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395 JVG Knackpunkte des Waffenrechts (3. Teil)

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395 JVG Führen von Schusswaffen Das korrekte Führen der Schusswaffe ist für den Jäger von größter Bedeutung. Denn bei dieser Tätigkeit befindet er sich „im öffentlichen Raum“, sodass er im Fokus der Allgemeinheit steht und den Kontrollen der Polizei unterliegt. Ein einziger Fehler kann genügen, um wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe verurteilt zu werden. Mark G. v. Pückler

Unterwegs mit Waffe: Unter anderem ist dabei die Waffenbesitzkarte jederzeit mitzuführen. Foto: Pixabay/Archiv

Die Folgen einer solchen Verurteilung sind verheerend: Verlust des Jagdscheins, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Abgabe der Waffen und Munition oder deren Unbrauchbarmachung, Erlöschen des Jagdpachtvertrages und Schadensersatz an den Verpächter, wenn diesem dadurch ein Schaden entsteht.

1. Definition „Führen“der Waffe
Nach dem Gesetz führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 4). Das gilt auch für einen Mieter. Egal ist, ob die Waffe geladen oder ungeladen, gesichert oder entspannt, zerlegt, blank oder verpackt ist. Das erlaubte Transportieren im verschlossenen Futteral ist nur ein Unterfall des Führens (siehe unten Nr. 5).

2. Zuhause mit der Waffe
a. Das Tragen der Waffe innerhalb der eigenen Wohnung sowie im eigenen befriedeten Besitztum ist daher von vornherein kein Führen der Waffe, sondern nur ein – erlaubter – Umgang mit der Waffe gemäß § 1 Abs. 3 WaffG. Man darf sie herumtragen, zerlegen, reinigen und so weiter, aber keinesfalls aus den Augen und dem unmittelbaren Schutz- und Überwachungsbereich lassen, damit ein Zugriff Unberechtigter jederzeit sicher ausgeschlossen ist.
b. Zu beachten ist ferner, dass auch zu Hause alle Sicherheitsbestimmungen strikt einzuhalten sind. Deshalb muss die Waffe auch hier grundsätzlich entladen sein, da sie nur bei befugter Jagdausübung, beim Jagd- und Forstschutz etc. (siehe Ziff. 4. a.) geladen sein darf (§ 13 Abs. 6 WaffG, § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften; Oberlandesgericht Niedersachsen, Beschluss vom 19.5.2006 – ME 50/2006 – ).

3. Unterwegs mit der Waffe
a. Unterwegs liegt immer ein Führen der Waffe vor, weil die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt wird (siehe oben). Wer hierbei einen Fehler macht, begeht wegen illegalen Führens eine Straftat.
b. Auf Fahrten zur Jagd und zurück muss die Waffe immer nicht schussbereit (= vollständig entladen) sein, unterladen genügt nicht! Sie darf aber zugriffsbereit sein, zum Beispiel blank entladen auf dem Rücksitz liegen. Beides gilt auch für die Kurzwaffe.
Nicht schussbereit ist eine Waffe, wenn sie vollständig entladen ist, sich also keine Munition oder Geschosse im Patronen- oder Geschosslager, im in die Waffe eingefügten Magazin oder in der Trommel befinden (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 12). Im herausgenommenen Magazin dürfen sich dagegen Patronen befinden.
Zugriffsbereit ist eine Waffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 12 und 13). Als Faustregel gilt: „Mit weniger als drei Handgriffen in weniger als drei Sekunden“. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Langwaffe blank und griffbereit auf dem Rücksitz mitgeführt wird oder die Kurzwaffe sich im Holster, in der Manteltasche oder im unverschlossenen Handschuhfach befindet (Verwaltungsvorschrift zu Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12 und 13).
c. Die Fahrt muss direkt zum Revier führen. Nur kurze Umwege und Unterbrechungen schaden nicht. Bei längeren Umwegen oder Unterbrechungen muss die Waffe transportiert werden, also entladen und im verschlossenen Futteral. Das Gleiche gilt bei weiteren Fahrten zur Jagd, die schon einer Jagd-reise gleichen und jedenfalls dann, wenn die Fahrt durch Übernachten unterbrochen wird. Im Zweifel transportieren.
d. Unterwegs sind die Waffen gegen ein Abhandenkommen zu sichern. Deshalb ist ein Zurücklassen der Waffe und Munition im verschlossenen Fahrzeug grundsätzlich nicht zulässig. Erlaubt ist nur ein kurzfristiges Verlassen des Fahrzeugs, zum Beispiel zum Tanken, Essen, Einkaufen und Schüssel-treiben, wobei es ausreicht, dass die Waffe und Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind (Nr. 36.2.15 WaffVwV). Das bedeutet, dass die Waffe und Munition mitsamt dem Futteral jedenfalls unsichtbar sein müssen und auch sonstige Gegenstände nicht auf sie hinweisen dürfen.
e. Bei notwendigen Hotelaufenthalten ist die Aufbewahrung der Waffe und Munition im verschlossenen Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Zimmers – dann möglich, wenn die Waffe und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teiles oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich (Nr. 36.2.15 WaffVwV). Möglichst mehrfach sichern!

4. Führen im Revier
a. Jagdausübung und Jagdschutz
Nur bei befugter Jagdausübung, beim Jagd- und Forstschutz, bei der Hundeausbildung, beim An- und Einschießen im Revier sowie beim erlaubten Töten von dem Naturschutzrecht unterliegenden Arten (zum Beispiel Kormorane) darf die Waffe schussbereit (= geladen) geführt und mit ihr geschossen werden (§ 13 Abs. 6 WaffG; § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften).
Wichtig: Aber erst ab unmittelbarem Beginn dieser Tätigkeiten, keinesfalls vorher und auch nicht mehr nachher (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.4.2015 – ZB 15.83 -). Das ist ganz wichtig. Denn wer vorher lädt oder unterlädt, oder wer danach nicht vollständig entlädt, führt die Waffe illegal (Straftat). Die Pirsch vom Fahrzeug zum Ansitz und zurück ist Jagdausübung, also darf die Waffe hierbei schussbereit sein.

Zum Zweck der Jagdhundeausbildung im Revier darf der Jäger seine Waffe schussbereit führen und auch Schüsse abgeben. Foto: Michael Migos

b. Fahrten im Revier
Auch auf allen Fahrten im Revier muss die Waffe stets nicht schussbereit, also vollständig entladen, sein. Unterladen genügt nicht. Sie darf aber zugriffsbereit sein. Das gilt für alle Fahrten auf Straßen, Wald- und Feldwegen sowie im Gelände, für den Fahrer und Beifahrer, für die Langwaffe und Kurzwaffe. Denn wer fährt oder mitfährt, jagt noch nicht unmittelbar!
Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus: Das Führen einer Jagdwaffe im Fahrzeug stellt ersichtlich keine unmittelbare Ausführung der Jagdausübung, des Jagdschutzes und so weiter dar. Und weiter: Es gehört zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung oder des Jagdschutzes unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch in einem Fahrzeug befindet (ähnlich Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.7.2007 – 4 Ss 185/07 -). Klarer gehts nicht.
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass langsame Pirschfahrten auf Wald- und Feldwegen sowie im Gelände – vergleichbar dem Pirschen zu Fuß – unmittelbar dem Aufsuchen von Wild und der Ausschau nach krankem und verletztem Wild (Jagdschutz) zwecks Erlegens dienen, sodass nach meiner Ansicht gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG ein Aufsuchen von Wild und damit ein Beginn der unmittelbaren Jagdausübung gegeben ist. Dann würde wenigstens kein illegales Führen der Waffe vorliegen. Immer aber bleibt ein schwerer Verstoß gegen § 3 der Unfallverhütungsvorschriften übrig, weil Schusswaffen in Fahrzeugen vollständig entladen sein müssen, der für sich allein regelmäßig zur Unzuverlässigkeit des Jägers führt.
c. Bei Revierarbeiten, wie Hochsitzbau, Anlage eines Wildackers, Reparatur der Jagdhütte und so weiter, muss die Waffe ebenfalls vollständig entladen sein, weil auch solche Arbeiten noch keine unmittelbare Ausübung der Jagd darstellen. Die Waffe darf also während der Arbeiten zum Beispiel nicht unterladen an einem Baum lehnen, weil ein Fuchs immer kommen kann.
Außerdem muss die Waffe während der Arbeiten sicher aufbewahrt werden, zum Beispiel entladen im unmittelbaren Sicht- und Überwachungsbereich unsichtbar im verschlossenen Fahrzeug. Bei längeren Arbeiten wird empfohlen, die Waffe zu Hause im Tresor zu lassen, weil sie den notwendigen zeitlichen Zusammenhang mit der Jagdausübung unterbrechen können (Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 23.6.2015 – 8 K 2615/14 -).

5. Fahrten zum Schießstand, Büchsenmacher und Jagdfreund
Auf allen Nicht-Jagdfahrten muss der Jäger seine Waffen – so wie alle sonstigen Waffenbesitzer – transportieren, also nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit mitführen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).
Nicht zugriffsbereit ist eine Waffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, zum Beispiel in einem verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer (Anl.1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 13).

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Geladen werden darf die Waffe erst im unmittelbaren Zusammenhang mit der Jagdausübung. Foto: Michael Breuer

Wichtig: Der Verschluss des Futterals/Waffenkoffers darf erst auf dem Gelände der Schießstätte/des Büchsenmachers geöffnet werden, sonst liegt ab dem Öffnen illegales Führen vor! Wer also im öffentlichen Raum parkt, muss die Waffe im verschlossenen Futteral zum Zielort mitnehmen.

6. Illegale Fahrten
Fahrten zu Zielen, die vom „Bedürfnis Jagd“ nicht mehr gedeckt werden, sind verboten. Als Beispiel seien genannt: Fahrten zu einem Freund oder Verwandten, der sich nur für Waffen interessiert. Solche unnötigen Risiken will das Gesetz ausschließen.

7. Mitzuführende Papiere
Wer mit einer Schusswaffe unterwegs ist, muss seinen Personalausweis oder Pass, seinen Jagdschein und seine Waffenbesitzkarte bei sich haben und auf Verlangen der Polizei vorzeigen (§ 38 WaffG).


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