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Hilfe bei Wildschaden

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Wildschaden

In folgenden Artikeln finden sie wichtige Tipps von Experten zum Thema Wildschaden

 

Schäden als Chance
Wiesenschäden durch marodierende Sauen sind ärgerlich und oftmals teuer. Aber warum nicht aus der Not eine Tugend machen und die Schadstellen für revierverbessernde Maßnahmen nutzen?

Felder verwittern
Maisschläge zur Wildschadenabwehr mit Zäunen zu versehen, kostet viel Zeit und Geld. Eine preiswerte Alternative bieten Verstänkerungsmittel.

Wildschäden vorbeugen
Wildschadenverhütende Maßnahmen kosten nur und bringen nichts. Wenn auch Sie dieser Ansicht sind, sollten Sie zukünftig die Tipps von Revierjagdmeister Jens Kratzenberg berücksichtigen…

Wildschadensverhütung im Mais
Mit der Einsaat des Maises beginnen auch oft die Probleme durch Sauenschäden. Richtig eingesetzt, versprechen Elektrozäune und Bejagungsschneisen Abhilfe.

Grünlandschäden verhindern
Üppigen Masten folgen Wiesenschäden auf dem Fuße. Proteinhaltige Futtermittel könnten die Sauen von potenziellen Schadflächen fernhalten. WILD UND HUND berichtet von erfolgreichen „Ablenkungsmanövern“ und wagt einen provokanten Ausblick…

Schäden an Reben vereiteln
Mit zunehmenden Wildschäden in Weinbergen sehen sich Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigte konfrontiert. In den nächsten Wochen ist mit der ersten „Schadenswelle“ zu rechnen. Dr. Kuno Zeller, Agrarökonom und Revierpächter, weiß Rat, wie man der Problematik im Frühjahr begegnet…

Strecke rauf – Schaden runter
Seit 2008 untersucht der Deutsche Jagdschutzverband (DJV), wie Wildschäden minimiert und der Schwarzwildbestand nachhaltig gesenkt werden können. CHRISTIAN SCHÄTZE sah sich eins der sechs Modellreviere einmal genauer an…

Hier stinkt’s doch!
Der Geruchssinn des Wildes macht den Jägern wohl am meisten zu schaffen, denn dadurch sind die „Vierläufigen“ gegenüber den „Zweibeinigen“ haushoch im Vorteil. Bei der Wildschadensverhütung kann man sich den empfindlichen Riecher aber auch zu Nutze machen. Mit welchen Mitteln das am besten funktioniert, erklärt Jörg Rahn…

Schutz gegen Sauen ohne Zaun
Eine gewisse Anspannung entsteht schon im Frühjahr. Die entscheidende Frage lautet: Wo kommt Mais hin? Denn für alle Redaktionsmitglieder ist es Ehrensache, dass möglichst kein Wildschaden entsteht – durch Vorsorge oder jagdlichen Einsatz…

Wildschaden  – § 29 BJagdG – Schadensersatzpflicht

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

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