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352 JVG – Schussknall Waldtypisch

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352 JVG – Schussknall Waldtypisch, Anmeldung Treibjagd

352 JVG

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage

1. „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch

2. „Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen, um andere vor Schäden zu bewahren.“ Allgemeine Verkehrssicherungspflicht

II. Der Sachverhalt

Im Oktober 2004 fand im Jagdbezirk des J. eine Treibjagd im Wald statt. Etwa 100 Meter entfernt befanden sich außerhalb des Waldes auf einer Wiesenfläche mehrere Pferde des Eigentümers E. Dieser verlangte von J. Schadensersatz in Höhe von rund 23 500 Euro, weil angeblich drei seiner Pferde durch die Schüsse in Panik geraten seien und sich schwere Verletzungen zugezogen hätten. Eines davon habe danach eingeschläfert werden müssen. Durch die unterbliebene Ankündigung der Jagd habe er seine Pferde nicht vorher in Sicherheit gebracht. Mit diesem Unterlassen habe der Jagdpächter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

III. Das Urteil

Das Gericht gab dem Jäger recht. Als Veranstalter der Jagd sei er zwar grundsätzlich verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Schäden anderer zu vermeiden. Hierzu genüge es aber, dass er diejenigen Sicherheitsvorkehrungen trifft, die ein verständiger, umsichtiger und gewissenhafter Veranstalter einer Gesellschaftsjagd in der gegebenen Situation für ausreichend halten kann. Außerdem müssten ihm die Maßnahmen zumutbar sein.

Im Allgemeinen seien die Besitzer des Jagdgebietes nicht auf die Schussgeräusche der bevorstehenden Jagd hinzuweisen, weil Schussgeräusche für sich genommen keine potenzielle Gefahr für andere darstellen. Sie seien vielmehr als waldtypische Geräusche hinzunehmen, mit denen jeder im Wald rechnen müsse (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.2.2011 – VI ZR 176/10 -, WuH 21/2011, S. 128).

Anders sei es nur in besonderen Fällen, zum Beispiel wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Menschen oder Tieres abgegeben werde. Deshalb komme es hier entscheidend darauf an, ob nach dem Jagdkonzept des Jagdleiters mit der Abgabe von Schüssen in unmittelbarer Nähe der Tiere zu rechnen gewesen sei. Das sei nicht der Fall.

Das festgelegte Jagdgebiet habe mindestens 100 Meter entfernt von der Weide gelegen und das Wild sei nicht auf die Weide zugetrieben worden. Nach dem Jagdplan seien zwar Schussgeräusche zu erwarten gewesen, nicht jedoch Schüsse in unmittelbarer Nähe der Tiere.

Sofern sich einzelne Teilnehmer der Jagd hieran nicht gehalten haben sollten und trotz Erkennbarkeit der Pferde in deren unmittelbarer Nähe geschossen hätten, sei nicht ersichtlich, weshalb der Veranstalter der Jagd dafür einstehen soll.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.1.2013 – I – 9 U 84/12 – (nicht rechtskräftig

IV. Anmerkungen

Die Entscheidung folgt dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofs. Danach müssen im Wald keine besonderen Schutzmaßnahmen zur Warnung vor Schussgeräuschen getroffen werden. In Waldgebieten muss jeder mit solchen Knallen rechnen. Damit bricht das Urteil mit früheren Entscheidungen, nach denen ein Jagdleiter grundsätzlich jeden, der durch Schussgeräusche geschädigt werden könnte, vor Beginn der Gesellschaftsjagd warnen musste.

Wichtige Einschränkung: Anders ist es aber bei Schüssen, die in unmittelbarer Nähe von Menschen und Tieren abgegeben werden. Hier haftet der Schütze für Schäden, die auf den Schussknall zurückzuführen sind (Oberlandesgericht Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 27.6.2005 – 7 U 104/04 -: kein Ersatz bei 30 Metern Abstand).

Das gilt auch für Jäger, die in einer Gruppe zusammenstehen, wenn einer von ihnen plötzlich auf Wild schießt (Amtsgericht Leer, Beschluss vom 24.2.2011 – 73 C 6181/10 –). Ob sich Pferde in einem Abstand von 30 Metern noch in „unmittelbarer Nähe“ des Schützen befinden, wie es das Oberlandesgericht Saarbrücken bejaht hat (Urteil vom 30.3.1990, WuH 23/1992, S. 41), ließ das Gericht offen, weil es hier um 100 Meter ging.

Die Jagdhaftpflichtversicherung hätte den Schaden übernehmen müssen.

Auch bei Feldjagden und der Einzeljagd müssen Schüsse in unmittelbarer Nähe von Menschen oder Tieren unterbleiben. Ebenso ist es in der Nähe befahrener Straßen. Zu beachten ist, dass das Urteil nur für Schäden durch Schussgeräusche gilt. Auf andere Gefahren bei Gesellschaftsjagden, zum Beispiel durch Jagdhunde in Weidegebieten, ist es nicht ohne Weiteres übertragbar. Schon deshalb gilt: Im Zweifel lieber vorher benachrichtigen als nachher prozessieren! Jäger und Grundeigentümer sitzen im selben Boot.

V. Ergebnis

1. Der Jagdleiter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Gesellschaftsjagd im Wald wegen der zu erwartenden Schussgeräusche vorher den betroffenen Grundund Tierbesitzern mitzuteilen, da Schussknalle zu den waldtypischen Geräuschen gehören, mit denen jeder rechnen muss. Man kann davon ausgehen, dass das auch für Feldjagden gilt.

2. Wichtige Ausnahme: In unmittelbarer Nähe von Menschen oder Tieren darf nicht geschossen werden, allenfalls nach vorheriger Ankündigung, damit der Betroffene sich und sein Eigentum schützen kann.

3. Das Urteil ist noch nicht

rechtskräftig.

Foto: Burkhard WInsmann-Steins

 


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