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Drittes Waffenänderungsgesetz: Das müssen Jäger künftig beachten

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Das Dritte Waffenänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) stellt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 dar, die im Anschluss an den Terrorakt in Paris 2015 erlassen wurde. Es soll vor Gefahren durch Terrorakte schützen. Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz bereits zugestimmt, nach der bevorstehenden Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt wird es in Kraft treten.

Mark G. v. Pückler

I. Ziel und Zweck des Gesetzes

Das Gesetz verfolgt drei Hauptziele: 1. Der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen soll erschwert werden.

2. Alle Schusswaffen und wesentli­ chen Teile sollen von ihrer Herstellung/ Einfuhr bis zu ihrer Unbrauchbar­ machung/Ausfuhr behördlich rückver­folgt werden können („Lebenslauf “ der Waffe).

3. Die Nutzung legaler Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschlä­ ge soll erschwert werden, insbesondere durch ein Verbot von Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität.

II. Die wichtigsten Änderungen für Jäger

1. Nachtzieltechnik
Nach dem neuen § 40 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber eines gültigen Jagd­ scheins künftig für jagdliche Zwecke „Umgang“ mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfs­ mittel (Zielfernrohre) der Anlage 2, Ab­ schnitt 1, Nr. 1.2.4.2 zum Waffengesetz haben. Jagdrechtliche Verbote oder Be­ schränkungen der Nutzung bleiben „unberührt“ (= bleiben bestehen). Das bedeutet, dass bei Vorliegen der waf­ fenrechtlichen Voraussetzungen letzt­ lich die Länder darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Wildarten mit Nachtzieltechnik bejagt werden dürfen. Derzeit gilt in nahezu allen Bun­ desländern noch das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 5a BJagdG, nach dem die Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektroni­ sche Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verboten ist (zum Beispiel in Bayern, Nieder­ sachsen, NRW, Hessen und vielen an­ deren). Ebenso in Rheinland­Pfalz (§ 23 Abs. 1 Nr. 8a LJG).

Dieses Verbot können die Länder aber nach § 19 Abs. 2 BJagdG ein­ schränken oder ganz aufheben und damit den Weg frei machen für einen Einsatz der legalen Nachtzieltechnik. Von dieser Möglichkeit haben bisher nur Baden­Württemberg, Brandenburg und Sachsen Gebrauch gemacht. Hier hat der Landesgesetzgeber das Verbot zwecks Bekämpfung der ASP aufgeho­ ben und damit die Verwendung von Nachtsichtvorsatz­ und Nachtsichtauf­ satzgeräten zur Bejagung des Schwarz­ wildes erlaubt (§ 9 Abs. 2 DVO z. JWMG Bad.-Württ., § 3 Abs. 1 DVO z. LJG Bbg; § 4c Sächs. JagdVO).

Andere Länder dürften dem bei Zunahme der Gefahr durch die ASP fol­ gen. In Niedersachsen darf Schwarz­ wild bislang nur in „gefährdeten Bezir­ken“ des § 14d SchweinepestVO unter Verwendung künstlicher Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles erlegt wer­ den (§ 1 Abs. 3 der VO zur Änderung der DVO zum LJG). Rheinland­Pfalz hat die Verwendung von Taschenlampen zur Bejagung des Schwarzwildes erlaubt, ohne dass diese an der Waffe befestigt werden dürfen. Für Schusswaffen be­stimmte Zielscheinwerfer und Laser sind weiterhin waffenrechtlich generell verboten.

Sofern nach Landesrecht die Beja­ gung des Schwarzwildes mit Nacht­ zieltechnik erlaubt ist, gilt das aus­ schließlich für diese Wildart. Das übri­ge Schalenwild und sonstiges Wild dürfen dann nicht mit Nachtsichttech­ nik bejagt werden. Für sie gelten wei­ terhin das Verwendungsverbot und das Nachtjagdverbot, bei Verstoß liegt re­ gelmäßig Unzuverlässigkeit vor. Die Länder könnten die Verwendung dieser Geräte zum Schutze des Niederwildes und zahlreicher Bodenbrüter zum Bei­spiel auch auf Füchse, Waschbären und Marderhunde zulassen, da der Wort­ laut des Waffengesetzes ganz allge­ mein die Zulassung der Geräte zu „Jagdzwecken“ (Mehrzahl) erlaubt und eine Begrenzung auf Schwarzwild nicht enthält.

Bisher hat bereits Bayern die Ver­wendung von Nachtsichtvorsatzgerä­ ten, Baden­-Württemberg auch von Nachtsichtaufsatzgeräten mit behörd­lichem Auftrag zum Erlegen von Schwarzwild erlaubt. Dies geschah mit folgenden Einschränkungen: Nur Dual­Use­Geräte mit Adapter ohne ei­genes Absehen; allein für vorbe­ stimmte, besonders gefährdete Revie­re; nur für die Jagd auf Schwarzwild; Führen und Verwahren getrennt von der Waffe; Montage erst im Revier, Demontage noch im Revier; maximal für drei Jahre; behördlicher Auftrag ist mitzuführen und auf Verlangen vorzu­zeigen. Den behördlichen Auftrag er­teilt die Untere Jagdbehörde. Diese Erlaubnisse gelten grundsätzlich wei­ter, da sie auf einer anderen Rechts­ grundlage beruhen.

Positiv für die Grüne Zunft: Der Gesetzgeber hat den Erwerb von Schalldämpfern jetzt bundesweit gestattet und erheblich erleichtert.
Foto: Hans Jörg Nagel

2. Schalldämpfer

Schalldämpfer stehen den Schusswaf­fen gleich, für die sie bestimmt sind. Daher finden auf sie die für den Erwerb der zugehörigen Langwaffe geltenden Vorschriften Anwendung (§ 13 Abs. 9 WaffG). Erwerben wie die Langwaffe ohne Voreintrag allein gegen Vorlage des Jahresjagdscheins, nach Erhalt des Schalldämpfers Anzeige an die Waffen­ behörde und Eintragung in die WBK binnen zwei Wochen. Gilt nur für jagd­ lich erlaubte Langwaffen mit Zentral­ feuermunition, Verwendung nur zur Jagdausübung und zum jagdlichen Übungsschießen. Führen, Transportie­ ren und Verwahren wie die zugehörige Langwaffe, also zur Jagd zugriffsbereit, zum Büchsenmacher und Schießstand im verschlossenen Behältnis, zu Hause im Waffenschrank. Daher am besten den Schalldämpfer auf der Waffe belassen.

Bei Tagesjagdschein ist ein Vorein­ trag in die WBK nötig, das Bedürfnis ergibt sich aus dem Gesundheitsschutz und dem jagdlichen Übungsschießen. Vom bayerischen Jagdverbot mit Schalldämpfern erteilen die Unteren Jagdbehörden großzügig Ausnahmen (Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG). Für Inha­ber eines Jugendjagdscheins und Jagd­ schüler ist die Benutzung von Schall­ dämpfern ebenfalls vorgesehen. Keine Schalldämpfer für Waffen im Kaliber .22 lfB., .22 Win. Mag. und Kurzwaffen.

3. Verbotene Waffen und Magazine

Zur Vermeidung terroristischer An­schläge mit legalen Waffen sind künftig verboten:

a. Vollautomaten, die zu Halbautoma­ten umgebaut wurden.

b. Halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition mit eingebautem Magazin für mehr als 10 Patronen.

Nachtsichtvorsatzgeräte unterliegen nicht länger sachlichen Verboten im Bundeswaffengesetz. Ob der Jäger sie aber einsetzen kann, hängt von der jeweiligen Gesetzgebung der Länder ab.
Foto: Richard Günze

c. Halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit eingebautem Magazin für mehr als 20 Patronen.

d. Wechselmagazine für Langwaffen aller Art für mehr als 10 Patronen, für Kurzwaffen für mehr als 20 Patro­ nen.

e. Halbautomatische Langwaffen, die durch einen Klapp­ oder Teleskop­ schaft oder einen ohne Werkzeug ab­ nehmbaren Schaft auf unter 60 cm verkürzt werden können. Für Altbesitz gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Besitzstands­ wahrung.

4. Abfrage beim Verfassungsschutz

Um zu verhindern, dass Extremisten Waffen besitzen, muss die Waffenbe­ hörde künftig bei jeder Überprüfung der Zuverlässigkeit bei der zuständi­ gen Verfassungsschutzbehörde anfra­ gen, ob dort Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässig­ keit begründen.

Erlangt die Behörde nachträglich bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie diese unverzüglich der Waffenbe­ hörde mit (Nachbericht).

Unzuverlässigkeit liegt in der Re­ gel vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene in­ nerhalb der letzten fünf Jahre Bestre­ bungen verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung, die Völ­kerverständigung oder sonstige Be­lange der Bundesrepublik Deutsch­ land gerichtet waren.

5. Weitere Neuerungen kurz gefasst a. Waffenerwerb: Wer eine Lang­ waffe gegen Vorlage des Jahresjagd­ scheins erworben hat, muss binnen zwei Wochen die Ausstellung oder Eintragung in eine Waffenbesitz­ karte beantragen.

b. Bedürfnis: Das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Waffenbesitz wird künftig alle fünf Jahre erneut überprüft.

c. Persönliches Erscheinen: Die zu­ ständige Behörde kann zur Erfor­ schung des Sachverhalts in begründe­ ten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

d. Waffenverbotszonen: Die Landes­ regierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung aus Sicherheits­ gründen Waffenverbotszonen zu be­ stimmen, in denen das Führen von Waffen aller Art und Messern mit fest­ stellbarer oder feststehender Klinge von über 4 cm Länge verboten ist. Ausgenommen ist das Führen mit be­ rechtigtem Interesse. Dies umfasst insbesondere WBK­Inhaber, z.B. Jä­ ger, die sich auf dem Weg ins Revier befinden.


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