Nachdem die grün-schwarze Landesregierung im Dezember 2017 den Einsatz künstlicher Lichtquellen bei der Schwarzwildjagd legalisiert hat, legt Stuttgart jetzt noch einmal nach. Mit Wirkung zum 1. März 2018 wurde die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes in drei Punkten geändert.
Pro Jagdbezirk wird jedoch die Mindestzahl von zwei auf fünf Kirrstellen erhöht.
Foto: Michael Breuer
Grund für die Neuregelungen ist die drohende ASP und die Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden. Aufgehoben wird die Schonzeit für Schwarzwild in den Monaten März und April mit Ausnahme führender Bachen. Des Weiteren wird die Zahl der zulässigen Kirrungen erhöht. Pro angefangene 50 Hektar Waldfläche darf nach wie vor eine Kirrung betrieben werden. Pro Jagdbezirk wird jedoch die Mindestzahl von zwei auf fünf Kirrstellen erhöht. Beide Regelungen sind bis zum 28. Februar 2019 befristet.
Eingeschränkt ist ab März auch der Einsatz von Nachtsichtvor- und -aufsätzen für Zielfernrohre erlaubt. Allerdings nur zeitlich begrenzt für einen Jäger im Revier und nach einem Beauftragungsverfahren durch die Untere Jagdbehörde. Für eine einfachere und breit angelegte Lösung wäre eine Änderung des Bundeswaffengesetzes erforderlich. Claudia Elbing