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Berufsgenossenschaft: Rechtzeitig Widerspruch einlegen

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16.12.2014

Die Berufsgenossenschaft verschickt derzeit neue Beitragsbescheide an Jagdpächter und Eigenjagdbesitzer mit der Forderung nach einer Vorauszahlung. Die geforderten Beiträge liegen aufgrund neuer Kriterien für die Beitragsherleitung (Jagdfläche) zum Teil erheblich über den bisher gezahlten Beiträgen.

Wer den Vorauszahlungsbescheid nicht rechtskräftig werden lassen will, muss diesem innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich widersprechen. Darauf weist die Landesjägerschaft Niedersachsen (LJN) aktuell hin.
Derzeit versendet die Berufsgenossenschaft Beitragsvorschussbescheide für das laufende Jahr. Sie verlangt 80 Prozent des Beitrages für das Umlagejahr 2013. Voraussichtlich im August 2015 wird dann der endgültige Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2014 versendet.
In Sachsen-Anhalt sind bereits mehrere Gerichtsverfahren in dieser Sache anhängig. Auch in Niedersachsen haben viele Beitragspflichtige bereits Widerspruch eingelegt. Da die Gerichtsverfahren noch nicht entschieden sind, sind die Widerspruchsverfahren vorläufig ausgesetzt. Im Falle des Widerspruchs empfiehlt die LJN, sich auf die in Sachsen-Anhalt anhängigen Gerichtsverfahren zu beziehen und unter Vorbehalt zu zahlen. Die Einlegung des Widerspruchs bewirkt, dass der Bescheid nicht rechtskräftig wird und – falls die Musterverfahren in Sachsen-Anhalt zum Erfolg führen – eine Neuberechnung für die Betroffenen erfolgt.
mh

 

 

 


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