ANZEIGE

Klage abgewiesen: Sozialwahl bei SVLFG lief korrekt ab

1852

Das Sozialgericht Kassel hat am 9. August die Klage des Deutschen und des Bayerischen Jagdverbandes gegen die Sozialwahlen bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil (Az. S11 R250/17) liegt WuH vor.

Sozialwahl
Die Sozialwahlen sind laut Sozialgericht Kassel korrekt abgelaufen.
Foto: Pixabay

Ein Hauptklagepunkt der Verbände war gewesen, dass zahlreiche Wahlberechtigte keine oder nicht rechtzeitig Unterlagen für die Teilnahme an der Wahl bekommen hatten. Hier machte sich das Gericht laut Urteilsbegründung die Ausführungen der SVLFG zu eigen. Diese führte an, gar nicht über die Daten aller wahlberechtigten Jäger zur verfügen, zum Beispiel, wenn diese zu mehreren einen Pachtvertrag abschließen würden, aber nur eine Adresse für den Beitragsbescheid mitteilten. In diesen Fällen hätte der Antrag auf einen Wahlausweis kopiert und weitergereicht werden müssen. Zahlreiche Wahlanträge seien dann unvollständig oder falsch ausgefüllt oder nicht unterschrieben zurückgesandt worden. Von den eidesstattlichen Erklärungen, die BJV- und DJV-Mitglieder in dieser Hinsicht zur Unterstützung der Klage abgegeben hätten, seien zahlreiche unrichtig gewesen. Das Gericht befand insgesamt, dass die Sozialwahl bei der SVLFG rechtmäßig erfolgt sei. Auch die Forderung von 1 000 Unterstützerunterschriften sowie die Umbenennung der Liste von „Jagd“ in „Freie Liste Jordan, Piening, Schneider, Wunderatsch, Ruepp“ seien nicht zu beanstanden. Die Kosten des Verfahrens sowie der Beklagten sind von den Klägern zu tragen, der Streitwert wurde auf 5 000 Euro festgesetzt. vk

ANZEIGE

ANZEIGE
Aboangebot