Mit vier zu drei Stimmen haben die sieben Richter der Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg entschieden, dass die Zwangsmitgliedschaft eines Grundstückbesitzers in einer Jagdgenossenschaft nicht gegen die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit verstößt. Auch der in der Europäischen Menschenrechtskonvention fixierte Schutz des Eigentums und das Diskriminierungsverbot würden dadurch nicht verletzt. Weiterhin urteilten die Straßburger Richter am Donnerstag, dass kein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit vorliege, da die Jagdgenossenschaften in Deutschland öffentlich-rechtliche Körperschaften seien.
Mit diesem Urteil wurde die Klage eines Rheinland-Pfälzers abgewiesen, der sich aus moralischen Gründen dagegen wehrte, gemäß Bundesjagdgesetz die Jagd auf seinen Grundstücken tolerieren zu müssen. Doch Straßburg befand: Die von den Gesetzesregelungen angestrebten Ziele seien im Sinne des Gemeinwohls. Dazu gehöre eine angemessene Bewirtschaftung der Wildbestände – also auch die Jagd -, um Artenvielfalt und Gesundheit der Tierarten zu gewährleisten. Die Richter aus Deutschland, Estland, Ukraine und Mazedonien stimmten für die Rechtskonformität des deutschen Reviersystems, die Richter aus Dänemark, Monaco und Bulgarien dagegen.
Der Rheinland-Pfälzer hat nun noch die Möglichkeit, mit seiner Klage vor die Große Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen. Sie ist mit 17 Richtern besetzt.