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Jagdschein und Waffen weg

1898

Mit Beschluss vom 8. Februar hat das Verwaltungsgericht Lüneburg den Widerspruch eines Jägers gegen die Entziehung seines Jagdscheines, seiner Waffenbesitzkarte und die Einziehung seiner Waffen abgewiesen.

Der Jäger war mit 1,91 Promille Atemalkoholkonzentration am Steuer angetroffen worden. Er hatte eine Jagdwaffe sowie 40 Schuss Munition bei sich. Bei der anschließenden Blutalkoholermittlung kam es zu einer Beschädigung des Blutbehälters. Es wurde ein vom Standardverfahren abweichendes Verfahren angewendet, bei dem schließlich 2,31 Promille Blutalkoholgehalt ermittelt wurden.
Im Strafverfahren wurde er zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt. Das Verwaltungsgericht stufte ihn nun als „unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes“ ein. Das Mitführen einer Waffe bei einer Autofahrt in stark alkoholisiertem Zustand – ihm wurde absolute Fahruntüchtigkeit attestiert – rechtfertigte aus Sicht der Richter die Prognose, dass der Jäger auch künftig mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde. Bei dem Mann sei zudem von „einer erheblichen Alkoholgewöhnung auszugehen“, heißt es in der Urteilsbegründung. (Verwaltungsgericht Lüneburg, Az: 6 B 165/15) mh


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