Heutzutage gilt der Hund als bester Freund des Menschen. In seinem Ursprung stammt er jedoch von einem Raubtier ab. Deshalb und aufgrund falscher Haltung, kommt es in Deutschland jedes Jahr zu 30.000 bis 50.000 Bissunfällen. Nicht nur wegen der entstehenden körperlichen sondern auch aufgrund der psychischen Schäden, können Betroffene Schmerzensgeld verlangen. Zudem stellt sich die Frage, wer für den Angriff des Hundes haftet.
Foto: Bildagentur Schilling
Anders als gedacht, können nicht nur Listenhunde schwere Verletzungen hervorrufen. Schon kleine Hunde richten zum Teil großen Schaden an. Aus diesem Grund hat jeder Halter eines Vierläufers die Pflicht, die öffentliche Sicherheit durch ihn nicht zu gefährden. Dennoch kommt es immer wieder zu Angriffen durch Hunde. Doch nur selten ist den Betroffenen bewusst, dass sie darauffolgend Schmerzensgeld geltend machen können. Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Biss wird im § 253 BGB definiert. Dort wird der immaterielle Schadensersatz beschrieben, zu dem folgende Schädigungen zählen:
- Verletzung des Körpers,
- Beeinträchtigung der Gesundheit,
- Schädigung der Freiheit oder
- Behinderung der sexuellen Selbstbestimmung
Tritt eine dieser Folgen ein, besteht für den Schädiger die Pflicht des finanziellen Ausgleiches. Wie hoch dieser ist, ist je von Ermessen des Richters aber auch von dem jeweiligen Fall abhängig. Das Schmerzensgeld kann jedoch sehr hoch ausfallen. Das liegt vor allem daran, dass sich meist Narben bilden, die dauerhaft sichtbar sind. Hinzu kommen verschiedene psychische Ängste, die sich beim Opfer entwickeln können.
Im Falle eines Hundebisses haftet der Halter des Tieres. Während die sogenannte Verschuldenshaftung völlig außer Kraft tritt, greift hierbei vielmehr die Gefährdungshaftung. Da der Besitz eines Hundes immer eine gewisse Gefährdung birgt, muss ein Halter zum Beispiel durch einen Maulkorb dafür sorgen, dass das Tier niemanden Schaden zufügen kann. Wird dieses Risiko nicht vermieden, muss der Halter des Hundes im Falle eines Bisses gegenüber einem Dritten haften. Dies gilt auch, wenn sich der Hund in der Zeit des Angriffes in Obhut einer anderen Person befindet.
In einigen Fällen gibt es jedoch Einschränkungen bezüglich des Schmerzensgeldes nach einem Hundebiss. Greift eine Person beispielsweise bei einer Hundebeißerei ein und wird dabei verletzt, trifft ihn eine gewisse Mitschuld. Daher kann die Versicherung oder die Gefährdungshaftung eines anderen Halters zurücktreten. In diesem Fall wird das Schmerzensgeld in seiner Höhe zurückgestuft. Dennoch kommt es auch dabei auf die jeweilige Situation an. Kommt es zu einem Kampf zwischen zwei ungleichstarken Hunden und der Halter des unterlegenen Hundes greift ein, versucht dieser in der Regel sein Eigentum zu schützen. Eine grob vermeidbare Selbstgefährdung ist damit auszuschließen. Aus diesem Grund haftet der Halter des überlegenden Vierläufers auch dann, wenn nicht klar ist, welcher Hund für die Verletzung verantwortlich ist.
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