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397 JVG – Fehlerhafte Anmeldung, vermischte Wildschäden

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397 JVG – Kein Ersatz
Fehlerhafte Anmeldung, vermischte Wildschäden
Mark G. v. Pückler

Auch Wildschäden durch Schwarzwild müssen einzeln mit genauer Ortsangabe innerhalb der gesetzlichen Frist angemeldet werden, um sie von möglichen späteren Schäden abgrenzen zu können. Foto: Michael Breuer

I. Erster Fall
Ein Landwirt verklagte den Jagdpächter auf Wildschadensersatz. Zur Begründung machte er geltend, dass er am 26.2.2016 „diverse größere Schäden“ auf seinem Grundstück festgestellt und am 2.3.2016 angemeldet habe. Der Jagdpächter erwiderte darauf, dass bereits im Januar Schäden vorhanden gewesen seien. Dies wurde vom Geschädigten eingeräumt, allerdings habe es sich dabei nur um winzige Schäden gehandelt. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil eine ordnungsgemäße Anmeldung des Schadens nicht erfolgt sei und der Geschädigte den Schaden nicht substanziiert (im Detail) dargelegt habe. Die hiergegen eingelegte Berufung des Landwirts blieb ebenfalls ohne Erfolg. Waren bereits Vorschäden vorhanden, so das Gericht, dann müsse der Geschädigte konkret darlegen und beweisen, welche Schäden zu welchem Zeitpunkt entstanden und wann diese angemeldet worden seien. Dies habe der Landwirt jedoch unterlassen. Fehlen konkrete Angaben zum Umfang der früheren Schäden, könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem geltend gemachten Schaden nicht auch teilweise um Vorschäden handele, die bereits vor dem 2.3.2016 entstanden und somit nicht rechtzeitig angemeldet worden seien. Besteht der angemeldete Schaden teilweise aus rechtzeitig und teilweise aus verspätet oder gar nicht angemeldeten Einzelschäden und können diese mangels genauer Anhaltspunkte nicht sicher voneinander abgetrennt werden, so entfällt der Ersatz des rechtzeitig angemeldeten Schadens, weil seine Höhe nicht sicher festgestellt werden kann. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.7.2017 – 20 S 187/16 –

II. Zweiter Fall
Ein Landwirt meldete fortlaufend in der Zeit von Oktober bis Anfang März sich vergrößernde Wildschäden an. Anfang April fand sodann der Schätztermin statt, an dem alle Schäden geschätzt wurden. Der Jagdpächter lehnte den Ersatz ab, weil die einzelnen Schäden auf den jeweiligen Flächen nicht für sich getrennt erhoben wurden, sondern jeweils nur der Gesamtschaden auf dem betroffenen Flurstück. Alt-und Neuschäden seien zusammen geschätzt worden. Das Gericht wies die Klage ab. Der Er-satzanspruch sei bereits deshalb nicht gegeben, weil die Schadensanmeldungen unzureichend seien. Eine ordnungsgemäße Anmeldung sei nur dann gegeben, wenn aus ihr hervorgehe, welcher Schaden wo und durch welche Wildart entstanden ist und wann er entdeckt wurde. Nur dann könnten der Ersatzpflichtige und der Schätzer den Schaden und seine Ursachen feststellen. Ohne Angabe der genauen Lage sei eine Unterscheidung zwischen Alt-und Neuschäden nicht möglich. Besonders bei großen landwirtschaftlichen Flächen sei eine genaue Lagebeschreibung der einzelnen Schäden auf dem betroffenen Grundstück unverzichtbar, die Angabe des Flurstücks allein reiche nicht aus. Außerdem habe der Geschädigte nicht nachgewiesen, dass er die einwöchige Anmeldefrist eingehalten habe. Diese Frist beginne nicht erst ab Kenntniserhalt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis erhalten hätte. Hierzu müsse er nachweisen, wann und welche konkreten Maßnahmen er zur Feststellung der Schäden ergriffen und wann er die zahlreichen Einzelschäden auf den verschiedenen Grundstücken tatsächlich festgestellt habe. Auch habe er nicht angegeben, welche der zahlreichen Einzelschäden auf den jeweiligen Flächen er angemeldet habe. Kann bei einer mehrfach geschädigten Fläche nicht geklärt werden, welcher Teilschaden rechtzeitig angemeldet wurde und welcher nicht, so entfällt der Ersatzanspruch insgesamt.

Amtsgericht Schleiden, Urteil vom 13.6.2014 – 9 C 58/13 -; siehe auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.5.2011 – III ZR 91/10 – in WuH 14/2013, S. 70).

III. Anmerkungen
1. Wer einen Anspruch geltend macht, muss dessen Voraussetzungen durch Tatsachen vortragen und notfalls auch beweisen. Bei Wildschäden bedeutet das zum Beispiel,
. dass ein Schaden an einem Grundstück, seinen Pflanzen oder Früchten entstanden ist.
. dass dieser Schaden von Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht wurde.
. dass der Schaden rechtzeitig und ordnungsgemäß angemeldet wurde.
. dass die Berechnung der Schadenshöhe fehlerfrei erfolgt ist (zum Beispiel keine untrennbare Vermischung mit nicht oder nicht mehr ersatzpflichtigen Schäden zum Beispiel von Hasen, Weidetieren oder Schädlingen).
. bei Sonderkulturen: dass die üblichen Schutzvorrichtungen errichtet und intakt gewesen sind (zum Beispiel bei Obst-und Gemüseschäden sowie bei Nebenholzarten in Forstkulturen, § 32 Abs. 2 BJagdG).
2. Der Ersatzpflichtige muss zum Beispiel vortragen und notfalls beweisen,
. dass den Geschädigten ein Mitverschulden trifft (zum Beispiel bei untergepflügten Maiskolben, verspäteter Ernte, unterlassener Benachrichtigung des Jagdpächters).
. dass die Schäden später durch höhere Gewalt ohnehin eingetreten wären (zum Beispiel durch Unwetter und Überschwemmungen).
. dass der Geschädigte die Errichtung von Schutzmaßnahmen ohne triftigen Grund untersagt hat (Aufstellung eines Elektrozauns oder einer Kanzel am gefährdeten Feld).
. dass der Schaden durch rechtzeitiges Nachsäen oder Nachpflanzen hätte vermindert werden können.

IV. Ergebnis
1. Bereits zur ordnungsgemäßen Anmeldung eines mehrfach beschädigten Grundstücks gehört, dass die Lage der einzelnen Schäden auf dem betroffenen Grundstück genau angegeben wird, damit sie später identifiziert und nachträgliche Schäden von ihnen abgegrenzt und berechnet werden können.
2. Nachträglich eintretende und sich fortsetzende Schäden müssen grundsätzlich ebenfalls rechtzeitig angemeldet werden, sonst sind sie nicht zu ersetzen. Nur selten gibt es Ausnahmen (siehe auch WuH 17/2011, S. 126).
3. Werden mehrere Schäden eines Grundstücks als Ganzes aufgenommen und ist eine Trennung der rechtzeitig angemeldeten Schäden von den verspätet oder gar nicht angemeldeten Schäden nicht möglich, so entfällt der Anspruch, da die genaue Schadenshöhe regelmäßig nicht festgestellt werden kann (siehe ergänzend WuH 14/2013, S. 70, und 17/2011, S. 126).

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