NACHTJAGD MIT TASCHENLAMPE
Die Jagd mit der künstlichen Lichtquelle war noch vor einigen Jahren ein Ausweis des Wilderers. Die Panik vor Seuchen und Schäden hat den Taschenlampen-Einsatz legalisiert. Claudia Elbing und Michael Schmid zeigen, was praktisch funktioniert und legal ist.
Nur schemenhaft ist die Kirrungsschneise zu erkennen. Zunehmender Mond und tief hängende Regenwolken machen jeden Beobachtungsversuch aber zunichte. Die Sauen sind da, denn das Schmatzen und Grunzen ist deutlich zu hören. Ein Druck auf den Knopf der Taschenlampe und ganz langsam schwenkt der abgedimmte Lichtkegel auf die Schneise ein. Fünf Augenpaare fixieren kurz die Lichtquelle und widmen sich Sekunden später wieder den versteckten Leckereien. Alle Schwarzkittel sind gleich groß und etwas über kniehoch – eine Überläuferrotte. Ruhig liegt die Büchse in der Beuge der Unterstützungshand. Licht und Absehen erfassen ein breit stehendes Stück. Im Schuss flüchtet die Sau nach links, der Rest der Rotte geht nach hinten ab. Zehn Minuten später führt blasiger Lungenschweiß zum verendeten Überläufer.
Mit der Taschenlampe auf Sauen jagen – was vor einem Jahr noch undenkbar war, ist in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Saarland und Hamburg mittlerweile erlaubt. Aufgrund drohender Seuchengefahr ist hier, neben anderen Neuerungen, auch der Einsatz künstlicher Lichtquellen beim Schuss auf Schwarzwild genehmigt. Die Regelungen gleichen sich in weiten Teilen. Im Rahmen der Landesjagdgesetzte dürfen handelsübliche Lichtquellen ohne feste Verbindung zur Waffe (§ 2 Abs. 2 WaffG) genutzt werden. Nach baden-württembergischer Lesart ist damit sowohl die indirekte Kirrungsbeleuchtung als auch das direkte Anstrahlen von Wild legal. Detaillierte Länderregelungen finden Sie hier.
Länderübersicht Nachtsichtgeräte
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der WUH 11/2018