat im Prinzip zwei Voraussetzungen: Die Handlung des Ersatzpflichtigen muss für den Schadenseintritt kausal gewesen (hier: das unerlaubte Angehen des Wildes) und schuldhaft begangen worden sein, also vorsätzlich oder fahrlässig. Grundsätzlich gilt daher: Ohne Verschulden kein Ersatz („Ich konnte ja nichts dafür!“). Fahrlässigkeit liegt regelmäßig vor, wenn der Ersatzpflichtige sorglos gehandelt, insbesondere Sicherheitsregeln wie etwa die Unfallverhütungsvorschriften verletzt hat.

Der Umfang des zu erstetzenden Schadens richtet sich nach §§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Danach ist grundsätzlich derjenige Zustand wiederherzustellen, der ohne die Beeinträchtigung bestehen würde (Naturalrestitution). Ist das – wie hier – nicht mehr möglich, ist der Wert in Geld zu ersetzen.

Ist eine zerstörte Sache zu ersetzen, insoweit gilt ein Jagdhund noch als Sache, so muss der dadurch eingetretene Schaden geschätzt werden. Hierzu bestimmt das Gericht regelmäßig einen (gerichtlich vereidigten) Sachverständigen, da es selbst hierzu nicht die notwendige Sachkunde besitzt. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die Schätzung auf zutreffenden Tatsachen beruht, in sich folgerichtig und nachvollziehbar ist und keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit bestehen, so wird es den geschätzten Wert seiner Entscheidung zugrunde legen. Andernfalls erhebt es ein weiteres Gutachten von einem anderen Gutachter.

Bei der Tötung eines Jagdhundes ist die Rechtsprechung nicht einheitlich: Nach einigen Gerichten ist der Gebrauchswert des Hundes zu ersetzen, nach anderen der Wiederbeschaffungswert (Verkehrswert). In beiden

ekten usamen, um eisp el us: Rass , Geschl cht, Alter An chaffun s- u d Aufz chtskosten, Ausbil ungskosten und Prü fungsergebnissen gesundheitlichem Zus and, entgangenem Zuch gewinn, speziell n indivi uellen Eige schaften sow e nachgewi senen Nebenko ten.

Ein Schm rzens eld zugunsten es Hundehalt rs der seiner Fam lie für d n e littenen Sch ck d rch de Verlus de Ti res kann n cht ve langt wer en, ebe so enig e n re ner L ebhaberw rt („Me n Hund ist m r 1 000 E ro wert“).

V. rgebni

1. A f B weg ng jag en s nd zahl re che Schü tz n u d Treiber auf ngem Raum versa melt. Da er st hier en nfall verh tungsvorsch iften str kt F lge zu leisten, um Schäden an Men ch und Tier u erhinder .

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