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388 JVG – Jagdschein vorläufig verlängert

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388 JVG – Jagdschein vorläufig verlängert EINSTWEILIGE ANORDNUNG ERFOLGREICH

Mark G. v. Pückler

388 JVG

I. Der Fall

Der Revierbeamte R. beantragte rechtzeitig die Verlängerung seines Jagdscheines. Obwohl keinerlei Anhaltspunkte für einen Versagungsgrund erkennbar waren, wurde über seinen Antrag monatelang nicht entschieden. Alleiniger Grund hierfür war, dass die notwendige Stellungnahme der zuständigen Polizeibehörde ohne ersichtlichen Grund noch nicht bei der Waffenbehörde eingegangen war. R. war jedoch aus beruflichen Gründen auf seinen Jagdschein angewiesen. Er beantragte daher vor Gericht, seinen Jagdschein vorläufig zu verlängern.

II. Die Gerichtsentscheidung

Das Gericht gab R. recht. Es verpflichtete die Waffenbehörde durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, den Jagdschein vorläufig zu verlängern, bis über seinen Verlängerungsantrag entschieden ist, längstens um ein Jahr. Denn die unvorhersehbare Verzögerung habe nicht R., sondern allein die zwei Institutionen zu vertreten. R. habe seinerseits alles Notwendige getan, Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Versagungsgrundes seien nicht ansatzweise ersichtlich.

Die vorläufige Verlängerung sei auch geboten. Denn ohne einen Jagdschein drohten R. schwere Nachteile. Aufgrund seines Berufes als Revierbeamter sei er dringend auf den Besitz eines Jagdscheines angewiesen, um seine Dienstpflichten erfüllen zu können. Hierzu gehörten insbesondere der Jagdschutz, die Wildfolge sowie das Erlösen von verunglücktem und schwerkrankem Wild. Er betreibe daher die Jagd nicht aus Liebhaberei, sondern aus beruflichen Gründen.

Deshalb überwiege sein Interesse am Erhalt eines vorläufigen Jagdscheines ausnahmsweise das entgegenstehende öffentliche Sicherheitsinteresse. Angesichts der mehr als viermonatigen unbegründeten Verzögerung sei ein weiteres Zuwarten unverhältnismäßig.

Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 11.4.2016 – 2 L 511/16 KS

III. Anmerkungen und Ergebnis

1. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der zwar für Berufsjäger und Forstbedienstete von Bedeutung ist, weniger aber für private Jäger. Denn hier standen dem öffentlichen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit auf Seiten des Jägers das Grundrecht auf freie Berufsausübung sowie das vollständige Fehlen irgendwelcher Anhaltspunkte für einen Versagungsgrund gegenüber. Nur diese Konstellation erklärt den günstigen Ausgang des Verfahrens.

2. In zahlreichen anderen Fällen privater Jäger wurde bisher der Antrag auf vorläufige Verlängerung des Jagdscheins abgelehnt. Entweder lagen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Versagungsgrundes vor (zum Beispiel Verdacht auf Unzuverlässigkeit oder Zweifel an der persönlichen Eignung), die noch aufgeklärt werden mussten, oder der vorübergehende Verlust der Jagdausübung wurde nicht als „wesentlicher Nachteil“ im Sinne des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung angesehen, da es sich um eine private Freizeitbetätigung handele. Dass mit dieser Betätigung auch wichtige Aufgaben zugunsten der Allgemeinheit erfüllt werden, zum Beispiel Hege der bedrohten Wildarten und Regulierung der Schalenwildbestände zur Erhaltung des Waldes und zum Schutz der Landwirtschaft, bleibt außen vor.

3. Zweck einer einstweiligen Anordnung ist es, eine vorläufige Regelung zu treffen, um erhebliche irreversible Schäden zu vermeiden oder eine Interimslösung zu finden. Daher wurde die Waffenbehörde nur verpflichtet, den Jagdschein erst einmal nur bis zu ihrer Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu erteilen, längstens für ein Jahr.


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