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Hessen: Klagen gegen die neue Schalenwildrichtlinie

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Die Rotwildhegegemeinschaften Spessart und Taunus haben beim Verwaltungsgericht Frankfurt mehrere Klagen gegen die neue Schalenwildrichtlinie des hessischen Umweltministeriums erhoben. Denn diese Richtlinie hebelt nach Auffassung der Kläger die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Hegegemeinschaften bei der Abschussfestsetzung aus (siehe WuH-Ausgabe 7/2019).

Die neue hessische Schalenwildrichtlinie würde die Sozialstruktur des Rotwildes erheblich ins Ungleichgewicht bringen.
Foto: Markus Lück

„Die Rotwildhegegemeinschaft Spessart und zehn Reviere klagen gegen die Abschussverfügung der Oberen Jagdbehörde (OJB)“, sagte Rechtsanwalt Stephan Hertel (Remscheid) am 24. Mai auf Anfrage von WILD UND HUND. Der Vorsitzende des Deutschen Jagdrechtstags vertritt diese Kläger. Zunächst hatte laut Hertel die Untere Jagdbehörde (UJB) den von der HG vorgelegten Abschussplan abgelehnt. Dann habe die OJB mit ausdrücklichem Verweis auf die neue Schalenwildrichtlinie das Abschuss-Soll mit 130 % des im Jagdjahr 2018/19 getätigten Abschusses festgesetzt.

Dies gibt die neue Richtlinie vor, sofern die Schälschäden bei der Buche über 1,0 oder bei der Fichte über 2,0 % liegen. Zugleich sollen 55 % weibliche Tiere geschossen werden. HG-Vorsitzender Auerbach weist jedoch auf der Homepage des Hegerings darauf hin, dass das Verfahren zur Schälschadenserhebung 2018 deutlich verschärft worden sei und „neue Unternehmen“ mit der Erhebung beauftragt worden seien. Dies führe zusammen mit einer „wissenschaftlich fragwürdigen Hochrechnung der Ergebnisse“ im Endeffekt zu einem „deutlichen Anstieg“ der Schälschadensprozente.

Ferner richtet sich laut Jagdrechtsexperte Hertel eine Feststellungsklage der beiden Rotwildjägervereinigungen gegen das hessische Umweltministerium. Damit solle erreicht werden, dass die Ende Februar in Kraft getretene Schalenwildrichtlinie für „nichtig“ erklärt wird, weil sie im Widerspruch zum Hessischen Jagdgesetz stehe und „massiv in die Rechte der Hegegemeinschaften eingreift sowie wildbiologische Probleme verursacht“. Bei der Feststellungsklage vertritt der Münchner Fachanwalt Leopold Thum die Kläger. In dem Klageverfahren liegen laut Hertel auch zwei wildbiologische Gutachten vor.

Die Richtlinie ermöglicht es beispielsweise, statt Wildkälber auch Alttiere und Schmalspießer oder statt eines Hirschkalbs ein Schmaltier zu erlegen. Das Hessische Jagdgesetz schreibt hingegen einen Abschussplan, getrennt nach Wildart, Geschlecht und natürlichen Altersstufen vor. Die Klageschrift mit ausführlicher Begründung wird nach Stephan Hertels Angaben in der nächsten Woche bei Gericht eingereicht. roe

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