ANZEIGE

Nur wenige Änderungen an NRW-Gesetzentwurf

1396

18.11.2014

Juristische Personen, also Vereine und Verbände, können ihre Flächen in NRW auch künftig nicht aus ethischen Gründen jagdlich befrieden lassen. Das ist im Vergleich zum Referentenentwurf die wesentlichste Änderung am geplanten sogenannten ökologischen Jagdgesetz.

paragraph
Die NRW-Landesregierung hat am heutigen Dienstag, 18. November, den Entwurf verabschiedet, der nun in die parlamentarische Beratung geht. Darin bleibt es beim grundsätzlichen Abschussverbot für Katzen. Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) unter dessen Federführung die Novellierung vorbereitet wurde, sprach von einer tierschutzwirdrigen Praxis, die „weder aus jagdfachlicher Sicht, noch aus der Sicht des Artenschutzes“ begründet sei.
 
Weitere Änderungen sind unter anderem, dass die Liste der jagdbaren Tierarten nicht wie ursprünglich vorgesehen in einer Verordnung, sondern per Gesetz – also unter Beteiligung des Landtags – festgelegt wird. Der geplante Mindestabschussplan für Sikawild entfällt. Außerdem soll das Sikawild-Verbreitungsgebiet Beverungen wieder ausgewisen werden. Begründet wird dies mit der günstigen Schadensentwicklung für den Wald und dem besonderen genetischen Status dieser Population.
 
Das Jedermannsrechts, krankes Federwild aufzunehmen, wird gestrichen und die Amtsdauer des Jagdbeirates von vier auf fünf Jahre verlängert. In einer Durchführungsverordnung sollen außerdem die Anforderungen des geplanten Schießnachweises zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden an praktische Notwendigkeiten angepasst werden. In allen anderen wichtigen Punkten, gegen die sich der Landesjagdverband im Rahmen der Verbändeanhörung gewandt hatte, bleibt es bei den ursprünglich vorgesehenen Regelungen.
chb


ANZEIGE
Aboangebot