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384 JVG – Schuss ins Maisfeld mit Folgen

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384 JVG – Schuss ins Maisfeld mit Folgen DRÜCKJAGDUNFALL Der Schuss ist aus dem Lauf, der Schwarzkittel flüchtet unverletzt zurück in den Mais. Doch auf der anderen Seite des Schlags liegt der angeschossene Traktorfahrer. Welche Folgen ein solcher Schuss für den Schützen hat, schildert

Mark G. v. Pückler

384 JVG

I. Der Sachverhalt

Auf einer Drückjagd sollte das vor dem Maishäcksler flüchtende Schwarzwild erlegt werden. Jäger J. stand in einiger Entfernung zum Maisfeld und erwartete schussbereit das ausbrechende Wild. Auf der anderen Seite des noch nicht vollständig abgeernteten Feldes hielt der Fahrer des Häckslers an und stieg – für J. unsichtbar – vom Fahrzeug herab. Kurz darauf flüchtete eine Sau in rund 120 Metern Entfernung aus dem Mais. Nach wenigen Fluchten drehte sie um, flüchtete zurück in Richtung des Maisschlages und wurde hierbei von J. beschossen.

Die Kugel verfehlte ihr Ziel, durchschlug den Mais und verletzte den jenseits des Feldes stehenden Fahrer an der Kniescheibe.

Das Amtsgericht verurteilte J. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro. Die Waffenbehörde entzog ihm wegen Unzuverlässigkeit seine waffenrechtlichen Erlaubnisse und forderte ihn auf, seine Waffen und Munition innerhalb einer festgesetzten Frist entweder einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar machen zu lassen.

II. Das Urteil

Bei der Revision vor Gericht hatte J. keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab, weil J. waffenrechtlich als unzuverlässig einzustufen sei. Sein Schuss sei leichtfertig gewesen und ohne ausreichenden Kugelfang erfolgt. Damit habe er gegen eindeutige und allgemein bekannte Sicherheitsregeln verstoßen, wodurch der Fahrer verletzt wurde.

„Leichtfertig“ bedeute so viel wie „grob fahrlässig“, also in hohem Maße unvorsichtig und wichtige Sicherheitsregeln außer Acht lassend zu handeln, zum Beispiel Schießen ohne Kugelfang, ohne ausreichende Sicht oder ohne sich vergewissert zu haben, dass

niemand gefährdet wird. Leichtfertig handle ferner, wer bei Schussabgabe keine Bedenken aufkommen lässt, obwohl sich solche aufgrund des Geländes oder der Standorte der Mitjäger aufdrängen mussten.

Dieser unvorsichtige Waffenumgang rechtfertige die Prognose, dass J. auch in Zukunft seinen Umgang mit Waffen und Munition nicht ändern wird. Für diese Annahme sei keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genüge es, dass – wie im vorliegenden Falle – nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund der Schwere des Verstoßes und dem nachträglich dazu gezeigten Verhalten (hier: Unbelehrbarkeit, Abstreiten und Bagatellisieren der Tat) gravierende Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene künftig alle Sicherheitsbestimmungen einhalten wird. Ein Risiko könne hierbei nicht hingenommen werden.

Da somit bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG Unzuverlässigkeit vorliegt, komme es nicht mehr darauf an, dass J. auch wegen seiner Geldstrafe von 80 Tagessätzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG als unzuverlässig anzusehen ist. Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 17.8.2012 – 8 K 1001/12 –

IV. Anmerkungen

Der Schuss in ebenem Gelände ist stets besonders gefährlich, ob im Liegen, Sitzen oder Stehen. Denn das Geschoss fliegt nahezu parallel zur Erdoberfläche und schlägt daher erst nach weiter Distanz in den Boden. Unterwegs durchschlägt das Geschoss Gebüsche, Gehölze, Naturverjüngungen, Schilf und Mais, hinter denen sich unsichtbar Spaziergänger, Reiter, Jogger und andere befinden können.

Daher sind erhöhte Ansitze zwingend notwendig, um die Wahrscheinlichkeit eines sicheren Kugelfangs zu erhöhen. Das gilt für Feld- und Waldjagden gleicher Maßen, ebenso für die Einzel- und Gesellschaftsjagd. Ein Schuss ohne sicheren Kugelfang bedeutet in aller Regel Fahrlässigkeit. Wird dadurch ein anderer verletzt oder gar getötet, so hat das weitreichende Folgen:

• Erlöschen des Jagdpachtvertrages des Schützen, falls er Pächter war (§ 13 S. 1 BJagdG),

• Schadensersatz an den Verpächter, falls diesem durch die Beendigung des Pachtvertrages ein Schaden ent- steht (§ 13 S. 3 BJagdG).

V. Ergebnis

1. Wer die Unfallverhütungsvorschriften bei der Jagd nicht strikt einhält und dadurch andere verletzt oder schädigt, handelt grundsätzlich fahrlässig. Er verliert seine Waffen, sein Revier und ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

2. Den Personenschaden übernimmt in der Regel die Jagdhaftpflichtversicherung, den durch das Erlöschen des Pachtvertrages entstehenden Schaden ersetzt der Schütze (Pächter) selbst

• Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung/Tötung,

• Schadensersatz an den Verletzten (§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetz- buch, betrifft die Jagdhaftpflicht- versicherung),

• Entzug des Jagdscheins (§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG),

• Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (§ 45 Abs. 2 WaffG),

• Abgabe der Waffen und Munition oder deren Unbrauchbarmachung

(§ 46 Abs. 2 WaffG),


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