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Neues Tresorschlüssel-Urteil aus Niedersachsen

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OVG Lüneburg kritisiert OVG Münster – und bestätigt damit den BZL

Neues Tresorschlüssel-Urteil aus Niedersachsen (Foto: Hans Jörg Nagel)

Wie müssen die Schlüssel von Waffenschränken aufbewahrt werden? Darüber wird seit Monaten diskutiert, jetzt hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wichtige neue Aspekte dazu geliefert. Diese bestätigen die Haltung und die Kritikpunkte des Bundesverbandes zivile Legalwaffen (BZL), der Interessenvertretung von Sportschützen, Jägern, Sammlern und Herstellern.

Das OVG Lüneburg hatte in einem Berufungsverfahren darüber zu befinden, ob die Einziehung von Jagdschein und waffenrechtlichen Erlaubnissen eines Jägers durch den Landkreis Cloppenburg rechtmäßig war. In ihren Ausführungen äußerten sich die Lüneburger Richter auch zur Aufbewahrung von Tresorschlüsseln und stellten fest: „Der Wortlaut der Vorschriften gibt daher nicht her, dass Schlüssel zu Waffen- und Munitionsschränken in Behältnissen aufbewahrt werden müssen, die ihrerseits den in § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV enthaltenen technischen Sicherheitsstandards entsprechen.“

Sie wiesen explizit darauf hin, dass vorherige Argumentationen des OVG Nordrhein-Westfalen, „ein erleichterter Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als ‚schwächstes Glied der Kette‘) verwahrt würden“, den Lüneburger Senat „nicht vollständig zu überzeugen“ vermochten. Dies würde nämlich auf ein Verbot von Tresoren mit Schlüsselschloss hinauslaufen, was jedoch aus Sicht des Lüneburger Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers fällt.

Die Argumentation des OVG Lüneburg bezieht sich auf ein Urteil des OVG Münster von 2023 sowie auf die daraus folgenden Maßnahmen des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen, das daraufhin neue Anweisungen für die Schlüsselaufbewahrung veröffentlicht hatte. Der BZL hatte diesen Ausführungen mehrfach vehement widersprochen. „Die Aussagen der Lüneburger Richter haben unmissverständlich die Kritik des BZL bestätigt“, so BZL-Geschäftsführer Matthias Klotz. „Sie sagen klar, dass es nicht Aufgabe der Judikative – sprich der Gerichte – sein kann und darf, bestehende Gesetze ad absurdum zu führen und gesetzesähnliche oder gar gesetzesgleiche Regelungen zu manifestieren, die ausschließlich der Legislative zustehen.“

Forderung an Innenminister-Konferenz

Angesichts der am 19. Juni in Potsdam stattfindenden Länderinnenministerkonferenz fordert das BZL die Innenminister der Länder auf, ihrer Rolle innerhalb der Gewaltenteilung nachzukommen und sich klar zu den Regelungen des bestehenden Waffengesetzes und seiner Verwaltungsvorschriften zu bekennen. „Das heißt im Umkehrschluss auch, dass das Land Nordrhein-Westfalen – wie vom BZL bereits im Februar gefordert – seine diesbezüglichen Anordnungen zurücknehmen und auf den Boden des Waffengesetzes zurückkehren muss“, so Matthias Klotz.

PM BZL

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