Eine Schonzeitaufhebung nach dem Gießkannenprinzip ist nicht rechtmäßig. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg gab dem Wildtier- und Naturschutzverein Wildes Bayern e. V in drei Eilverfahren Recht und meldete erhebliche Zweifel daran an, ob die Voraussetzungen für eine Schonzeitverkürzung vorliegen.
(Foto: Monika Baudrexl)
Rund 50 Jagdreviere im Landkreis Regensburg hätten den Antrag gestellt, dass der Jagdbeginn auf Rehböcke und einjährige weibliche Tiere vom 1. Mai bei ihnen um etwa drei Wochen vorverlegt wird. Die Untere Jagdbehörde am Landratsamt habe diesen Anträgen entsprochen und die Schonzeit vom 10. April bis 30. April aufgehoben – und zwar recht pauschal mit teilweise gleichlautenden Formulierungen im Bescheid. Allerdings sei die Behörde schon im vergangenen Jahr vor Gericht mit flächendeckenden Schonzeitaufhebungen gescheitert.
Der Wildtier- und Naturschutzverein Wildes Bayern e. V. hält das aktuelle Vorgehen für nicht rechtmäßig und ist dagegen vorgegangen– mit Erfolg: Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg entschied im Rahmen von Eilentscheidungen am 14. April, dass die Bescheide der Unteren Jagdbehörde nicht rechtmäßig sind (Az. RO4S23.593, .594 und .595). Unter anderem wies es die Behörde darauf hin, dass eine Schonzeitaufhebung nicht nach dem Gießkannenprinzip verteilt werden kann, sondern laut Gesetz einer Einzelfallüberprüfung bedarf. Denn – so das Gericht – eine Verkürzung der Schonzeit um fast drei Wochen sei kein unerheblicher Zeitraum und könne sich auch auf das übrige Rehwild auswirken, das in dieser Zeit nicht beunruhigt werden soll.
Dass die Einzelfallüberprüfung nicht erfolgt sei, habe sich unter anderem an einem Revier gezeigt, wo laut Behördenbescheid Wildschäden als Grund im Raum gestanden hätten. Dies habe sich jedoch auf das Forstliche Gutachten für die gesamte Hegegemeinschaft bezogen. Die revierweise Aussage des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe hingegen bestätigt, dass die Naturverjüngung im fraglichen Revier durchaus komplett ohne Zaun aufwachsen könne, und habe die Verbisssituation als „günstig“ bewertet.
In einem anderen Revier habe die revierweise Aussage ergeben, dass die Verjüngung im Wald deshalb nur sehr spärlich wachse, weil die Wälder meist noch zu dicht und dunkel darüber ständen. Das Gericht habe erkannt, dass es hier also – abgesehen von anderen Schwächen in den Bescheiden – an den notwendigen Voraussetzungen für eine Verkürzung der Schonzeit fehle oder diese nicht ausreichend dargelegt waren. Es habe klargestellt, dass eine „einfachere Bejagung“ keinen besonderen Grund darstelle, der diese Verkürzung rechtfertigen würde. Zugleich habe das Gericht erhebliche Zweifel daran angemeldet, ob das Landratsamt sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe.
„Ich finde es bemerkenswert, dass das Landratsamt Regensburg sich mit dem Gerichtsurteil aus dem vergangenen Jahr so wenig auseinandergesetzt hat“, so die Vorsitzende von Wildes Bayern e. V., Dr. Christine Miller. „Offenbar verwendet man hier mehr Gedanken darauf, wie man eine Vorschrift umgehen als wie man sie umsetzen kann.“
PM/fh