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Autofahrer müssen nicht für Bergen und Entsorgen von Unfallwild zahlen

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Autofahrer können nicht zur Erstattung der Kosten von Bergungs- und Räumungskosten nach Wildunfällen herangezogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover am 29. März entschieden.

Ufallwild
Autofahrer müssen nicht für die Entorgung von Unfallwild bezahlen. Foto: Shutterstock

Das Gericht hob mit mehreren Urteilen verschiedene Leistungsbescheide der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) auf. Die NLStBV hatte die Kostenerstattung von Autofahrern verlangt, nachdem diese in Wildunfälle verwickelt waren. In den betroffenen Fällen war das verendete Wild am Rand von Bundes- und Landesstraßen liegen geblieben. Die Behörde sah die Tierkörper als Verunreinigung der Straße an, die der jeweilige Fahrzeugführer unverzüglich zu beseitigen hätte. Da er dies unterlassen habe, müsse er die Kosten der Bergung und Entsorgung des Unfallwildes tragen.

Das Gericht ließ zunächst offen, ob das im Traßenrand liegende Wild auch eine Verunreinigung darstelle. Eine unverzügliche Reinigungspflicht der jeweiligen Fahrzeugführer habe jedenfalls nicht bestanden, weil das verendete Wild noch eine Sache des Jagdrechts darstelle, die sich der zuständige Jagdausübungsberechtigte aneignen dürfe. In den konkreten Fällen hat der Jagdausübungsberechtigte das Unfallwild entsorgt und die Kosten der NLStBV in Rechnung gestellt. Diese wollte sich nun ihrerseits an den Unfallbeteiligten schadlos halten.

Die Reinigungspflicht entstehe jedenfalls laut VG Hannover unmittelbar und sei nicht aufschiebend bedingt von der Willensentscheidung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten abhängig, auf die Aneignung des Unfallwildes zu verzichten. Deshalb stellten die Vorschriften zur Straßenreinigung keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht der von einem Wildunfall betroffenen Autofahrer dar. Diese hätten sich darauf verlassen dürfen, dass keine Kosten auf sie zukämen.

Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen zugelassen (Az. 7 A 5245/16 u.a.) mh

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