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Rotwild-Abschuss muss erfüllt werden

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In einem Jagdbezirk in Rheinland-Pfalz stellte das Forstamt fest, dass die Erreichung des waldbaulichen Betriebszieles infolge von Schälschäden erheblich gefährdet ist. Daraufhin erließ die zuständige Jagdbehörde einen Mindestabschussplan, mit dem sie den Jagdpächter zum Abschuss von insgesamt drei Stück (vormals zwei Stück) verpflichtete. Der Jagdpächter wandte ein, dass der erhöhte Abschuss nicht zu erfüllen sei, weil das Revier in einem Rotwildrandgebiet liege und Rotwild nur vereinzelt als Wechselwild vorkomme.

In einem rheinland-pfälzischen Jagdbezirk wird das waldbauliche Betriebsziel aufgrund zu hoher Schälschäden durch Rotwild gefährdet. (Symbolbild)
Foto: Reiner Bernhardt

In erster Instanz hatte der Pächter Erfolg. Das Gericht hob den Mindestabschussplan auf, weil die Behörde den Rotwildbestand nicht ausreichend ermittelt habe. Es sei nicht erkennbar, dass die notwendige Anzahl während der Jagdzeit überhaupt im Revier anzutreffen sei.

In zweiter Instanz wurde dann aber die Klage abgewiesen. Nach dem Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz habe die Jagdbehörde wegen zu hoher Schälschäden zwingend einen Mindestabschussplan mit erhöhtem Abschuss festsetzen müssen. Die Erhöhung um ein Stück sei maßvoll, da sie sich auf das Mindestmaß beschränke. Weitere Ermittlungen über den Rotwildbestand seien nicht erforderlich gewesen. Denn Erhebungen über einen Rotwildbestand seien stets nur Momentaufnahmen, weil diese Wildart nicht standorttreu sei. Es sei daher sachgerechter, sich an vorjährigen Abschusszahlen und der Zunahme der Schälschäden zu orientieren. Oberverwaltungsgericht Rheinland-­Pfalz,­ Urteil vom 11.2 2015 – 8 A 10875/14 –

Hinweis: Auch in den übrigen Ländern, in denen es keinen Mindestabschussplan gibt, muss der Abschuss grundsätzlich erfüllt werden, notfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch Zwangsgeld und Ersatzvornahme. Letzteres bedeutet die Erfüllung des Abschusses durch behördlich beauftragte Jäger auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten. Die festgesetzte Abschusshöhe ist in der Regel die Mindest- und Höchstzahl zugleich. In manchen Bundesländern kann die Höchstzahl für weibliches Schalenwild und Kälber überschritten werden. MvP

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