Unter den tragischen Jagdunfällen mit Selbsttötung ragt ein Fall an Kuriosität deutlich hervor, den das Fachblatt „Rechtsmedizin“ in seiner neuesten Ausgabe schildert.
Waffe als Keule? Nicht nur lebensgefährlich, sondern auch UVV-Verstoß. (Symbolbild)
Foto: Carsten Krystofiak
Auf einem Feld wurde ein Jäger tot neben einem verendeten Rehbock aufgefunden. Da der Waidmann eine tiefe Wunde in der Leistengegend aufwies, nahm man bei der ersten Inspektion des Fundortes an, der Bock habe den Grünrock angenommen und mit seinem Gehörn tödlich verletzt.
Der Leipziger Rechtsmediziner Marcus Schwarz, der selbst Jäger ist, ermittelte allerdings einen anderen Hergang: Der langjährige Jagdscheininhaber hatte den Bock mit einem Brenneke-Flintenlaufgeschoss aus seiner Bockbüchsflinte beschossen. Das Stück war jedoch nicht verendet. Der Waidmann fasste die nicht entladene Waffe am Laufbündel, um den Bock mit dem voran gerichteten Kolben zu erschlagen. Dabei brach der Kugelschuss.
Die Waffe als Keule einzusetzen, ist nicht nur unwaidgerecht, sondern auch ein Verstoß gegen die UVV, in der es heißt: „Waffen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden … Keine bestimmungsgemäße Verwendung ist z.B. die Benutzung zum Erschlagen des Wildes.“ (§ 2, Abs. 1, Punkt II)
Carsten Krystofiak