Das Land hat die Kormoranverordnung überarbeitet und mit dem 15. August in Kraft gesetzt. Neues zugelassenes Instrument für die Vergrämung sind Kormoranabschüsse, die für einen Zeitraum von zwei Wochen im Umkreis von 300 m um Orte getätigt werden dürfen, an denen Aalbesatzmaßnahmen durchgeführt wurden.
Der Kormoran hat sich in den letzten Jahren massiv vermehrt.
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Damit soll gewährleistet werden, dass der Erfolg von Artenhilfsmaßnahmen für den Aal nicht durch Kormoranfraß gefährdet wird. An Teichanlagen bleibt der Vergrämungsabschuss außerhalb der Brutzeit (1. April bis 14. August) nach wie vor möglich. Als Jungvögel erkennbare Kormorane dürfen auf dem Betriebsgelände von Teichanlagen ganzjährig geschossen werden. Auch die Ansiedlung dieser Vogelart darf von Erwerbsfischereibetrieben in einem Umkreis von drei Kilometern um die jeweils befischten Gewässer durch Störungen in der Koloniebildungsphase außerhalb der Brutzeit verhindert werden. Nicht erlaubt ist dieses Vorgehen im Nationalpark, in Naturschutzgebieten sowie in EU-Vogelschutzgebieten.
In einigen EU-Vogelschutzgebieten, z. B. der Große Plöner See und die Schlei, ist der Abschuss von Kormoranen grundsätzlich nicht mehr zugelassen. Die betroffenen Fischereibetriebe können Anträge auf finanziellen Ausgleich bei der oberen Fischereibehörde stellen.
Auch in Niedersachsen wird die Kormoranverordnung derzeit durch das Umweltministerium überarbeitet. Und auf EU-Ebene will das Bundeslandwirtschaftsministerium ein „funktionierendes EU-weites Kormoran-Management“ etablieren, das „nicht nur den Kormoran, sondern auch die Fischbestände schützt“. Der Parlamentarische Staatssekretär Michael Stübgen (CDU) will Anfang 2020 alle Beteiligten an einen Runden Tisch bitten. mh