ANZEIGE

378 JVG – Gekaufter Hund war krank

7788

378 JVG – Gekaufter Hund war krank MINDERUNG DES KAUFPREISES

Mark G. v. Pückler

378 JVG

I. Die Rechtsgrundlage

1. Ist die gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer in der Regel Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei Verschulden hat der Verkäufer auch Schadensersatz zu leisten. § 437 Bürgerliches Gesetzbuch

2. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

§ 441 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch

3. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei der Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

§ 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch

II. Der Sachverhalt

Ein Förster in Süddeutschland kaufte sich für 4 000 Euro eine zweijährige Hündin der Rasse Kleiner Münsterländer mit bestandener Brauchbarkeitsprüfung. Das Tier sollte für Jagd-und Zuchtzwecke, aber auch als Familienhund verwendet werden. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Entwicklung eines Hundes von vielen Umständen abhänge und daher der Verkäufer keine Gewährleistung übernehmen könne, insbesondere nicht für die Gesundheit des Tieres. Da der Käufer in den vorvertraglichen Gesprächen klar zum Ausdruck brachte, dass er großen Wert darauf lege, dass die Hündin nicht an einer Hüftdysplasie (HD) leide, hat der Verkäufer hierüber eine Begutachtung durch einen Tierarzt eingeholt. Dieser kam nach Auswertung der Röntgenbilder zu dem Ergebnis, dass die Hündin keine HD habe. Daraufhin wurde der Kaufvertrag abgeschlossen.

Etwa ein Jahr später bemerkte der Förster, dass seine Hündin Schmerzen am rechten Hinterlauf hatte. Eine erneute Untersuchung ergab, dass sie tatsächlich an einer HD litt, was bereits auf den früheren Röntgenaufnahmen ansatzweise zu erkennen gewesen ist. Daraufhin minderte der Förster den Kaufpreis auf Null, weil seine Hündin weder für die Jagd noch für Zuchtzwecke geeignet sei, und verlangte die Rückzahlung des vollen Kaufpreises sowie Schadensersatz für alle bisher durch die Krankheit entstandenen und künftig noch entstehenden Behandlungskosten.

Der Verkäufer trat dem entgegen. Nach seiner Auffassung habe er weder eine HD-Freiheit verbindlich zugesichert noch habe er gewusst, dass bereits beim Verkauf Anzeichen der Krankheit zu erkennen gewesen seien. Er habe auf die Richtigkeit der damaligen Untersuchung vertrauen dürfen und daher den Mangel nicht zu vertreten. Auch hätten die Beteiligten im Kaufvertrag eine Gewährleistung für gesundheitliche Mängel ausdrücklich ausgeschlossen.

III. Das Urteil

Das Gericht verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung eines Teiles des Kaufpreises in Höhe von 3 000 Euro. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Hündin bei der Übergabe an den Käufer mit einem Mangel behaftet gewesen sei, sodass der Käufer den Kaufpreis zu Recht gemindert habe. Denn nach den später erhobenen Gutachten sei davon auszugehen, dass die Hündin in Wirklichkeit bereits zum damaligen Zeitpunkt an einer angeborenen HD mit dem Grad C erkrankt gewesen sei. Diesem Ergebnis stehe der vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung für gesundheitliche Mängel nicht entgegen. Denn der Käufer habe dem Verkäufer in den Vertragsgesprächen erkennbar klargemacht, dass es ihm wesentlich auf die HD-Freiheit der Hündin angekommen sei. Dadurch hätten die Vertragspartner eine bestimmte Beschaffenheit – die HD-Freiheit – vereinbart, die von dem allgemeinen Gewährleistungsausschluss nicht beseitigt werde.

Die Höhe der Minderung richte sich nach dem Wert, der dem Käufer des mangelhaften Tieres verbleibt, und dem Wert, den die Hündin objektiv hätte, wenn sie mangelfrei wäre. Hiervon ausgehend kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der dem Förster verbleibende Wert mit insgesamt 1 000 Euro anzusetzen sei, weil die Hündin jagdlich ausgebildet sei und damit noch eingeschränkt zu Jagdzwecken verwendet werden könne.

Ein Ersatz vergangener und künftiger Behandlungskosten scheide aus, da der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten habe. Er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, weil er nach dem vor Vertragsschluss eingeholten tierärztlichen Befund von einer HD-Freiheit ausgehen konnte, zumal zum damaligen Zeitpunkt noch keine äußeren Anzeichen der Erkrankung sichtbar gewesen seien.

Landgericht Oldenburg, Urteil vom 17.12.2015 – 16 O 381/14 –

IV. Ergebnis

1. Ein Tier ist rechtlich keine Sache, doch bei Verträgen wird es wie eine Sache behandelt.

2. Ein krankes Tier ist deshalb eine mangelhafte Sache, sodass die Regeln des Kaufvertrages über Sachmängel Anwendung finden.

3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, hat der Käufer die Wahl:

• Er kann (zunächst) Nacherfüllung verlangen, das bedeutet Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (beides kam hier wegen der Unheilbarkeit der Krankheit und der Eingewöhnung des Hundes beim Käufer nicht infrage) oder, falls die Nachlieferung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt,

• vom Vertrag zurücktreten (Rückgabe des Kaufpreises gegen Rückgabe der gekauften Sache), oder

• den Kaufpreis mindern (behalten der Sache und Reduzierung des Kaufpreises, hier erfolgt).

• Zusätzlich kann er Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch den Mangel ein Schaden entstanden ist und den Verkäufer ein Verschulden trifft (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).

4. Beachte: Der Verkäufer schuldet eine mangelfreie Sache. Deshalb stehen dem Käufer die vorgenannten Rechte auch dann zu, wenn der Verkäufer den Mangel nicht verschuldet hat (wie im vorliegenden Fall). Nur Schadensersatz verlangt ein Verschulden des Verkäufers.

5. Der Minderwert bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem Wert einer mangelfreien Sache zur Zeit des Vertragsschlusses

ANZEIGE

ANZEIGE
Aboangebot