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Rheinland-Pfalz: Antrag auf Schonzeitaufhebung für alle möglich

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Was der Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz darf, das können auch alle anderen Jagdpächter in Rheinland-Pfalz. Aber nur, wenn sie auch wollen!

Sobald der Blattaustrieb sich voll entfaltet hat und die Vegetation höher geworden ist, ist Wild weniger gut sichtbar (Foto: Silvio Heidler)

Und zwar hat der Landesforst auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für einen früheren Jagdbeginn auf einige Schalenwildarten erhalten, um dem Wald zu helfen (WuH berichtete).

Wer ebenfalls den Wald retten will, der darf das auch. Aber nur auf Antrag! Die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag nach dem Landesjagdgesetz zu stellen, ist nicht auf den staatlichen Forstbetrieb beschränkt, sondern steht allen Jagdpächterinnen und Jagdpächtern sowie Jagdrechtsinhabern und damit auch privaten und kommunalen Grundeigentümern offen, so das rheinland-pfälzische Umweltministerium in einer Mitteilung. Bislang seien über 40 solcher Anträge bei der Zentralstelle der Forstverwaltung eingegangen – sowohl von Gemeinden als auch von Privatleuten.

Unbestritten ist, dass es durchaus einen Unterschied machen kann, ob die Jagdsaison 14 Tage früher stattfindet, oder nicht. So setzt mitunter die Vegetationszeit früher ein, was einen früheren Verbiss begünstigt. Auch ist das Wild bei höherer Vegetation natürlich schwerer sichtbar und damit auch schwerer zu erlegen.

fh

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