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Kein Wildschadenersatz für Biogas-Mais

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Ein Jagdpächter ist nicht in jedem Falle zum Wildschadensersatz für Wildschäden am Mais verpflichtet, wenn der fragliche Mais vorwiegend zur Verwendung in Biomasse-Anlagen zur Stromerzeugung angebaut worden ist und der Pächter Wildschadensersatz nur an „landwirtschaftlich genutzten Flächen“ übernommen hat.

Das Gericht urteilte hierzu, dass die Stromproduktion durch Biogasanlagen gerade keine typisch landwirtschaftliche Tätigkeit, sondern vielmehr – wie auch in der steuerrechtlichen Beurteilung – eine gewerbliche Tätigkeit wäre. Insoweit könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit der vertraglich übernommenen Verpflichtung auch hierfür Wildschadensersatz geschuldet sei (Amtsgericht Plettenberg, Urteil vom 15.12.2014 – 1 C 425/13).
Das Gericht hat damit nochmals klargestellt, dass für die vertragliche Übernahme von Wildschäden der Wortlaut des Vertrages und der Wille der Parteien unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung auszulegen ist.
Gregor Hugenroth
 
 
 

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