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Baden-Württemberg: Corona-Verordnung gilt vorerst nur bis zum 3. Mai

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Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist am 18. April in Kraft getreten. An den Regelungen, die die Jagd und jagdliche Veranstaltungen betreffen, hat sich wenig geändert. Neu ist jedoch, dass die Regelungen in § 3 und 4 vorerst bis zum 3.Mai 2020 gelten und nicht wie bisher zum 15. Juni.

Die Einzeljagd ist nach wie vor gestattet.
Foto: Agnes Langkau

Für Jagd und jagliche Veranstaltungen bedeuten die Regelungen der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg:

Zulässig ist die Jagdausübung in Form der Einzeljagd alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Dies betrifft auch jagdliche Aktivitäten wie Nachsuchen, Bergen von Wild oder Revierarbeiten.

Jagdliche Veranstaltungen wie HR-Versammlungen, Bläserabende u.a. sind vorerst bis zum 3.5. nicht möglich.

Das betrifft auch die jagdliche Ausbildung, soweit sie nicht über Fernuntericht erfolgen kann.
Das MLR hat dazu Rahmenbedingungen festgelegt (vgl. Aktuelles: „Jagdausbildung in Zeiten der Corona-Pandemie“ bzw. Bereich „Aus-und Fortbildung“ auf unserer Homepage).

Vorerst bis zum 3.5. bleiben Schießstätten geschlossen.

Auszug aus der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 17. April 2020)

§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es wird empfohlen, dass dort, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstands nicht gerechnet werden kann, wie beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr oder beim Einkauf, nicht-medizinische Alltagsmasken getragen werden, die Mund und Nase bedecken.

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 3. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen

  1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder
  2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben

sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.

§ 4 Schließung von Einrichtungen

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:

2.  Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,

5.  alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen, …

PM Landesjagdverband Baden-Württemberg/aml

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