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WILD UND HUND Pachtvertrag

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Wieder einmal nähert sich der 1. April. Wer zu Beginn des neuen Jagdjahres einen Jagdpachtvertrag abschließt, sollte besonders auf der Hut sein.

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Denn neben ausufernden Wildschäden durch großflächigen Anbau von Energiepflanzen wird es in zahlreichen Bundesländern neue Jagdgesetze mit erheblichen Einschränkungen der Jagd geben. Im Gespräch sind insbesondere gravierende Einschnitte beim Niederwild, z.B. eine drastische Verminderung der Wildarten, vermehrte Schonzeiten, verkürzte Jagdzeiten, Verbot der Fangjagd mit der Folge, dass der Bestand des Niederwildes weiter zurückgehen wird. Es empfiehlt sich daher, dem Pachtvertrag in § 1 folgende Präambel voranzustellen:
§ 1

„Grundlage dieses Vertrages ist das bei seinem Abschluss geltende Bundesjagdgesetz sowie die dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften. Wird eines dieser Gesetze nachträglich geändert oder aufgehoben und dadurch nicht nur unerheblich die Ausübung der Jagd eingeschränkt oder der Wildschadensersatz erweitert, können beide Vertragspartner eine einvernehmliche Anpassung des Vertrages an die veränderte Rechtslage verlangen. Kommt eine einvernehmliche Anpassung nicht zustande, können sie den Vertrag innerhalb angemessener Frist ab dem Scheitern der Anpassung zum Ende des Jagdjahres aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB kündigen.“

Zu weiteren Details, insbesondere zur Beschränkung des Wildschadensersatzes, verweisen wir auf unseren „Jagdpachtvertrag WuH 1/2019“ und den dazu ergangenen wichtigen „Jagdpachtvertrag-Hinweise Wuh 1/2019

MvP

 


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