Wieder einmal nähert sich der 1. April. Wer zu Beginn des neuen Jagdjahres einen Jagdpachtvertrag abschließt, sollte besonders auf der Hut sein.
„Grundlage dieses Vertrages ist das bei seinem Abschluss geltende Bundesjagdgesetz sowie die dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften. Wird eines dieser Gesetze nachträglich geändert oder aufgehoben und dadurch nicht nur unerheblich die Ausübung der Jagd eingeschränkt oder der Wildschadensersatz erweitert, können beide Vertragspartner eine einvernehmliche Anpassung des Vertrages an die veränderte Rechtslage verlangen. Kommt eine einvernehmliche Anpassung nicht zustande, können sie den Vertrag innerhalb angemessener Frist ab dem Scheitern der Anpassung zum Ende des Jagdjahres aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB kündigen.“
Zu weiteren Details, insbesondere zur Beschränkung des Wildschadensersatzes, verweisen wir auf unseren „Jagdpachtvertrag WuH 1/2019“ und den dazu ergangenen wichtigen „Jagdpachtvertrag-Hinweise Wuh 1/2019“