Bei Erntejagden ist es jetzt zulässig, von einer jagdlichen Einrichtung auf der Ladefläche eines Pick-ups oder Anhängers aus zu schießen, wenn das Fahrzeug steht und das Führerhaus nicht besetzt ist. Die jagdliche Einrichtung muss das Führerhaus um mindestens einen halben Meter überragen.
Bei Erntejagden darf jetzt auch von Ansitzeinrichtungen auf Pick-ups gejagt werden.
Foto: Michael Migos
Diese durchaus gängige Praxis war rechtlich bisher umstritten. Mit einer Änderung der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz hat das Landwirtschaftsministerium jetzt klargestellt, dass sie zulässig ist.
Auch die „führende Bache“ ist in der Verordnung definiert. Danach dauert die Setzzeit des Schwarzwildes und damit der Muttertierschutz so lange, wie die Frischlinge Streifen tragen. In der Verordnung wird außerdem die Entnahme von Sauen aus Saufängen geregelt. Sie kann mit Büchsenpatronen im Kaliber 5,6 mm aufwärts und einer Mündungsenergie von mindestens 400 Joule erfolgen. Außerdem dürfen künstliche Lichtquellen verwendet werden.
Weitergehende Regelungen wurden für durch Afrikanische Schweinepest gefährdete und von den Veterinärbehörden definierte Gebiete nach einem Ausbruch der Seuche getroffen. Frischlinge dürfen in einem solchen Fall innerhalb von 30 m mit Schrot nicht unter 3 mm geschossen werden. Zudem können die Jäger künstliche Lichtquellen einsetzen. Der Muttertierschutz ist dann de facto aufgehoben.
Bei den Jagdzeiten ändert sich folgendes: Dachse dürfen vom 1. August bis 31. Januar und Jungdachse ganzjährig bejagt werden. Die Jagd auf Blesshühner ist wieder erlaubt, nachdem sie 2014 ausgesetzt worden war, und zwar vom 11. September bis 20. Februar. Über die anderen 2014 ausgesetzten Jagdzeiten auf diverse Federwildarten wird noch zwischen Landwirtschafts- und Umweltministerium verhandelt. mh