ANZEIGE

Bayern: Verwaltungsgerichtshof – Schonzeitverordnung bleibt

2297

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am 13. Februar einen Normenkontrollantrag gegen die Schonzeitaufhebung zur Schutzwaldsanierung in Oberbayern abgelehnt (Az. 19 N 15.420). Den Antrag hatte ein Eigenjagdbesitzer, gestellt dessen Besitz an Flächen angrenzt, auf denen mit dem Argument der Schutzwaldverjüngung die Schonzeit für Gams-, Reh- und Rotwild aufgehoben wurde. Er führte unter anderem ins Feld, die Verordnung greife in sein Eigentumsrecht ein, indem die Maßnahmen Auswirkungen aufs Wild hätten, die sich in seinem Revier negativ bemerkbar machen würden, z. B. durch erhöhten Verbiss, sodass ihm wiederum ein erhöhter Jagdaufwand entstehe.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 13. Februar einen Normenkontrollantrag gegen die Schonzeitaufhebung zur Schutzwaldsanierung in Oberbayern abgelehnt und schloss sich tendenziell der Position der Forstverwaltung an.
Foto: picture alliance/imageBROKER

Anhand von zahlreichen weiteren Argumenten forderte er, die Verordnung für ungültig zu erklären. Der VGH bezog in dem Verfahren tendenziell die Position der Forstverwaltung. Dem Antragsteller unterstellte er unter anderem die Verschleierung seiner wahren Motivation: „Die Behauptung, er werde durch hohen Verbiss beeinträchtigt (…), ist jedoch unwahr; in Wirklichkeit ist der Antragsteller mit dem überhöhten Verbiss auf seinen Grundflächen einverstanden und strebt ihn sogar an, indem er überhöhte Wildbestände hegt“, heißt es im Urteil, sowie: „…im Zentrum seines Interesses steht die herkömmliche trophäenorientierte Jagd, die mit hohen Wildbeständen und einer weder nachhaltigen noch ökologischen Forstwirtschaft verbunden ist und das gesetzlich verankerte Prinzip `Wald vor Wild´ missachtet.“ Fast wortgleich hatte der VGH bereits in einem Urteil 2017 argumentiert (AZ: 19 N 14.1022 ), das aber nicht rechtskräftig ist, weil Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde. Auf Rückfrage von WuH bezüglich der wertenden Aussagen im Urteil vom Februar erklärte eine Sprecherin des VGH unter anderem, dass das Revier seit Jahren eine erhöhte Verbissbelastung aufweise, Abschusspläne nicht eingehalten würden und eine überdimensionierte Fütterungsanlage mit „hochwertigem Futter“ Anziehungskraft entfalte sowie das Wanderungsverhalten beeinflusse. „Daraus zieht der Senat den Schluss, dass der Antragsteller überhöhte Wildbestände hegt, die für das überkommene trophäenorientierte Jagdinteresse typisch sind“, so die Sprecherin. Eine Revision des Antrags wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig. Die betreffende Schonzeitaufhebungsverordnung ist 2019 ausgelaufen, wurde aber durch eine neue ersetzt. vk

ANZEIGE

ANZEIGE
Aboangebot