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392 JVG – Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

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Knackpunkte des Waffenrechts – JVG 392
Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Mark G.v. Pückler

392 JVG
Der A-Schrank mit dem B-Innenfach für Munition, hat Bestandsschutz. Die fünf Langwaffen dürfen auch weiterhin darin aufbewart werden. Foto: Fabian Alexi

Das richtige Aufbewahren von Schusswaffen und Munition ist in der Praxis von großer Bedeutung. Viele Jäger haben bereits durch unangemeldete Kontrollen ihren Jagdschein verloren, weil sie ihre Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hatten. Oft sind es scheinbar nur Kleinigkeiten, wie zum Beispiel eine unterladene Büchse im Waffenschrank oder eine außerhalb des Tresors unbeaufsichtigt abgelegte Pistole, die zur Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers geführt haben.

Die Folgen sind fatal: Entzug des Jagdscheins, Widerruf der Waffenbesitzkarte (WBK), Abgabe der Waffen an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung sowie Erlöschen des Jagdpachtvertrages. Hinzu kommt häufig noch Schadensersatz an den Verpächter, falls diesem durch die Neuverpachtung des Revieres solcher entsteht.

A. Aufbewahrung zu Hause

1. Die bisherige Regelung

(bis 5.7.2017)

a. Bis zur Verschärfung am 6. Juli 2017 galt der Grundsatz, dass Langwaffen mindestens in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und Kurzwaffen in solchen der Sicherheitsstufe B – jeweils vollständig entladen und getrennt von der Munition – aufzubewahren waren. Diese und die nachfolgenden Regelungen b. und c. gelten im Rahmen der Besitzstandswahrung weiter (siehe hierzu unten Nr. 2).

b. Erlaubt war auch eine Aufbewahrung „über Kreuz“ in B-Schränken, das heißt Langwaffen und Kurzwaffenmunition im Hauptfach, Kurzwaffen und Langwaffenmunition im Innenfach. Nicht passende Munition musste in B-Schränken nicht von den Waffen getrennt werden, zum Beispiel Patronen 8 x 57 IS von einer Büchse .222 Rem. oder einem Drilling 7 x 57 R (Nr. 36. 2. 6 WaffVwV).

c. In häuslicher Gemeinschaft lebende Berechtigte (zum Beispiel Ehegatten/ Kinder, auch auswärts studierende/arbeitende) durften ihre Waffen gemeinsam im selben Behältnis aufbewahren, sofern zwischen ihnen ein gleiches Erlaubnisniveau besteht (zum Beispiel Jäger/in und Jäger/in; Schütze/in und Schütze/in). Erbt der Mitbenutzer nachträglich den Schrank, darf er die Nutzung fortsetzen. Eine gemeinsame Waffenbesitzkarte ist in der Regel nicht erforderlich (§ 13 Abs. 8 AWaffV; Nr. 36.2.14 WaffVwV).

2. Besitzstandswahrung

a. Diese bisherigen Regelungen bleiben gültig für alle Waffenbesitzer, die ihren Tresor bereits vor dem Inkrafttreten der Verschärfung am 6. Juli 2017 zur Aufbewahrung von Waffen genutzt haben (§ 36 Abs. 4 WaffG). Das gilt auch für nachträglich hinzu erworbene Waffen, bis die erlaubte Kapazität des alten Waffenschrankes erschöpft ist. Danach muss ein neuer zertifizierter Waffenschrank mit mindestens Widerstandsgrad 0 oder I erworben werden.

b. Bei Abgabe eines A-oder B-Schrankes geht der Bestandsschutz nicht auf den Erwerber über, weil danach eine neue Nutzung beginnt. Denn Voraussetzung des Bestandsschutzes ist, dass der Besitzer seine Waffen bereits vor dem 6.Juli 2017 in diesem Schrank aufbewahrt hatte. Auf eine Anmeldung des Behältnisses bei der Behörde kommt es nicht an.

3. Die neue Regelung

(§ 13 Abs. 1 bis Abs. 3 AWaffV)

a. Aufbewahrung: Wer ab dem 6. Juli 2017 ein Behältnis zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition benötigt, muss sich einen Waffenschrank mit mindestens Widerstandsgrad 0 oder I nach DIN/EN 1143-1anschaffen. Diese Schränke müssen von einer akkreditierten Stelle zertifiziert sein, damit sichergestellt ist, dass sie die Anforderungen des jeweiligen Widerstandsgrades auch tatsächlich erfüllen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

b. Mengenmäßig erlaubt sind in 0-Schränken unter 200 Kilogramm (kg) Gewicht Langwaffen unbegrenzt und bis zu fünf Kurzwaffen, ab 200 kg bis zu zehn Kurzwaffen. In I-Schränken dürfen Lang-und Kurzwaffen in unbegrenzter Anzahl aufbewahrt werden. Für diese Schränke gilt: Munition nicht getrennt und alle Waffen vollständig entladen.

c. Die Munition darf auch weiterhin außerhalb des Waffenschrankes separat in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss aufbewahrt werden, zum Beispiel in einer Kassette.

d. Erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition (zum Beispiel Luftgewehre bis 7,5 Joule, legale Gas-und Schreckschusswaffen) sind in einem einfachen verschlossenen Behältnis ohne Widerstandsgrad zu verwahren (zum Beispiel stabiler Holzschrank).

e. Erben müssen sich einen 0-Schrank anschaffen, wenn der Waffenerwerb ab dem 6. Juli 2017 eingetreten ist. Die mitgeerbten A-oder B-Schränke des Verstorbenen dürfen nicht weiter verwendet werden, weil Erben Neuerwerber sind.

Ist ein Jäger Erbe oder Vermächtnisnehmer, darf er die geerbten Waffen nur in seinem bisherigen A-oder B-Schrank aufbewahren, da deren Bestandsschutz auch für nachträglich hinzuerworbene Waffen gilt, nicht aber in dem mitgeerbten A-oder B-Schrank. Ist die Kapazität seines alten Schrankes erschöpft, muss er einen 0-oder I-Schrank erwerben, um die Waffen darin aufzubewahren.

4. Für Alt- und Neubesitzer gilt

wie bisher weiter:

a. Kontrolle der Aufbewahrung

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, verbotene Waffen oder Munition besitzt oder eine Erlaubnis zum Besitz dieser Gegenstände beantragt hat, muss der Waffenbehörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachweisen. Ferner muss er den Bediensteten der Waffenbehörde – auch unangemeldet und ohne Anlass – zwecks Kontrolle der Aufbewahrung Zutritt zu den Räumen gewähren, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden (§ 36 Abs. 3 WaffG).

Es empfiehlt sich, die Kontrolleure erst nach Vorzeigen ihrer Dienstausweise und/oder telefonischer Rückfrage bei der Behörde in die Wohnung zu lassen, um ein Ausspionieren der Wohnung durch Diebe auszuschließen. Erst danach ist den Bediensteten der Zugang zum Aufbewahrungsort zu gewähren. Ist der Jäger/die Jägerin nicht anwesend, sollten seine Angehörigen den Bediensteten höflich mitteilen, dass eine Kontrolle derzeit nicht möglich ist, weil sie keinen Schlüssel für den Waffenschrank besitzen.

b. Kontrolliert wird …

. … ob der Waffenschrank den notwen-digen Widerstandsgrad/Sicherheitsstufe besitzt.

. … ob alle in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen im Schrank aufbewahrt werden.

. … ob die Munition bei A-und B-Schränken getrennt im Innenfach aufbewahrt wird, außer in A-Schränken mit B-Innenfach oder über Kreuz.

. … ob alle Waffen vollständig entladen sind.

Zweck der Kontrollen ist es, dass alle Waffen jederzeit tatsächlich im Tresor entladen aufbewahrt werden, damit ein illegaler Zugriff auf sie – auch durch Familienmitglieder (siehe Winnenden) – jederzeit ausgeschlossen ist. Aber nur der Waffenschrank und die darin aufbewahrten Schusswaffen und Munition dürfen kontrolliert werden, nicht der übrige Inhalt wie zum Beispiel Schmuck und das Haushaltsgeld. Auch eine Durchsuchung der Wohnung nach weiteren Waffen ist in der Regel unzulässig.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Wohnungsinhabers an sich nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Gleichwohl empfiehlt es sich, kooperativ zu sein und den Zutritt zu gestatten, da bei unbegründeter oder wiederholter Verweigerung Unzuverlässigkeit droht (Nr. 36.7 WaffVwV). Dies ist derzeit noch heftig umstritten, weil es um das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung geht. Bis zur endgültigen Klärung sollte man nichts riskieren.

c. Schalldämpfer und wesentliche Teile von Schusswaffen sind wie die zugehörige Waffe im Waffenschrank aufzubewahren. Gleiches gilt für das Mitführen und Verwahren unterwegs. Schalldämpfer bleiben daher am besten an der Waffe. Wesentliche Teile zählen auf die zulässige Waffenanzahl nicht mit (zum Beispiel bei Kurzwaffen), außer sie können zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden.

d. Das Schlüsselproblem ist nach wie vor ungelöst. In § 5 Abs. 2 Nr. 2b WaffG wird nur bestimmt, dass unzuverlässig ist, wer Waffen oder Munition „nicht sorgfältig“ verwahrt. Nach Sinn und Zweck der Vorschriften dürfte dazu auch die Aufbewahrung des Schlüssels gehören. Aber weder im WaffG noch an anderer Stelle wird erklärt, wie der Schlüssel zu verwahren ist.

Grundsätzlich ist der Schlüssel am Mann/an der Frau dem Zugriff Unbefugter entzogen und daher sicher aufbewahrt. Jedoch ist dies in der Praxis nicht immer durchführbar. Wohin mit dem Schlüssel des Nachts, im Krankenhaus oder am Badesee? Deshalb muss es zu Hause eine Möglichkeit geben, den Schlüssel so sicher aufzubewahren, dass nach Lage der Dinge objektiv ein Zugriff Nichtberechtigter vernünftigerweise ausgeschlossen ist. Hierbei gilt: Je größer die Gefahr eines Abhandenkommens oder Missbrauchs ist (zum Beispiel Jugendliche oder psychisch labile Mitbewohner, gefährliche Umgebung), desto höher sind die Anforderungen. Es sollte jedenfalls ein festes verschlossenes Behältnis sein, in dem der Schlüssel an geheimem Ort aufbewahrt wird.

Zu beachten ist schließlich, dass ein illegales Überlassen der Waffen an einen Nichtberechtigten schon dann vorliegt (Straftat), wenn unbefugte Familienmitglieder die Möglichkeit des alleinigen Zugriffs auf den Schlüssel und damit auf die Waffen haben oder den Zahlencode kennen, selbst wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6.12.1978 –1 C 7.77). Bei einem Neukauf wird daher dringend empfohlen, einen Tresor mit schlüssellosem Verschluss zu erwerben, um diesen Problemen zu entgehen.

B. Aufbewahrung unterwegs

a. Im Fahrzeug ist eine Aufbewahrung grundsätzlich nicht zulässig, auch dann nicht, wenn der Hund im Fahrzeug bleibt. So ist es zum Beispiel nicht erlaubt, die Flinte während des Ansitzes auf Schwarzwild im verschlossenen Auto abseits zurückzulassen, ebenso nicht im vor dem Haus geparkten Fahrzeug nach dem Abendansitz, weil man am frühen Morgen wieder ansitzen will. Erlaubt ist das Verwahren im Auto, wenn man in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs bleibt und jederzeit einen Zugriff sicher verhindern kann.

b. Wichtige Ausnahmen

. Unterwegs im Auto genügt es bei nur kurzfristigem Verlassen des Fahrzeugs, zum Beispiel zum Essen, Einkaufen, Tanken oder Schüsseltreiben, wenn die (entladenen) Waffen und Munition im verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass „keine Rückschlüsse“ auf die Art des Inhalts erkennbar sind (Nr. 36.2.15 WaffVwV). Also jedenfalls unsichtbar! Ansonsten die Waffe wenn möglich mitnehmen und zum Beispiel in einer Gaststätte im unmittelbaren Sicht-und Überwachungsbereich abstellen.

. Im Hotel ist das kurzfristige Zurücklassen der (entladenen) Waffen und Munition im Zimmer erlaubt, wenn diese in einem verschlossenen Transportbehältnis, einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teiles (Schloss, Vorderschaft) oder die Anbringung einer Abzugssperre ist möglich (Nr. 36.2.15 WaffVwV). Das Mitführen des wesentlichen Teiles ist kein verbotenes Führen mehr. Am besten mehrfach sichern!

C. Aufbewahrung im Revier

. Im Revier sind Waffen und Munition möglichst immer am Mann/an der Frau mitzuführen, während tatsächlicher Jagdausübung geladen, davor und danach ungeladen. Hierbei sind die Waffen ständig bewacht. Ein Zurücklassen im unbeaufsichtigten Fahrzeug, in der verschlossenen Kanzel oder in der Jagdhütte ohne zugelassenen Tresor ist nicht ausreichend.

. In Jagdhütten und sonstigen nicht dauernd bewohnten Gebäuden (Ferienwohnung, Wochenendhaus) dürfen nur bis zu drei Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis ab Widerstandsgrad I aufbewahrt werden, keine Kurzwaffen (§ 13 Abs. 4 AWaffV).

. Bei der Übernachtung in einer Jagdhütte ohne Tresor sollte man der entladenen Waffe vor dem Schlafen einen wesentlichen Teil entfernen und diesen an sich nehmen. Die Restwaffe sollte in einem Schrank oder Waffenkoffer eingeschlossen, notfalls in unmittelbarer Sicht-und Zugriffsnähe abgestellt werden (ähnlich wie im Hotel, siehe oben, § 13 Abs. 9 AWaffV).

Die genannten Paragrafen entsprechen der ab 6.7.2017 geänderten Neufassung des § 36 WaffG und des § 13 AWaffV.

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